Ordinance by the Saxon State Ministry of the Interior on fees for the use of facilities of the public water supply service and waste water discharge
颁布于 1994-03-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen
- 主题
- Water
- 关键词
- public water, water charges, effluent waste water/discharge, water supply, fees/royalties, pollution control, freshwater pollution
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VO Pauschalgebührensätze Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung www.recht.sachsen.de 1 von 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Vom 22. März 1994 Aufgrund von § 37 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG ) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: § 1 Höchstsätze für pauschale Benutzungsgebühren (1) In kommunalen Gebührensatzungen können für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 1994 Benutzungsgebühren ohne eigene Gebührenkalkulation bis zu folgenden Sätzen festgesetzt werden. 1. für Einrichtungen der Trinkwasserversorgung je Kubikmeter Frischwasser zuzüglich Mehrwertsteuer 3,00 DM und 2. für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung je Kubikmeter Frischwasserverbrauch a) bei Abwasserableitung ohne Behandlung in einem Klärwerk (Kanalgebühr) 2,50 DM, b) bei Abwasserableitung und Behandlung in einem Klärwerk (Kanal- und Klärgebühr) 3,50 DM. (2) Absatz 1 findet für Einrichtungen, die, zum Beispiel durch hohe Zuweisungen, abgeschriebene Anlagen oder andere Ursachen keine oder nur geringfügige kalkulatorische Kosten haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 2 Abs. 1 festgelegten kalkulatorischen Kostenanteile an den Sätzen nach Absatz 1 zu kürzen sind. Soweit in diesen Fällen kalkulatorische Kosten nachweisbar sind, können sie den verbleibenden Pauschalgebührensätzen zugeschlagen werden. § 2 Kalkulatorische Kosten (1) Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt: 1. bei Einrichtungen der Trinkwasserversorgung 40 vom Hundert; 2. bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung 50 vom Hundert. (2) Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt. VO Pauschalgebührensätze Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung www.recht.sachsen.de 2 von 2 § 3 Kostenüberdeckungen (1) Solange Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Verordnung erhoben werden, wird die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ausgesetzt. Kostenüberdeckungen sind für die Einrichtung zweckgebunden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO). Die zweckgebundenen Mittel können auch zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Einrichtung aus anderen, vom Geltungsbereich des SächsKAG erfaßten Perioden verwendet werden. (2) Kostenüberdeckungen werden durch Vergleich der in der Haushaltsrechnung für die Einrichtung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. März 1994 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert