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德国的法律

Ordinance on fish and molluscs and other products from Albania

颁布于 1995-10-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Fische und Schalentiere sowie sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, marine fishes, fish products, international trade, offences/penalties, aquatic animals
类别
*

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Fische und Schalentiere sowie sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien Vom 31. Oktober 1995 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: § 1 Lebende zweischalige Weichtiere und Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken sowie in Wasserbehältern beförderte lebende Fische, die in Albanien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. § 2 § 1 gilt nicht für die dort genannten Lebensmittel, sofern sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig im Verkehr waren. § 3 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 31. Oktober 1995 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer