Ordinance by the Ministry of Transport and Infrastructure and the State Office Lake Constance on the establishment of a closed area in the water supply system of the Special Purpose Association “Lake Constance Water Supply Association” for the Lake Constance
颁布于 2011-12-16 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee- Wasserversorgung im Bodensee.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Water
- 关键词
- surface water, potable water, basin/catchment/watershed, water users' associations, inland waters
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Seite 1 von 4 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BodseeWasVerbZV BW Ausfertigungs datum: 16.12.2011 Gültig ab: 26.01.2012 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 8 Gliede rungs-Nr: 9501 Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckver bands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee Vom 16. Dezember 2011 Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Dezem ber 2013 (GBl. S. 389, 446) Es wird verordnet auf Grund von 1. § 30 Absatz 2 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219), geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 314) im Einvernehmen mit dem Umweltministerium, 2. § 28 Absatz 2, § 96 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 2 Nummer 3 WG, geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331), in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes: § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung wird im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vor den Gemarkungen Sipplingen und Über lingen eine Verbotszone festgesetzt. (2) Die Verbotszone wird wie folgt begrenzt: 1. im Nordosten durch eine seewärts im Abstand von 50 m, von der Einmündung des Tobelbachs in den Bodensee (nordwestliches Ende des Grundstücks Flurstück-Nummer 1258/1) in südöstlicher Richtung im Abstand von 100 m zur Uferlinie verlaufende gedachte Linie (ufernahe Grenze); 2. im Südwesten durch eine gedachte Linie, die in Höhe des Anfangs der Uferlinie etwa 250 m, vor dem Pumpwerk der Bodensee-Wasserversorgung etwa 550 m, vor dem Pumpwerk der Stadt Überlingen etwa 380 m und in Höhe des Endes der Uferlinie etwa 300 m vom Ufer entfernt ver läuft (uferferne Grenze); 3. im Nordwesten durch eine gedachte Linie, die die nordwestlichen Enden der ufernahen und ufer fernen Grenze miteinander verbindet; Seite 2 von 4 4. im Südosten durch eine gedachte Linie, die die südöstlichen Enden der ufernahen und uferfernen Grenze miteinander verbindet. Die Grenzen der Verbotszone werden durch Bojen gekennzeichnet. Am Anfang und Ende der Uferlinie sowie bei der Einmündung des Tobelbachs wird auf die Entfernung zur ufernahen Grenze hingewiesen. (3) Uferlinie im Sinne der Verordnung ist die durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmte Gren ze zwischen dem Überlinger See und den Ufergrundstücken, die in ihrem Schnittpunkt mit der westli chen Grenze des Grundstücks Flurstück Nummer 1058, Gemarkung Sipplingen, anfängt und in ihrem Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nummer 3989, Gemarkung Überlin gen (Westseite des Spetzgarter Hafens) endet. (4) Die Grenzen der Verbotszone sind in der Anlage zu dieser Verordnung in einer Karte Maßstab 1 : 20 000 dargestellt. § 2 Verbote Es ist verboten, 1. sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen oder 2. Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen. § 3 Befreiungen (1) Das Landratsamt Bodenseekreis kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn zum Schutz der Wasserentnahme besondere Schutz- und Überwachungsmaßnahmen getroffen werden. (2) Die Verbote des § 2 gelten nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Ver botszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband Bodensee Wasserversorgung angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone 1. zur Ausübung der Berufsfischerei, 2. zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, 3. zur Gewässerunterhaltung oder 4. als Mitglied eines örtlichen Wassersportvereins, wenn die Umfahrung der Verbotszone wegen zu geringer Wassertiefe erheblich erschwert wäre oder sie das Sicherheitsrisiko für den Wasser sportler unzumutbar erhöhen würde, befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes In teresse besteht. (3) Die Verbote des § 2 gelten nicht 1. für Maßnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und 2. für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhal ten. Seite 3 von 4 § 4 Geltung anderer Bestimmungen Die Bestimmungen der Rechtsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Land ratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserver sorgung in Stuttgart und der Stadt Überlingen aus dem Bodensee vom 8. Juli 1987 (GBl. S. 263, ber. 1988 S. 19) bleiben unberührt. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 120 Absatz 1 Nummer 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ver boten nach § 2 zuwider handelt. § 6 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. STUTTGART, den 7. Dezember 2011 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur HERMANN FRIEDRICHSHAFEN, den 16. Dezember 2011 Landratsamt Bodenseekreis WÖLFLE Anlage (zu § 1 Absatz 4) Seite 4 von 4 © juris GmbH