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德国的法律

Ordinance on fees for hunting matters (JagdGebO HA)

颁布于 1994-01-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten (JagdGebO HA).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, hunting authorization/permit, fees/royalties, enforcement/compliance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. juris-Abkürzung: JagdGebO HA Ausfertigungsdatum: 25.01.1994 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 1994, 25 Gliederungs-Nr: 202-1-77 Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten Vom 25. Januar 1994 Zum 08.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Januar 1994 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Allgemeine Jagdangelegenheiten 01.01.2023 § 2 - Erteilung von Jagdscheinen 01.01.2023 § 3 - Gebührenfreie Amtshandlungen 01.01.2004 § 4 - Schlussvorschriften 01.01.2004 Auf Grund der §§ 2, 10, 12 sowie § 24 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hambur gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgi sches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet: § 1 Allgemeine Jagdangelegenheiten Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: Seite 1 von 4 1. Jägerprüfung und Wiederholung der Jägerprüfung je ... 175,- Euro 2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung ... 44,- Euro 3. Festsetzung einer Entschädigung für den Jägernotweg (§ 19 Ab satz 1 Satz 4 Hamburgisches Jagdgesetz ) ... 10 vom Hundert der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch ... 5,50 Euro 4. Befriedung von Grundstücken nach § 6a des Bundesjagdge setzes vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geän dert am 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), in der jeweils geltenden Fassung ... 4.1 je Einzelflurstück ... 475, 4.2 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Num mer 4.1 eine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet ... 115, Seite 2 von 4 Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. § 2 Erteilung von Jagdscheinen (1) Für die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Dreijahresjagdschein ... 170,20 Euro 2. Einjahresjagdschein ... 113,40 Euro 3. Jahresjugendjagdschein ... 56,70 Euro 4. Dreijahres-Falknerjagdschein ... 56,70 Euro 5. Tagesjagdschein ... 56,70 Euro 6. Erteilung einer Zweitschrift des Jagdscheines ... 23,– Euro Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurech nen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. (2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheines, eines Einjahres jagdscheines, eines Jahresjugendjagdscheines, eines Dreijahres-Falknerjagdscheines oder eines Ta gesjagdscheines werden 75 vom Hundert der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden. (3) Für die Einziehung eines Jagdscheines gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes wird eine Gebühr von 75 vom Hundert der in Absatz vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro auf zurunden. § 3 Gebührenfreie Amtshandlungen Gebührenfrei sind folgende Amtshandlungen: 1. Befriedung von Grundflächen und Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Hamburgisches Jagdge setz). 2. Genehmigung der Verwendung von Schalldämpfern in befriedeten Bezirken (§ 2 Absatz 2 Satz 6 Hamburgisches Jagdgesetz). 3. Zulassung einer beschränkten Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk (§ 2 Absatz 3 Hambur gisches Jagdgesetz). Seite 3 von 4 4. Genehmigung des Ruhens der Jagd (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz). 5. Genehmigung der Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 5 Absatz 2 Hamburgisches Jagdgesetz) oder der Hegegemeinschaft (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz). 6. Zulassung von Abschussplänen für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz). 7. Zulassung der Überschreitung des Abschussplanes (§ 18 Absatz 3 Satz 3 Hamburgisches Jagd gesetz). 8. Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 24 Absatz 1 Hamburgisches Jagdge setz). 9. Zulassung der Fütterung außerhalb von Notzeiten (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdge setz). 10. Genehmigung der Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere (§ 25 Absatz 3 Hamburgi sches Jagdgesetz). 11. Genehmigung der Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (§ 26 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz). 12. Gestattung der vorzeitigen Jagdausübung (§ 12 Absatz 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz). § 4 Schlussvorschriften Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung wird die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 2. März 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) in der geltenden Fassung aufge hoben. Seite 4 von 4

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