Ordinance on competences in the sphere of fisheries and fishing industry
颁布于 1989-09-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Hamburg
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- fishery management and conservation, enforcement/compliance
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文本
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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft Vom 5. September 1989 Fundstelle: Amtl. Anz. 1989, S. 1877 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I, II und III geändert durch Artikel 154 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2173) I Zuständige Behörde auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft, insbesondere für die Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes (HmbFischG) vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. II (1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Fischereischeinen an Fischer (§ 6 Absatz 1 HmbFischG) sind die Bezirksämter. (2) Zuständig für die Ausgabe der Wertmarken zur Erhebung der Fischereiabgabe (§ 7 Absatz 2 HmbFischG) sind die Bezirksämter und die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. (3) Wasserrechtliche Behörde im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz HmbFischG ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. (4) Die Aufgaben nach Absatz 3 obliegen in Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 26. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2357), in der jeweils geltenden Fassung der Hamburg Port Authority. III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. IV Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft vom 3. Juni 1986 (Amtlicher Anzeiger Seite 1009) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. September 1989.