Ordinance implementing the Forestry Seeds Act
颁布于 2004-11-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Saarland
- 主题
- Forestry
- 关键词
- forest species, forestry protection measures, authorization/permit, international trade, offences/penalties, enforcement/compliance, seeds/planting material, forest management/forest conservation
- 类别
- *
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790-8 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004 geändert durch die Verordnung vom 29. September 2009 (Amtsbl. S. 1623). Fundstelle: Amtsblatt 2004, S. 2402 Geltungsbeginn: 9.10.2009, Geltungsende: 31.12.2015 Änderungen 1.§ 5 geändert durch Verordnung v. 29. September 2009 (Amtsbl. S. 1623) Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1658) und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874, 2877),[1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Forstvermehrungsgutgesetzes: [1] Jetzige Fassung des LOG vgl. BS-Nr. 200-2. § 1 Die Forstbehörde ist 1.zuständige Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie 2.zuständige Behörde für die Bildung eines Gutachterausschusses im Sinne des § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes . § 2 Aufsicht bei der Beerntung Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. § 3 Einrichtung von Sammelstellen (1) Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich in Sammellisten festzuhalten. (2) Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 betrauen. § 4 Ordnungswidrigkeiten Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a und Absatz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt oder 2.entgegen § 3 Vermehrungsgut nach der Ernte vom Ausgangsmaterial nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 23. April 1982 (Amtsbl. S. 409), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. Mai 1987 (Amtsbl. S. 612) treten am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. © juris GmbH