Ordinance on fees relating to the Federal Nature Conservation Act
颁布于 1998-03-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- fees/royalties, institution, wild flora, wild fauna, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, governance
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文本
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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 629 Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft: § 1 Gebühren (1) Für Amtshandlungen nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) Gebühren und Auslagen. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. § 2 Auslagen Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwal tungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. § 3 Gebührenbefreiung und -ermäßigung (1) Auf Antrag des Kostenschuldners ist eine Gebühren befreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbe sondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogamme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exem plare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. (2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von zehn Deutsche Mark, erhoben wer den. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeit punkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert. (3) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 100 Deutsche Mark wird keine Gebühr erhoben. § 4 Gebühren in besonderen Fällen Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwal tungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungsko stengesetzes erhoben. Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV) Vom 25. März 1998 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 § 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Ver waltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. (2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betra gen. § 6 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Fest setzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Wider spruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Bonn, den 25. März 1998 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t A n g e l a M e r k e l Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 631 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr nummer in DM 1. Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare: 1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 79,– 1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 41,– 1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 48,– 1.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 57,– 2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse: 2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 30,– 2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 22,– 2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 22,– 2.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 39,– 3. Negativbescheinigung 25,– 4. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 pro Bescheinigung: 10,–