Ordinance on fish and molluscs and other products from Albania
颁布于 1995-10-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Fische und Schalentiere sowie sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, marine fishes, fish products, international trade, offences/penalties, aquatic animals
- 类别
- *
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文本
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Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Fische und Schalentiere sowie sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien Vom 31. Oktober 1995 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: § 1 Lebende zweischalige Weichtiere und Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken sowie in Wasserbehältern beförderte lebende Fische, die in Albanien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. § 2 § 1 gilt nicht für die dort genannten Lebensmittel, sofern sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig im Verkehr waren. § 3 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 31. Oktober 1995 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer