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德国的法律

Ordinance implementing the Foresty Seeds Act

颁布于 2003-09-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Forestry
关键词
forest service, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, seeds/planting material, forest management/forest conservation

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  1. Seite 1 von 5 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: FoVGDV SH Ausfertigungsda tum: 07.05.2003 Gültig ab: 01.10.2003 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2003, 500 Gliede rungs-Nr: B 790-1-3 Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 13. September 2003 Zum 17.10.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Aufgrund § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes, beide in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des forstlichen Vermehrungsgutrechtes vom 13. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirt schaft: § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Lan desstelle für 1. die Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 FoVG, 2. den Widerruf der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 FoVG, 3. die Bestellung des Gutachterausschusses zur Beratung bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung nach § 4 Abs. 6 FoVG, 4. die Zuordnung der Zulassungseinheiten nach § 5 Abs. 2 FoVG. (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut, ist die zuständige Landesstelle für 1. die Führung des Registers nach § 6 Abs. 1 FoVG, 2. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FoVG, 3. die Ausstellung des Stammzertifikats und die Führung der Liste der erzeugten Partien nach § 8 Abs. 2 FoVG, 4. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats für gemischte Partien nach § 9 Abs. 2 FoVG, Seite 2 von 5 5. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats für Ver mehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, nach § 16 Abs. 2 FoVG, 6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FoVG und Information der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Wechsel der verantwortlichen Person nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FoVG und über die Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs eines Forstsa men- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FoVG, 7. die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher einheitlich geführter Betriebe einer Inhaberin oder eines Inhabers nach § 17 Abs. 2 FoVG, 8. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Zap fen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, nach § 17 Abs. 3 FoVG, 9. das vollständige oder teilweise Untersagen der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflan zenbetriebs nach § 17 Abs. 4 FoVG, 10. die Entgegennahme weitergehender Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6 FoVG, 11. die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlasse nen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 bis 5 FoVG, 12. die Unterwerfung einzelner Partien weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden unter eine amt liche Kontrolle nach § 18 Abs. 7 FoVG, 13. die unmittelbare Amtshilfe gegenüber den amtlichen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Eu ropäischen Union zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG nach § 20 Abs. 2 FoVG, 14. die Mitteilung bestimmter Angaben nach § 20 Abs. 3 FoVG, 15. für die Entgegennahme der Anzeige und die Weiterleitung der Informationen an die Bundesan stalt für Ernährung und Landwirtschaft nach § 7 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverord nung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4711). Die Kontrollstelle kann die untere Forstbehörde mit der Ausstellung des Stammzertifikats beauftragen. § 2 Gutachterausschuss (1) Der Gutachterausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einer Vertretung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räu me als vorsitzendem Mitglied, 2. einer Vertretung der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe auf Vorschlag des Verbandes Deut scher Forstbaumschulen, Landesverband Schleswig-Holstein, 3. einer Vertretung des nichtstaatlichen Waldbesitzes auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Waldbesitzerverbandes, 4. einer Vertretung der Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut. Seite 3 von 5 (2) Die Tätigkeit im Gutachterausschuss erfolgt ehrenamtlich. Die Entschädigung erfolgt nach den Rege lungen der Entschädigungsverordnung vom 24. Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7). Die Einberufung er folgt bei Bedarf durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern. § 3 Pflichten der Waldbesitzenden (1) Die Wald- oder Baumbesitzenden haben der Kontrollstelle jede Erntemaßnahme rechtzeitig vor ih rem Beginn anzuzeigen. (2) Das dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegende Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder von Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt wer den. (3) Für jede Erzeugungsmaßnahme ist durch die Wald- oder Baumbesitzenden oder die Forstbetriebs gemeinschaft eine Sammelstelle einzurichten, über die alles forstliche Vermehrungsgut nach der Erzeu gung unmittelbar vom Ausgangsort und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort zu leiten ist. Die Erzeugung vom Ausgangsmaterial ist in einem Sammelbuch nach dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. § 4 Ernte von Zierzapfen Zapfen der aufgeführten Baumarten zur Verwendung als Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten ge erntet werden: 1. Zapfen der Europäischen und Japanischen Lärche und der Schwarz- und Grauerle vom 1. Mai bis 31. Juli, 2. Zapfen der Douglasie vom 1. Oktober bis zum 31. Mai, 3. Zapfen der übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis zum 30. Septem ber. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die Beerntung außerhalb der Beerntungszeiten genehmigen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 die Ernte von Vermehrungsgut nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ernte nicht beaufsichtigt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet oder kein Sammelbuch führt, 4. entgegen § 4 Zierzapfen außerhalb der aufgeführten Zeiten erntet. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Seite 4 von 5 1. Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 13. April 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) 1), 2. Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 30. August 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 278) 2), Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 13. September 2003 Klaus Müller Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft Fußnoten 1) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GV OBl. Schl.-H. S. 652) 2) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GV OBl. Schl.-H. S. 652) Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Seite: Sammelbuch Forstamt: Försterei/ Sammelstelle: Wald- oder Sammelstellenleitung: Baumbesitzende/r: (Name) (Name) Baumart: Erntebestand (Abt./ Uabt. / Ufl.): Registernummer: Bucheckern [] Eicheln [] Zapfen [] Flügelsamen [] Rohsaatgut [] Früchte [] Kerne [] Tag der Sammlung Name und Wohnort der Sammlerin / des Sammlers Masse (kg) Unterschrift (Sammlerin / Sammler) Bemerkungen Seite 5 von 5 Bermerkungen: Datum: Unterschrift Sammelstellenleitung: (Für jede Baumart/ Registernummer ist ein getrenntes Sammelbuch zu führen) © juris GmbH