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德国的法律

Ordinance on establishing competent authorities in the sphere of plant production

颁布于 2008-04-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Agricultural and rural development, Forestry, Cultivated plants
关键词
agricultural development, institution, enforcement/compliance, governance, afforestation/reforestation, research, forest management/forest conservation, seeds/planting material, viticulture/oenological practices, plant production
类别
agriculture

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文本

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  1. Seite 1 von 4 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: PflProdZustV BW 2008 Ausfertigungs datum: 24.04.2008 Gültig ab: 10.05.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2008, 139 Gliede rungs-Nr: 7823 Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion Vom 24. April 2008 *) Zum 14.04.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 502, 504) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion vom 24. April 2008 (GBl. S. 139). § 1 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien (1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a in Verbin dung mit § 14 b des Saatgutverkehrsgesetzes, 2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c sowie von Standardpflanz gut bestimmter Rebsorten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrs gesetzes mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die den unte ren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 4 a PflSchG, 2. § 5 Abs. 2 PflSchG, 3. § 6 Abs. 3 PflSchG, soweit Ausnahmegenehmigungen in mehreren Landkreisen beantragt wer den, 4. § 9 Satz 1 PflSchG, Seite 2 von 4 5. § 10 a Abs. 1 Satz 3 und 4 PflSchG, 6. § 10 a Abs. 2 PflSchG, 7. § 16 b Abs. 2 Satz 1 PflSchG, 8. § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG, 9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG, wobei einzelne Befugnisse auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden können, 10. § 34 a PflSchG für Anordnungen, welche Aufgaben betreffen, die von den Regierungspräsidien wahrgenommen werden, 11. § 1d der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), geändert durch Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vor schriften vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319) für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung, 12. § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252) für die amtliche An erkennung und Überwachung von Kontrollstellen, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen (Anerkennungsbehörde); zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen oder die Kontrollstellen zur Beibringung eines Gutachtens verpflichten, 13. der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), 14. § 3 Satz 1 Nr. 1 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), 15. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienen gefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt. § 2 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien (1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgeset zes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34), der den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. § 3 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 345) und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2919) den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen, 2. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt, Seite 3 von 4 3. die Antragstellung nach § 18 a PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist, 4. die Genehmigung nach § 18 b PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist, 5. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Be deutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist, 6. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach a) der Pflanzenbeschauverordnung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 338) und b) der Anbaumaterialverordnung. § 4 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg Im Weinbau (Rebschutz) ist das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg für das be stimmte Anbaugebiet Württemberg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, die im Bereich des Rebschutzes angewendet werden sollen, 2. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG, soweit eine auf das bestimmte Anbaugebiet insge samt bezogene Wahrnehmung erforderlich ist, 3. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG, 4. die Durchführung der für die Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 PflSchG erforderlichen Untersuchungen und Versuche. § 5 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Im Bereich der Forstwirtschaft ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, 2. die Überwachung der Pflanzenbestände und Vorräte auf Schadorganismen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG, sofern diese im Wald vorkommen, 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung sowie für die Durchführung des Warndienstes nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG, 4. die Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG, 5. die Prüfung von Mitteln, Geräten und Verfahren nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG, 6. die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG in Fällen von besonderer Schwierigkeit oder von landesweiter Bedeutung, Seite 4 von 4 7. die Antragstellung nach § 18 a PflSchG im Wald, 8. die Genehmigung nach § 18 b PflSchG im Wald. § 6 Dynamisierung Die Regelungen dieser Verordnung gelten für alle angeführten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. © juris GmbH

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