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德国的法律

Ordinance implementing common agricultural issues

颁布于 2005-09-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural land, agricultural development

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文本

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  1. Brandenburgische Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 30. September 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 29], S.509), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 34]) Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s, des § 6 Abs. 5des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 3 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) sowie auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 12. September 2005 (GVBl. II S. 477) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz: § 1 Referenzparzelle Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 3 Nr. 1 der InVeKoS Verordnung genannte Referenzparzelle „Feldblock“. § 2 Mindestflächengröße in der Spreewaldregion Die Mindestflächengröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung für Flächen in den Ortsteilen Lehde und Leipe der Stadt Lübbenau (Spreewaldregion) 0,02 Hektar. § 3 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (1) Die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) erfolgt jährlich und feldblockbezogen nach der Methodenbeschreibung in der Anlage 1. Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden. Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wasser erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 2 und 3 der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung. Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wind erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung. (2) Feldblöcke, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung zugehören, sind in der Übersichtskarte der Anlage 2 und zusätzlich im „Feldblockkataster – GIS InVeKoS“ unter dem Link: http://luaplims01.brandenburg.de/invekos internet/viewer.htm angegeben. (3)Der einer Gefährdungsklasse zugeordnete Feldblock ist das Gebiet im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Ein Feldblock kann gleichzeitig ein durch Wasser- und Winderosion gefährdetes Gebiet sein. § 4 Unterrichtung der Antragsteller Die Unterrichtung der Antragsteller auf Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen über die Erosionsgefährdungseinstufung der Feldblöcke erfolgt jährlich zusammen mit dem Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, bei der Antragstellung auf Agrarförderung. Zusätzlich werden im Internet oder in Papierform jährlich umfassende Informationen über die zu beachtenden fachlichen Anforderungen zur Erosionsvermeidung bereitgestellt. Bei der jährlichen Erosionsgefährdungseinstufung auftretende Änderungen werden mit Ablauf des in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Termins wirksam. § 5 Hauptwindrichtung Erosionswirksame Hauptwindrichtung im Sinne des § 2 Absatz 4 der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung ist in Brandenburg die West-Ost- und die Ost-West-Richtung. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Flächenzahlungs-Verordnung vom 1. Juni 2001 (GVBl. II S. 205) außer Kraft. Sie ist jedoch für Anträge auf Direktzahlungen, die sich auf vor dem 15. Mai 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiterhin anzuwenden. Potsdam, den 30. September 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Brandenburg 1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser Die Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von a) Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart) und b) Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S). Die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG). DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005. Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. 1.1. Verwendete Datengrundlagen Die Daten sind in digitalen Karten im ESRI-Grid-Format abgelegt: a) K-Faktor (25-Meter-Raster): Der K-Faktor basiert auf den Klassenzeichen der in Folie 42 enthaltenen Ergebnisse der Bodenschätzung der digital geführten Liegenschaftskarte des Landes Brandenburg (Quelle: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg) und den Substratflächentypen der Mittelmaßstäbigen Landwirtschaftlichen Standortkartierung (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 1995; MMK 2001 extrapoliert in der Bearbeitung des Leibniz-Zentrums für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung e.V., Müncheberg). b) S-Faktor: (ESRI-Grid: s-factor): Der S-Faktor basiert auf dem bereinigten Digitalen Geländemodell im 25-Meter-Raster (ATKIS DGM25 der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg in der Bearbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg – Stand 10/2007). 1.2. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks Durch Multiplikation der vorab ermittelten K- und S-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblocks in seine Wassererosions gefährdungsklasse gemäß Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt. 2. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind Die methodische Vorgehensweise basiert auf dem DIN-Regelwerk 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) und fand ihren Eingang in die Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Die Einschätzung der potenziellen Winderosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung der Eingangsgrößen a) Bodenart (als Kenngröße für die Erodierbarkeit einer Bodenart), b) Windgeschwindigkeit (als Kenngröße für die Erosivität des Klimas) und c) Windhindernisse (Schutzwirkung von Windhindernissen). 2.1. Verwendete Datengrundlagen a) Erodierbarkeit des Bodens: ALK Folie 42 (Bodenschätzung) und Mittelmaßstäbliche Landwirtschaftliche Kartierung (MMK), b) Windstärke: Jahresmittel der Windgeschwindigkeit (Quelle: Deutscher Wetterdienst), c) Häufigkeit der acht Hauptwindrichtungen für Winde > 7 m/s: Datentabelle für Hauptstationen des DWD-Netzes (Quelle: DWD), d) Karte der Windhindernisse: Biotopkartierung Brandenburg, ergänzt mit kartierten Landschaftselementen und Windhindernissen des Digitalen Feldblockkatasters (DFBK). 2.2. Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks Durch Verknüpfung der Eingangsgrößen nach Nummer 2 wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle (10 Meter-Raster) ermittelt. Muss der dimensionslose Wert nach der DIN 19706 in die Stufe Enat5 eingestuft werden, erhält die Grid-Zelle nach der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind. Für die Ermittlung der Erosionsgefährdung durch Wind auf Feldblockebene wird der Median aus den für die Grid-Zellen ermittelten Erosionsgefährdungsklassen (CCWind0 und CCWind) berechnet, ein Feldblock gilt dann als stark winderosionsgefährdet, wenn mehr als 50 Prozent der Feldblockfläche in die Erosionsgefährdungsklasse CCWind fallen. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)

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