Ordinance concerning the Ordinance implementing the vineyard clearing programme
颁布于 2009-05-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG- Rebflächenrodungsprogramms.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- viticulture/oenological practices, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings
- 类别
- agriculture
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Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG- Rebflächenrodungsprogramms Vom 17. Mai 2009 Fundstelle: GVBl 2009, S. 212 Auf Grund von § 3 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl I S. 1849), geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl I S. 491), § 6 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2897) in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2009 (GVBl S. 37), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Gewährung einer Rodungsprämie Für das Roden von bewirtschafteten Rebflächen, auf denen die Weinerzeugung endgültig aufgegeben wird, wird in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011 nach Maßgabe von Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl L 148 S. 1, L 220 S. 35) zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 S. 1) und nach Maßgabe von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl L 170 S. 1, ABl 2009 L 114 S. 23), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung 42/2009 vom 20. Januar 2009 (ABl L 16 S. 6) auf Antrag eine Rodungsprämie gewährt. § 2 Antragstellung, Verfahren (1) Anträge auf Gewährung von Rodungsprämien müssen bis zum 15. September des Jahres vor der Rodung bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau schriftlich gestellt werden. (2) Rodungsprämien werden vorbehaltlich des Abs. 3 für die gesamte beantragte Fläche gewährt. (3) 1 Wird von der Europäischen Kommission ein einziger Annahmeprozentsatz gemäß Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgesetzt, wird über die Gewährung von Rodungsprämien nach folgender Maßgabe entschieden: Anträge von Erzeugern, die eine Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche begehren, gehen allen anderen Anträgen vor. Anträge von Erzeugern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gehen Anträgen von jüngeren Erzeugern vor. 2 Ein früher eingehender Antrag geht späteren Anträgen vor. 3 Bei gleichzeitig eingehenden Anträgen entscheidet das Los. (4) 1 Bei Erzeugern, die von der Erntemeldung freigestellt sind, erfolgt der Nachweis über die Erzeugung von Weintrauben durch die Liefermeldung. 2 Bei Erzeugern, die einer Genossenschaft oder einer sonstigen Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und nicht über eine Liefermeldung verfügen, wird der Durchschnittsertrag der Genossenschaft oder der sonstigen Erzeugergemeinschaft zugrundegelegt, sofern diese bestätigt, dass ihr der Erzeuger in den betreffenden Jahren tatsächlich Wein geliefert hat. 3 Erzeuger, die die Festsetzung der Rodungsprämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrages der Parzelle beantragen, müssen die Erträge der einzelnen Parzellen nachweisen. § 3 Rodungspflicht Flächen, für deren Rodung eine Rodungsprämie gewährt worden ist, sind spätestens bis zum 15. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu roden. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. München, den 17. Mai 2009 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Helmut B r u n n e r , Staatsminister Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei