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德国的法律

Ordinance on Fishery Advisory Committees

颁布于 1994-07-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Fischereibeiräte.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
institution, inland fisheries, enforcement/compliance, governance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über Fischereibeiräte Vom 14. Juli 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 52], S.666), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl.II/12, [Nr. 112]) Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Bildung der Fischereibeiräte (1) Zur Bildung des Landesfischereibeirates beruft die oberste Fischereibehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren a.zwei Vertreter der Fischereiberechtigten, b.einen Teichwirt und einen Seen- und Flußfischer als Vertreter der Erwerbsfischer, c.zwei Vertreter der Angelfischer, d.einen Vertreter der Landwirtschaft, e.einen Vertreter der Forstwirtschaft, f.einen Vertreter des Veterinärwesens, g.einen Vertreter der Wasserwirtschaft, h.einen Vertreter der Fischereiwissenschaft, i.einen Vertreter einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist. (2) Die Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c und i können nach Ablauf eines Jahres auf Veranlassung der vorschlagenden Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen nach dem Rotationsprinzip wechseln. (3) Für die Bildung von Fischereibeiräten bei den unteren Fischereibehörden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend. § 2 Vorschlagsrecht der Verbände (1) Die Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen der Erwerbs- und Angelfischer, der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft und die anerkannten Naturschutzvereinigungen schlagen der berufenden Fischereibehörde ihre Vertreter schriftlich und mit fachlicher Begründung vor. Die Fischereibehörde ist an die Vorschläge nicht gebunden. (2) Berufen werden dürfen nur Personen, die sachkundig sind. Die Sachkunde gilt als gegeben, wenn besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Biologie oder des Naturschutzes nachgewiesen werden. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Fischereibeiräten ist nicht zulässig. (4) Die Mitglieder des Fischereibeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. § 3 Die Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Berufung kann widerrufen werden, wenn 1.das Mitglied mehr als zweimal einer Sitzung des Beirates unentschuldigt ferngeblieben ist, 2.das Mitglied ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt, 3.das Mitglied dieses beantragt. (2) Scheidet ein Mitglied eines Fischereibeirates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die §§ 1 und 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 4 Einberufung, Sitzungsablauf (1) Die zuständige Fischereibehörde beruft den Fischereibeirat ein. (2) Die Einberufung zur Sitzung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. (3) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind nicht öffentlich. (4) Die berufende Fischereibehörde muß bei Sitzung des Fischereibeirates vertreten sein. (5) Beschlüsse des Fischereibeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (6) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Fischereibeirates ist Protokoll zu führen. § 5 Geschäftsordnung Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Fischereibehörde bedarf. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. Juli 1994 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Günther Wegge

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