Ordinance on exceptions of protective measures for special protected wild birds
颁布于 1995-10-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesverordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte wildlebende Vögel.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Rheinland-Pfalz
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- birds, hunting/capture, enforcement/compliance
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文本
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791-2 Landesverordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte wildlebende Vögel Vom 31. Oktober 1995* * GVBl. S. 435 Fundstelle: GVBl 1995, S. 435 Auf Grund des § 20 g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Abweichend von § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte und mit deren Erlaubnis Inhaber von Jagderlaubnisscheinen (Artenjagdberechtigte) wildlebenden Tieren der Arten Aaskrähe (Corvus corone corone) und Elster (Pica pica) außerhalb von befriedeten Bezirken, von Naturschutzgebieten und von Naturdenkmalen in den Regulierungszeiträumen vom 1. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 und vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 1997 nachstellen und sie töten. Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte ( § 13 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989 - BGBl. I S. 1677, 2011 -, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3082 -) und über das Zerstören von Nist- und Brutstätten ( § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). (2) Abweichend von § 20 f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dürfen die Artenjagdberechtigten nach Absatz 1 erlegte Tiere in Besitz nehmen und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben. Die untere Landespflegebehörde kann von den Artenjagdberechtigten die Ablieferung der erlegten Tiere zu Forschungszwecken verlangen; im übrigen dürfen die Artenjagdberechtigten sich die erlegten Tiere aneignen und sie be- und verarbeiten. Die obere Landespflegebehörde kann im Einzelfall die Inbesitznahme und Aneignung der nach Absatz 1 erlegten Tiere weiteren Personen zu Forschungszwecken gestatten. (3) Die Artenjagdberechtigten haben der unteren Landespflegebehörde die Art und Anzahl der erlegten Tiere bis zum 5. April des Jahres, in dem der jeweilige Regulierungszeitraum endet, anzuzeigen. (4) Die untere Landespflegebehörde kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 entziehen, wenn die Artenjagdberechtigten die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bestimmungen nicht einhalten, die erlegten Tiere nicht nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 an die untere Landespflegebehörde abliefern oder die nach Absatz 3 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten. § 2* Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerpräsident Verkündet am 9.11.1995