跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Ordinance by the Saxon State Ministry of Justice on land survey of mining property

颁布于 1991-08-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen
主题
Land and soil, Mineral resources
关键词
cadastre/land registration, ownership, enforcement/compliance, property rights, mining
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. §1 außer Kraft I

  2. §2 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch ( MaschGBV ) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259) entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt. II

  3. §3 Besonderes Grundbuchblatt Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

  4. §4 Bestandsverzeichnis (1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen: 1. die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, 2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde, 3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen. Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen. www.recht.sachsen.de 1 von 2 VO grundbuchmäßige Behandlung Bergwerkseigentum (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. (3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen. (4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

  5. §5 Erste Abteilung In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

  6. §6 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

  7. §7 Eintragungsersuchen Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071 ) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

  8. §8 Inkrafttreten III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. August 1991 Der Staatsminister der Justiz Steffen Heftmann I § 1 außer Kraft durch § 31 Abs. 2 Nr. 4 der VO vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600, 607) II § 2 geä durch VO vom 4. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58) III § 8 aufgehoben, § 9 wird neu § 8 durch Artikel 2 der VO vom 29. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452) www.recht.sachsen.de 2 von 2

Ordinance by the Saxon State Ministry of Justice on land survey of mining property · Nelum