Ordinance by the Environment Ministry on the establishment of a Flooding Reporting Office
颁布于 1997-03-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Water
- 关键词
- inland waters, flood, data collection/reporting, institution, governance, hazards
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文本
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Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes Vom 28. März 1972 § 1 - Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes 16.06.2007 § 2 - Aufhebung von Rechtsvorschriften 01.06.1972 § 3 - Inkrafttreten 01.06.1972 Auf Grund von § 85 Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Ges. Bl. S. 17) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes (1) Es wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet für den Bodensee; den Rhein und seine Nebenflüsse Wutach, Wiese, Dreisam-Elz-Leopoldskanal, Kinzig, Rench, Murg, Weschnitz; den Neckar und seine Nebenflüsse Eyach, Fils, Rems, Murr, Nagold-Enz, Kocher, Jagst; den Main und seinen Nebenfluß Tauber; die Donau und ihre Nebenflüsse Breg und Iller. (2) Der Hochwassermeldedienst soll sicherstellen, daß die zuständigen Behörden und Dienststellen über aufkommende Hochwassergefahren unterrichtet werden und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen einleiten können. (3) Örtliche Meldeeinrichtungen zur Warnung gefährdeter Betriebe und kommunaler Einrichtungen bleiben unberührt. (4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung) trifft das Umweltministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Aufhebung von Rechtsvorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. In Vertretung Dr. Roser