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德国的法律

Ordinance of the Land government on elimination of waste of plant production outside waste disposal plants

颁布于 1974-04-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Cultivated plants, Waste and hazardous substances
关键词
plant production, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, offences/penalties, waste disposal, waste management, waste non-domestic sources, organic waste
类别
agriculture

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文本

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  1. Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: PflAbfV BW Ausfertigungsdatum: 30.04.1974 Gültig ab: 07.06.1974 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1974, 187 Gliederungs-Nr: 2129-2 Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Vom 30. April 1974 Zum 14.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1, § 2 und § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 116) Auf Grund von § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) wird ver ordnet: § 1 Allgemeines (1) Die in §§ 2 bis 4 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 1 KrW-/AbfG) beseitigt werden. Dies gilt nicht, soweit Überlassungspflichten nach §§ 13, 17 Abs. 6 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bestehen. (2) Die Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist, oder weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (3) Sonstige Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben von dieser Verordnung unberührt. § 2 Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle (1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchs belästigungen auftreten. (2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbau technischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden kön nen. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefaßt werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, daß das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und daß durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderli chen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhal ten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: a) 200 m von Autobahnen b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenunter gang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten. (3) Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnun gen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtun gen. § 3 Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen und sonstige Abfälle Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhal tung von Verkehrswegen und Gewässern oder bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbe reinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Im übrigen gilt § 2 entsprechend. § 4 Forstliche Abfälle (1) Pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, insbesondere der Schlagabraum, dürfen durch Verrotten im Wald beseitigt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirt schaftlichen Gründen erforderlich ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend mit Ausnahme der Fest legung des Mindestabstands von Baumbeständen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 Buchst. c). § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 über die Art und Weise der Beseitigung zuwiderhandelt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 30. April 1974 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess Dr. Mahler Gleichauf Dr. Mocker © juris GmbH

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