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德国的法律

Ordinance by the Ministry for the Environment on decentralized disposal of rain water

颁布于 1999-03-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, rainwater, authorization/permit

在哪里阅读

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文本

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  1. Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: NiedSchlWasBesV BW Ausfertigungs datum: 22.03.1999 Gültig ab: 01.01.1999 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1999, 157 Gliede rungs-Nr: 7533 Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser Vom 22. März 1999 Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezem ber 2013 (GBl. S. 389, 441) Auf Grund von § 45 b Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: § 1 Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (1) Niederschlagswasser wird dezentral beseitigt, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Für das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zwecke seiner schadlosen Beseitigung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Bestimmungen der §§ 2 und 3 eingehalten werden. Eine Erlaubnis ist weiter nicht erforderlich, wenn die dezentrale Be seitigung des Niederschlagswassers in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschrif ten vorgesehen ist. (2) Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser, welches von befestigten oder bebauten Flä chen von mehr als 1200 m² stammt, ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, soweit die Wasserbe hörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. (3) Weiter gehende Anforderungen in Wasserschutz- und Quellenschutzgebietsverordnungen bleiben unberührt. § 2 Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung (1) Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert oder als Gemeingebrauch in ein oberirdisches Ge wässer eingeleitet werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: 1. Dachflächen, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen, 2. befestigten Grundstücksflächen, mit Ausnahme von gewerblich, handwerklich und industriell ge nutzten Flächen, 3. öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffent lichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Park plätze von mehr als zweistreifigen Straßen, Seite 2 von 2 4. beschränkt öffentlichen Wegen und Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Stra ße sind. (2) Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Niederschlagswasser von Flä chen nach Absatz 1 Nr. 1 kann auch in Mulden-Rigolen-Elementen gesammelt und versickert werden. Vor der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer sollen die Möglichkeiten zur Rückhaltung des Niederschlagswassers genutzt werden. (3) Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den allgemein aner kannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 46 Absatz 4 Satz 3 WG gilt entsprechend. § 3 Erlaubnispflichtige Beseitigung Niederschlagswasser darf im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten und in Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachts flächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutz gesetzes nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden. Gleiches gilt für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Stuttgart, den 22. März 1999 Müller © juris GmbH

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