Ordinance implementing the Hamburg Noise Protection Law
颁布于 2011-08-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Hamburg
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, noise pollution, offences/penalties
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文本
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Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes Vom 9. August 2011 Fundstelle: Amtl. Anz. 2011, S. 1857 I Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport. II (1) Zuständig für die Durchführung von 1.§ 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, soweit es sich um den Gebrauch von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten in Gaststätten handelt, 2.§ 3 Absatz 2, soweit der Gebrauch der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Nutzungen steht, die 2.1nach § 19 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfen, oder 2.2unter freiem Himmel stattfinden und nach gewerberechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis durch das zuständige Bezirksamt bedürfen, sind die Bezirksämter. (2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 neben den Bezirksämtern der Behörde für Inneres und Sport übertragen. (3) Zuständig für die Durchführung des § 3 Absatz 2 im Zusammenhang mit den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. August 2011.