Ordinance implementing EC regulations on fruits and vegetables
颁布于 1997-03-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- non-governmental entity, fruits/edible nuts, vegetables/legumes, authorization/permit
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文本
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Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) Vom 14. März 1997 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und der operationellen Programme und Aktionspläne. § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen). § 3 Erzeugerorganisationen (1) Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen (ABl. EG Nr. L 62 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Erzeugerorganisationen der Kategorien, die in Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv und vi der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15, 2. der Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 412/97 auf a) 10 000 000 Deutsche Mark oder b) 10 000 Tonnen, die jedoch zumindest dem Mindestumfang entsprechen, der sich aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 ergibt, festgesetzt. (2) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung 1. die Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) bereits anerkannten Erzeugerorganisationen auf sieben Erzeuger, 2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen festsetzen. Legt ein Land nach Satz 1 Nr. 2 eine höhere Mindestanzahl oder einen höheren Mindestumfang fest, so teilt es dies unverzüglich dem Bund und den anderen Ländern mit. § 4 Ausschluß von Maßnahmen Außer den in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 62 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßnahmen kann insbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis zu 50 000 Deutsche Mark je Person, die anläßlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an ausscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 3. Oktober 1997 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 14. März 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert