Ordinance on certain foodstuffs from Brasil, Ecuador, Columbia and Peru
颁布于 1992-09-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, marine fishes, molluscs, crustaceans, fish products, authorization/permit, offences/penalties, international trade, aquatic animals
- 类别
- *
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Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru Vom 25. September 1992 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), § 9 Abs. 3 geändert gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien § 1 (1) Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Brasilien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für Erzeugnisse der Fischerei mit Ausnahme der Aquakulturerzeugnisse und der nicht hitzebehandelten zweischaligen Weichtiere, die eingeführt worden sind, ausweislich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem Zweck vom Bundesüberwachungsdienst des Landwirtschaftsministeriums Brasiliens (SIF) gemäß den brasilianischen Vorschriften ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die folgende Angaben enthält: 1. Nummer und Datum, 2. Beschreibung der Ladung und Art der Behandlung, 3. Registrier- und Zulassungsnummer des Betriebes, 4. Bestätigung, daß der Betrieb in das Überprüfungsverfahren, das von den Vertretern des SIF durchgeführt wird, einbezogen ist, 5. Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem DIPOA-3-Rundschreiben Nr. 004/92 vom 15. Januar 1992 entsprechen, 6. Unterschrift eines offiziellen Vertreters des SIF. (3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Herkunft aus Brasilien nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden (ABl. EG 1979 Nr. L 20 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zollverfahren in die Gemeinschaft versandt werden. § 2 Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 oder 3 dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird. § 3 (1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. nachweislich vor dem 19. Juni 1992 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder 2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens + 70 øC erhitzt worden sind. (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das Inverkehrbringen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Untersuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist. § 4 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse oder 2. entgegen § 2 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador und Kolumbien Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador und Kolumbien vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Herkunft aus Ecuador oder Kolumbien nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden (ABl. EG 1979 Nr. L 20 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zollverfahren in die Gemeinschaft versandt werden.« 2. In § 2 wird die Angabe »§ 1 Abs. 2« durch die Angabe »§ 1 Abs. 2 oder 3« ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte »dort genannten Erzeugnisse« durch die Worte »Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeugnisse« ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte »von den in den §§ 1 und 2 genannten Erzeugnissen« gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: »§ 4 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse oder 2. entgegen § 2 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.« Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 262), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich für Erzeugnisse der Seefischerei, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen und mit Herkunft aus Peru nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden (ABl. EG 1979 Nr. L 20 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zollverfahren in die Gemeinschaft versandt werden.« 2. In § 3 wird die Angabe »§ 1 Abs. 2« durch die Angabe »§ 1 Abs. 2 oder 3« ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte »Abweichend von § 1 dürfen dort genannte Erzeugnisse« durch die Worte »Abweichend von den §§ 1 und 3 dürfen Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie sonstige Erzeugnisse« ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte »von den in § 1 genannten Erzeugnissen« gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: »§ 5 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Fische, Tiere oder Erzeugnisse oder 2. entgegen § 3 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.« Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Brasilien vom 24. Juli 1992 (BAnz. S. 6221) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. September 1992 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer