Ordinance on fees for the use of public waste disposal in the City of Bremerhaven
颁布于 1993-12-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bremen
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste domestic sources, waste non-domestic sources, fees/royalties, waste management
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Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven[1] OG der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386) Brhv OrtsR 7/2 Zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndOG vom 2. 9. 2009 (Brem.GBl. S. 345) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. 1 ÄndOG 18. 9. 1997 Brem.GBl. S. 323 § 2 2. Art. 1 ÄndOG 7. 12. 2000 Brem.GBl. S. 459 § 2 3. Art. 8 Euro-UmstellungsortsG 6. 12. 2001 Brem.GBl. S. 421 § 2 4. Art. 2 ÄndG 20. 12. 2001 Brem.GBl. S. 560, ber.2002 S. 9 § 2 5. Art. 2 OG zur Änd. abfallrechtl. Vorschriften Bremerhaven 16. 12. 2003 Brem.GBl. S. 393 § 2 mWv 1. 1. 2004 6. Art. 1 ÄndOG z. AbfallentsorgungsgebührenO 18. 12. 2008 Brem.GBl. S. 416 § 2 mWv 1. 1. 2009 7. Art. 1 ÄndOG 2. 9. 2009 Brem.GBl. S. 345 § 2 mWv 24. 9. 2009 Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenordnung: [1] Änderungen vor dem 1. 1. 2009 sind nicht in Fußnoten nachgewiesen. Inhaltsübersicht § 1 Gegenstand der Gebühr § 2 Gebührensätze § 3 Gebührenschuldner § 4 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld § 5 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren § 6 Dingliche Haftung § 7 Gleichstellung § 8 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 1 Gegenstand der Gebühr Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 2 [1] Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen bei vierzehntägiger Entleerung eines 1. 35-l-Abfallbehälters 84,00 Euro/Jahr, 2. 50-l-Abfallbehälters 114,00 Euro/Jahr, 3. 60-l-Abfallbehälters 132,00 Euro/Jahr, 4. 90-l-Abfallbehälters 198,00 Euro/Jahr, 5. 120-l-Abfallbehälters 267,00 Euro/Jahr, 6. 240-l-Abfallbehälters 534,00 Euro/Jahr, 7. 770-l-Abfallbehälters 1 560,00 Euro/Jahr, 8. 1100-l-Abfallbehälters 2 088,00 Euro/Jahr. (2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines 1. 35-l-Abfallbehälters 99,00 Euro/Jahr, 2. 50-l-Abfallbehälters 129,00 Euro/Jahr, 3. 60-l-Abfallbehälters 159,00 Euro/Jahr, 4. 90-l-Abfallbehälters 237,00 Euro/Jahr, 5. 120-l-Abfallbehälters 312,00 Euro/Jahr, 6. 240-l-Abfallbehälters 624,00 Euro/Jahr, 7. 770-l-Abfallbehälters 1 806,00 Euro/Jahr, 8. 1100-l-Abfallbehälters 2 340,00 Euro/Jahr. (3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit. (4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend) eines Abfallbehälters (120 l) 9,50 Euro. (5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr je Abfallsack 3,00 Euro. (6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und lndustrieabfällen betragen für 1. einen 120-l-Abruf-Abfallbehälter 9,50 Euro 2. einen 240-l-Abruf-Abfallbehälter 15,50 Euro (7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m3) beträgt pro Anlieferung 3,00 Euro. (8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anordnung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend. Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt 66,00 Euro. (9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt 1. für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen a) asbesthaltig 66,00 Euro/t b) Bodenaushub bis einschließlich LAGA-Einstufung Z 2 18,45 Euro/t c) sonstige 38,00 Euro/t 2. für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen 68,00 Euro/t. Für Lieferungen bis zu einem m3 wird keine Gebühr erhoben. [1] § 2 geänd. mWv 1. 1. 2009 durch OG v. 18. 12. 2008 (Brem.GBl. S. 416); geänd. mWv 24. 9. 2009 durch OG v. 2. 9. 2009 (Brem.GBl. S. 345). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 3 Gebührenschuldner (1) 1Gebührenschuldner bei der Benutzung der in § 2 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter ist derjenige, der nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist, und der Eigentümer solcher Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes nicht zur Grundsteuer heranzuziehen sind. 2Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenschuldner bei allen anderen Leistungen ist der Abfallbesitzer. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 4 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld (1) 1Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter entsteht mit dem Beginn des auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters folgenden Monats. 2Die Gebührenschuld endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen wurde. (2) 1Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrunde gelegt worden ist, so wird diese Gebühr nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen nach vollen Monaten berechneten Betrag herabgesetzt. 2Im übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, zum Ersten des folgenden Monats wirksam. (3) Die Gebührenschuld bei den in § 2 Abs. 4 bis 9 aufgeführten Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 5 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren (1) 1Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. 2Der Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 3Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. 4Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) bestellten Verwalter gerichtet. 5Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben. 6Die Gebühr wird zu den Zahlungsterminen der Grundsteuer fällig. (2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 bis 9 werden mit der Bekanntgabe fällig. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 6 Dingliche Haftung 1Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. 2Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. 3Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 7 Gleichstellung Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntGebOBrhv] [Abfallentsorgungs-Gebührenordnung Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.09.2009 BRE § 8 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem. GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Dezember 1988 (Brem. GBl. S. 323), außer Kraft.