Ordinance of the Ministry of the Environment on the waste management plan for Baden-Württemberg, partial plan for municipal waste
颁布于 1999-02-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, policy/planning, enforcement/compliance, offences/penalties
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文本
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Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: AbfWPlV BW Ausfertigungs datum: 15.02.1999 Gültig ab: 27.02.1999 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 1999, 103 Gliede rungs-Nr: 2129-2 Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle Vom 15. Februar 1999 Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Au gust 2012 (GBl. S. 530) Auf Grund von § 10 Abs. 3 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) wird verordnet: § 1 Benutzungspflichten Die in der Anlage beigefügten Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Abfallwirtschaftsplanes Baden-Würt temberg, Teilplan Siedlungsabfälle (Teilplan), werden mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt: 1. Für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtige im Sinne der Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Teil plans sind alle Entsorgungspflichtigen für Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei auch sol che Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind. 2. Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der Nummern 1.5.5.1 bis 1.5.5.3 des Teilplans sind, sofern dort Abfälle im Sinne von Nummer 1 entsorgt werden, alle Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG sowie alle Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem R1-Kriterium der Anlage 2 zu § 3 Absatz 23 Satz 2 KrWG Abfälle verwerten. § 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 15. Februar 1999 Müller Anlage (zu § 1) Seite 2 von 2 Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle 1.5.5.1 Benutzungspflichten Die für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtigen haben sich der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg zu bedienen. 1.5.5.2 Bestehende Kooperationen Nummer 1.5.5.1 gilt nicht für die Landkreise Ravensburg (nur bezüglich der Sperrmüllbe seitigung), Lörrach, Waldshut und den Main-Tauber-Kreis, soweit und solange diese sich im Rahmen der bei In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung rechtsverbindlich vereinbarten Zu sammenarbeit außerhalb von Baden-Württemberg gelegener thermischer Behandlungsan lagen bedienen. 1.5.5.3 Ausnahmen Die oberste Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von Nummer 1.5.5.1 zulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen (insbesondere Beseitigungsautarkie in Ba den-Württemberg; entstehungsortsnahe Beseitigung; Beseitigung in Anlagen, die geeignet sind, ein gleichwertiges Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten) vereinbar ist. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden, a) wenn der Abfall in einer Anlage beseitigt werden soll, die in geringerer Entfernung vom Bevölkerungsschwerpunkt des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die zu beseitigenden Abfälle anfallen, liegt, als die nächstgelegene verfügbare Beseitigungsanlage gleicher Art in Baden-Württemberg, b) wenn die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit des Beseitigungspflichtigen erforderliche Kapazität für die thermische Behandlung von Abfällen in keiner der in Baden-Württemberg gelegenen Anlagen verfügbar ist, oder c) wenn die Benutzungspflicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Be seitigungspflichtigen führen würde. Eine Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung in einer Anlage in Baden-Württemberg die Kosten der Besei tigung in einer Anlage außerhalb von Baden-Württemberg übersteigen. © juris GmbH