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德国的法律

Ordinance on fees for official acts of the Federal Agency for Nature Conservation

颁布于 1998-03-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Environment, Wild species and ecosystems
关键词
fees/royalties, payments for ecosystem services/ payment for environmental services (PES), authorization/permit, business/industry/corporations, endangered species, genetic resources, registration, trade in species, wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity
类别
*

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  1. 9/12/2019 BfNKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/BJNR062900998.html 1/4 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BfNKostV Ausfertigungsdatum: 25.03.1998 Vollzitat: "Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2019 (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist" V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 95 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2019 I 1107 V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 99 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++) Überschrift: Bezeichnung u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 25 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2542 mWv 1.3.2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft: Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen. (2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. (3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Nutzung von Anlage(blätter)n, Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (1) Auf Antrag des Gebührenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html https://www.gesetze-im-internet.de/hinweise.html#stand https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000101301 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000203301 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000410301 9/12/2019 BfNKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/BJNR062900998.html 2/4 (2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert. (3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere Anlageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt. (4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Gebühren in besonderen Fällen Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. (2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1947 - 1949) Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare 1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 50 1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 26 1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 30 1.4 Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung im Sinne der Gebührennummern 1.1 bis 1.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennummern 1.1 und 1.3 42 1.5 Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 42 1.6 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 60 2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse 2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 20 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000503301 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000602301 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000702301 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/index.html#BJNR062900998BJNE000910119 9/12/2019 BfNKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/BJNR062900998.html 3/4 Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 15 2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 15 2.4 Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung im Sinne der Gebührennummern 2.1 bis 2.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennummern 2.1 und 2.3 24 2.5 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 60 2.6 Genehmigung für Carnet-ATA-Musterkollektionen nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 24 3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland 16 4. Genehmigung nach § 40c des Bundesnaturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland 50 bis 2 500 5. Negativbescheinigung oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über bereits ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen gegenüber Berechtigten 16 6. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 pro Bescheinigung 8 7. Anerkennung, Zulassung und Registrierung 7.1 Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 600 7.2 Anerkennung von Betrieben gemäß Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen –, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden 300 7.3 Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 100 7.4 Änderung von Entscheidungen nach den Gebührennummern 7.1 bis 7.3 50 bis 300 8. Genehmigung des Ausbringens im Inland noch nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 2 000 9. Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadensgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 50 bis 10 000 10. Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 30 bis 2 000 11. Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 11.1 Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 2 000 9/12/2019 BfNKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschgkostv/BJNR062900998.html 4/4 zum Seitenanfang Seite ausdrucken Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 11.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 1 500 11.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 1 500 11.4 Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 800 bis 10 000 11.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 400 bis 5 000 11.6 Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 6 000 12. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 12.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Ausnahme bzw. Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung 30 bis 3 000 12.2 Ausnahme nach § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20 000 12.3 Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 3 000 12.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 3 000 13. Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 13.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 2 000 13.2 Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20 000 13.3 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 10 000 Datenschutz javascript:window.print() https://www.gesetze-im-internet.de/datenschutz.html

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