Ordinance on importation of feedstuffs
颁布于 1991-03-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, international trade, authorization/permit
- 类别
- *
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文本
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Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft Vom 7. März 199 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Nr. 2 bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 999) bedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht Futtermittel, 1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 der Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzvermerk »Das Futtermittel besteht nicht aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, oder enthält solches Material nicht.« versehen ist, 2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der FuttermittelEinfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzvermerk »Das Futtermittel besteht nicht aus a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, oder b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tiermehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt, oder enthält solches Material nicht.« versehen ist. § 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 einführt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar 1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. März 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle