Ordinance by the local government on the elimination of waste of plant production outside waste disposal plants
颁布于 1975-07-01 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Cultivated plants, Waste and hazardous substances
- 关键词
- plant production, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, organic waste, offences/penalties, waste disposal, waste management, waste non-domestic sources
- 类别
- agriculture
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 Fundstelle: GVBl 1984, S. 100 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 €-Änderungen (§ 7 V v. 24.4.2001, 154) Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl I S. 873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (BGBl I S. 721), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 AbfG) beseitigt werden. (2) 1 Die Abfälle dürfen nur unter Beachtung der in dieser Verordnung oder in einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 enthaltenen Vorschriften über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Beseitigung beseitigt werden. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit durch Einzelanordnung weitergehende Anforderungen festlegen. 3 Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 4 Im Fall von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 werden die Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 von der Gemeinde getroffen. (3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Waldgesetz für Bayern in seiner jeweiligen Fassung und die Verordnung über die Verhütung von Bränden vom 29. April 1981 (GVBl S. 101, BayRS 215-2-1-I) in ihrer jeweiligen Fassung, bleiben unberührt. § 2 Abfälle aus der Landwirtschaft (1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. (2) 1 Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die Gebiete bekannt, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Regel gegeben sind. 3 In den übrigen Gebieten ist das Verbrennen rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. 4 Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. (3) Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. (4) 1 Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 2 Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 3 Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ( § 2 AbfG) erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. 4 Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. 5 Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 6 Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. 7 Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 8 Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. 9 Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. § 3 Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau Auf pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus ist § 2 entsprechend anzuwenden. § 4 Abfälle aus sonstigen Gärten (1) 1 Pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. 2 Parkanlagen stehen den Gärten im Sinn des Satzes 1 gleich. (2) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle aus den Gärten im Sinn des Absatzes 1 auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, auch verbrannt werden. 2 Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. 3 Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. 4 Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. 5 Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. (3) Unbeschadet des Absatzes 4 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten im Sinn des Absatzes 1 verboten. (4) 1 Sofern ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, kann die Gemeinde durch Verordnung zulassen, daß innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. 2 Das Verbrennen darf nur in den Gebieten zugelassen werden, in denen die zuständige beseitigungspflichtige Körperschaft holzige Gartenabfälle weder vollständig einsammelt noch allen Besitzern die Verbringung zu Sammelstellen oder Beseitigungsanlagen in zumutbarer Entfernung ermöglicht. 3 An Werktagen vor 8 Uhr und nach 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf das Verbrennen nicht zugelassen werden. § 5 Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle (1) 1 Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. 2 Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 3 Das gleiche gilt für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 4 Um die Feuerstelle muß ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein. 5 Im übrigen gilt § 2 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, bereits um 6 Uhr begonnen werden kann, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind. (2) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern anfallen, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die bei der Unterhaltung von Wasserkraftanlagen anfallen, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen und keine höhere Ausbauleistung als 350 kW aufweisen, gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4 entsprechend. § 6 Ordnungswidrigkeiten Nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG kann mit Geldbuße bis fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle entgegen § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 3 so zur Verrottung bringt, daß für die Bewohner angrenzender Wohngrundstücke eine erhebliche Geruchsbelästigung eintritt, strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ohne die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 erforderliche Anzeige oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder § 3 verbrennt, pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 4 oder des § 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt, pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten im Sinn des § 4 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung oder entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 3 verbrennt, pflanzliche Abfälle aus der Forst- oder der Almwirtschaft im Sinn des § 5 Abs. 1 oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 2, 4 oder 5 oder des § 5 Abs. 2 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt, pflanzliche Abfälle aus der Unterhaltung von Wasserkraftanlagen entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 3 verbrennt. § 7 Inkrafttreten 1 § 6 dieser Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft. 2 Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.*) Fußnoten *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1975 (GVBl S. 158). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen. Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei