Ordinance on competent authorities according to the Atomic Energy Act
颁布于 1980-04-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bremen
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, nuclear energy, radiation, enforcement/compliance, offences/penalties, emissions
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§ 1 [Erteilung von Genehmigungen]
§ 2 [Staatliche Aufsicht]
§ 3 [Zuständigkeiten] § 4 [Inkrafttreten] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AtGZustVO] [Atom-Zuständigkeitsverordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 13.12.2011 BRE
§ 1 [1] [Erteilung von Genehmigungen] (1) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen 1.zur Verwahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Gesetzes über die friedliche Verwendung von Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – Atomgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 – BGBl. I S. 3053 –, geändert durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 – BGBl. I S. 3281), soweit dieses Teil oder Vorbereitung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes ist, 2.zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 7 des Atomgesetzes), 3.zur Erteilung von Vorbescheiden (§ 7a des Atomgesetzes), 4.zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes), 5.zur Errichtung und zum Betrieb von Landessammelstellen (§ 9c des Atomgesetzes), soweit es einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes bedarf, ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Er trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. (2) Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren (§ 9b des Atomgesetzes) obliegt dem dem Senator im Benehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. -------------------------------------------------------------------------------- [1] § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 geänd. durch Geschäftsverteilung mWv 13. 12. 2011, vgl. Bek. v. 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AtGZustVO] [Atom-Zuständigkeitsverordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 13.12.2011 BRE
§ 2 [1] [2] [Staatliche Aufsicht] (1) [3] Die Staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über 1.den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen, 2.den Betrieb und Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes, 3.den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes, soweit sie Kernbrennstoffe enthalten, obliegt für den Bereich des Bergwesens dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, im übrigen der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. (2) Für die Aufsicht über die Errichtung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig. (3) Für die Aufsicht über 1.Errichtung, Betrieb und Besitz von Anlagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes, 2.Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes, soweit sie keine Kernbrennstoffe enthalten, 3.Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen sind für den Bereich des Bergwesens das Bergamt der Freien Hansestadt Bremen Hannover, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. (4) Die staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen, soweit die Beförderung nicht im Schienen- oder Schiffsverkehr der Deutschen Bundesbahn erfolgt, obliegt im Bereich der Häfen den Hafenbehörden, im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern. (5) Bei der Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande, ausgenommen Schienenfahrzeuge und Schiffe der Deutschen Bundesbahn, zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes. -------------------------------------------------------------------------------- [1] i. d. F. d. VO v. 4. 10. 1983 S. 517. [2] § 2 Abs. 1 abschl. Satzteil und Abs. 2 geänd. durch Geschäftsverteilung mWv 13. 12. 2011, vgl. Bek. v. 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24). [3] § 2 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. VO v. 19. 2. 2002 S. 12. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AtGZustVO] [Atom-Zuständigkeitsverordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 13.12.2011 BRE
§ 3 [1] [Zuständigkeiten] (1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgenachweisen und die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4b des Atomgesetzes. (2) Für die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen sowie die Erteilung von Weisungen und Zustimmungen nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig. -------------------------------------------------------------------------------- [1] § 3 Abs. 1 und 2 geänd. durch Geschäftsverteilung mWv 13. 12. 2011, vgl. Bek. v. 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AtGZustVO] [Atom-Zuständigkeitsverordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 13.12.2011 BRE
§ 4 [Inkrafttreten] Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunk tritt die Bekanntmachung der nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden vom 9. Oktober 1962 (SaBremR 752-a-2) mit Ausnahme der Nr. 3 und des letzten Absatzes außer Kraft.