Ordinance on fees and costs of the Federal Office of Economics and Export Control in the implementation of Combined Heat and Power Act
颁布于 2002-04-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy
- 关键词
- renewable energy, fees/royalties
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§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen, 2. die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 3. die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 4. die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher, 5. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen, - Seite 1 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, 2. die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist. (5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.
§ 2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2213) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebührensatz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) maximal 45 000 Euro in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 - Seite 2 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebührensatz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom , besteht** *** oder Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) maximal 30 000 Euro in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK- Strom besteht*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent. oder Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § maximal 30 000 Euro 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG 2. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags 3. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 0,2 Prozent der in der Zulassung gemäß den §§ 20 und 21 KWKG festgelegten KWK-Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 40 000 Euro 4. Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und 0,1 Prozent der im Vorbescheid Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro 5. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß 25 Euro für Speicher bis 5 m , 3 den §§ 24 und 25 KWKG**** 100 Euro für Speicher 3 3 über 5 m bis 200 m , 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge 3 für Speicher ab 200 m maximal 20 000 Euro 6. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern 0,1 Prozent der im Vorbescheid gemäß den §§ 24 und 25 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 10 000 Euro 7. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 31 KWKG * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2214) - Seite 3 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebührensatz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 100 Euro b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 0,2 Prozent der in der Zulassung gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden festgelegten Zuschläge Fassung mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro 3. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 25 Euro für Speicher bis 5 m , 3 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** 100 Euro für Speicher 3 3 über 5 m bis 200 m , 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge 3 für Speicher ab 200 m maximal 10 000 Euro 4. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2215) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebührensatz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 75 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro - Seite 4 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebührensatz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden) Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag) bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK- Zuschlag erhalten wird. 2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a 0,2 Prozent der in der Zulassung KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro 3. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. - Seite 5 von 5 -