Ordinance implementing the Act on the protection against aircraft noise
颁布于 2011-02-01 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Hamburg
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- noise pollution, zoning, liability/compensation, enforcement/compliance, pollution control
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文本
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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 1. Februar 2011 Fundstelle: Amtl. Anz. 2011, S. 444 I Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. II Zuständig für die Durchführung der §§ 5 und 6 sowie die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 10 sind mit Ausnahme der Aufgabenwahrnehmung in Vorbehaltsgebieten im Sinne des § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), in der jeweils geltenden Fassung die Bezirksämter. III Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen bei Bauverboten nach § 8 Absatz 2 und bei Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 ist die Finanzbehörde. IV Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. V Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 13. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 903) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Februar 2011.