Ordinance amending various Animal Diseases Ordinances and Foodstuff Ordinances
颁布于 2004-11-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock, Food and nutrition, Fisheries and aquaculture
- 关键词
- pests/diseases, animal health, aquaculture, fish products, molluscs, hygiene/sanitary procedures, food additives, poultry products, milk/dairy products, meat, food safety and quality
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2791 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund – des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), – des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), die §§ 5 und 22d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), – des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), § 20 geändert durch Arti kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), – des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 2b und 4 in Verbindung mit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 19a zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, – des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), § 3 geändert durch Arti kel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffent licher oder privater Untersuchungsstellen sind ver pflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu melden.“ b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Krank heit“ die Wörter „oder deren Erreger“ eingefügt. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern*) Vom 9. November 2004 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31). 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 „Anlage (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise 1. Ansteckende Gehirn-Rückenmark entzündung der Einhufer (Bornasche Krankheit) – – – – – – – – – – – – – 2. Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) – – – – – – – – – – – – – – 3. Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF) – – – – – – – – – – – – – – 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) – – – – – 5. Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)1) – – – – – – 6. Echinokokkose – – – – – – – 7. Ecthyma contagiosum (Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – 8. Equine Virus-Arteritis-Infektion – – – – – – – – – – – – – – 9. Euterpocken des Rindes (Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – – 10. Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) – – – – – – – – – – – – – – 11. Gumboro-Krankheit – – – – – – – – – – – – – 12. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) – – – – – – – – – – – – – – 13. Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellen artigen Fische (IPN) – – – – – – – – – – – – – – 14. Leptospirose – – – – – – – – – – – – – 15. Listeriose (Listeria monocytogenes) 16. Maedi – – – – – – – – – – – – – 17. Mareksche Krankheit (akute Form) – – – – – – – – – – – – – – 18. Paratuberkulose – – – – – – – – – – – – 19. Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2) 20. Rhinitis atrophicans – – – – – – – – – – – – – – 21. Säugerpocken (Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – – 22. Salmonellose (Salmonella spp.)3) – 23. Stomatitis papulosa des Rindes (Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – – 24. Toxoplasmose – – – – – – – – 4) 25. Transmissible Virale Gastro enteritis des Schweines (TGE) – – – – – – – – – – – – – – 26. Tuberkulose5) – – 27. Tularämie – – – – – – – – – – – – – – 28. Verotoxin bildende Escherichia coli – – – – – 29. Visna – – – – – – – – – – – – – 30. Vogelpocken (Avipoxinfektion) – – – – – – – – – – 1) außer Psittakose 2) insbesondere andere Wiederkäuerarten 3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu chen besteht 4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten 5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzei gepflichtige Tierseuchen besteht“ 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 4321 BemerkungenAnzahl der BeständeKrankheit oder Erreger Num mer E in h u fe r R in d e r S c h w e in e S c h a fe Z ie g e n H u n d e K a tz e n H a se n , K a n in c h e n P u te n G ä n se E n te n H ü h n e r Ta u b e n F o re lle n u n d fo re lle n a rt ig e F is c h e K a rp fe n a n d e re T ie ra rt e n (v g l. B e m e rk u n g e n ) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2793 Artikel 2 Änderung der Speisegelatine-Verordnung Die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4538) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Bei der Durchführung von Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Buchsta be a der Anlage sind Rückstellproben des zu unter suchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersu chungen in geeigneter Weise so lange aufzube wahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isola te der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Salmonellen-Isolate während eines von der zuständigen Behörde fest zusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät zen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid rigkeiten aussetzen würde.“ 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ und das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Rückstell proben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht recht zeitig aushändigt oder“. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2)“. b) In Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage wird folgender Satz angefügt: „Die Nachweise über die Ergebnisse der betriebs eigenen Kontrollen sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ Artikel 3 Änderung der Fischhygiene-Verordnung Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebsei gener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereier zeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu un tersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereier zeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durch führung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheits erregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behör de das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 2 und 2. die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3 während eines von der zuständigen Behörde fest zusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät zen 3 und 4 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid rigkeiten aussetzen würde.“ b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Maßnahmen und die Untersuchungser gebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,“. 2. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5 sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikro biologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustel len. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Salmonellen-Isolate 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 während eines von der zuständigen Behörde festzu setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ Artikel 4 Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem ber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti kel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. bei der Durchführung von Laboruntersuchun gen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstell proben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchfüh rung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vor liegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel len sind der zuständigen Behörde das Unter suchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind a) die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und b) die Salmonellen-Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzu bewahren und ihr auf Verlangen auszuhändi gen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord nungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 1a. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe „§ 3 Abs. 6 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „§ 3 Abs. 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 2“ ersetzt. 2. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorge schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“. Artikel 5 Änderung der Milchverordnung Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geän dert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchun gen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu unter suchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach den Num mern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krank heitserreger herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Isolate dieser Krankheitserreger während eines von der zuständigen Behörde festzu setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausschei den, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch aus zuschließen. Im Falle des Nachweises von Krank heitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeu gerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wie der einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2795 (7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 2. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in Be- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durch führung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehen den Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchun gen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel len, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krank heitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzu stellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Isolate dieser Krankheitserreger während eines von der zuständigen Behörde festzu setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nach weis nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig führt,“. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellpro ben oder Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num mern 3a und 3b eingefügt: „3a. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersu chung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 3b. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt oder wieder einstellt oder“. 4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 wird die Tabelle wie folgt gefasst: „1. Staphylococcus aureus (pro ml) n = 5 m = 500 M = 2 000 c = 2 2. Salmonellen in 25 ml n = 5 m = 0 M = 0 c = 0 3. sonstige Krankheitserreger (insbesondere dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, Listeria monocytogenes und verotoxinbildende die die Gesundheit der Verbraucher gefährden Escherichia coli) und deren Toxine können“. b) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst: „1. Keimzahl bei + 30° C (pro ml) ≤ 500 000 2. Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 400 000 3. Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch 4. Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch 5. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und wie bei Kuhmilch“. verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine 2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 c) In Nummer 3.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst: „1. Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 500 0001) 2. Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch 3. Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch 4. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und wie bei Kuhmilch“. verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine 5. Anlage 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: „1. Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen, n = 5 Listeria monocytogenes und verotoxinbildende m = 0 Escherichia coli) in 25 ml M = 0 c = 0 2. coliforme Bakterien (pro ml) n = 5 m = 0 M = 5 c = 1 3. Keimgehalt bei + 30° C (pro ml) ≤ 30 000 4. nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: n = 5 Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml) m = 5 x 104 M = 5 x 105 c = 1“. b) In Nummer 3.3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: 3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können.“ keine in 25 g n = 5, c = 0 keine in 25 g n = 10, c = 0 – Sämtliche, außer Milchpulver – Milchpulver 2. Salmonella spp. keine in 25 g n = 5, c = 0 keine in 1 g – Käse außer Hartkäse – Sonstige Erzeugnisse2) 1. Listeria monocytogenes Anforderungen (ml oder g)1)Erzeugnisse„Art der Keime 6. In Anlage 9 Nr. 3 Ziffer 7 der Tabelle werden nach den Wörtern „pathogene Mikroorganismen“ die Wörter „(insbesondere Listeria monocytogenes und vero toxinbildende Escherichia coli)“ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), wird wie folgt geän dert: 1. § 11c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheits erregern durchführt, hat zum Zweck der Durchfüh rung von weitergehenden Untersuchungen in ge eigneter Weise 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzuferti gen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre gern das Untersuchungsergebnis der zuständi gen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständi gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube wahren.“ b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2797 Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid rigkeiten aussetzen würde.“ 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern „Krankheit befallen ist“ die Wörter „ , dabei sind insbesondere die Krankheiten Campylo bacteriose, Listeriose, Salmonellose zu be rücksichtigen;“ eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserre ger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Liste rien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedin gungen in einem Bestand gehalten wer den, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsen tativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Pro ben (Poolproben) zusammengefasst wer den. Rückstandsuntersuchungen können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben be schränkt werden.“ b) Kapitel III Nr. 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 3.1.4 werden die Wörter „von Salmo nellen“ durch die Wörter „von Campylobacter, Lis terien, Salmonellen und verotoxinbildende Esche richia coli“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufer tigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre gern das Untersuchungsergebnis der zuständi gen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständi gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube wahren.“ b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid rigkeiten aussetzen würde.“ 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Kapitel II Nr. 3.1 werden nach den Wörtern „übertragbaren Krankheit“ die Wörter „ , insbeson dere Campylobacteriose, Listeriose und Salmo nellose,“ eingefügt. b) Kapitel IV Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel, das unter gleichen Hal tungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten wurde, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzufüh ren. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Pro ben (Poolproben) zusammengefasst werden. Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Krankheiten und/oder Infektionen hervorrufen können (insbesondere Campylobacter, Liste rien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, kann die Untersuchung auf das Vorkommen von Krank heitserregern auf eine für die Beurteilung aus reichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.“ Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. November 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004