Ordinance implementing the Plant Protection Act
颁布于 2008-04-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, plant protection, enforcement/compliance
- 类别
- agriculture
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文本
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Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: PflSchGDV BW 2008 Ausfertigungs datum: 24.04.2008 Gültig ab: 10.05.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2008, 139, 141 Gliede rungs-Nr: 7823 Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 24. April 2008 *) Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion vom 24. April 2008 (GBl. S. 139). § 1 Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher schutz und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen. § 2 (1) Wer nach § 9 Satz 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder andere berät, hat dies dem Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers, 2. den Namen und die Anschrift der Personen, die die Maßnahmen beraten und unter deren Lei tung die Maßnahmen des Pflanzenschutzes durchgeführt werden sollen, 3. den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Perso nen, 4. die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Reb schutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich beraten und angewendet werden sollen, 5. die Angabe, in welchen Stadt- und Landkreisen die Beratung stattfinden und die Pflanzenschutz mittel angewendet werden sollen. Seite 2 von 2 (2) Wer nach § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rah men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken ein führt, hat dies dem Regierungspräsidium anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers, 2. den Namen und die Anschrift der betriebsleitenden Personen, 3. den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Perso nen, 4. die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich des gewerblichen Pflanzenschutzes oder für den Bereich des Haus- und Kleingartens in Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen. (3) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen. § 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. © juris GmbH