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德国的法律

Ordinance amending the Ordinance on spirits and other Ordinances on foodstuff

颁布于 2000-12-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
viticulture/oenological practices, packaging/labelling, standards

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  1. 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu B01111 am 14. Dezember 2000 Verordnung zur Anderung der Verordnung uber Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 8. Dezember 2000 Das Bu11desmi11isterium fur Gesundheit verordnet auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbi11du11g mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgege11sta11degesetzes in der Fassung der Beka1111tmachu11g vom 9. Septem ber 1997 (BGBI. I S. 2296) im Ei11vemehme11 mit den Bu11desmi11isterie11 fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten, fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und furWirtschaft und Technologie und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch stabe a, b Ulld C des Lebensmittel- Ulld Be darfsgege11sta11degesetzes im Ei11vemehme11 mit den Bu11desmi11isterie11 fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten und fur Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbi11du11g mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustalldig keitsallpassullgs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Orga11isatio11serlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) sowie auch in Verbi11du11g mit § 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. I S. 1467), auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorlaufigen Biergesetzes in der Fassung der Beka1111tmachullg vom 29. Juli 1993 (BGBI. I S. 1399), geandert durch Artikel 17 Abs. 1 der Verord11u11g vom 29. Januar 1998 (BGBI. I S. 230): Artikel 1 Die Verord11u11g uber Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBI. I S. 310) wird wie fol gt geandert: 1. Die Bezeich11u11g der Verord11u11g wird wie folgt gefasst: ,,Verord11u11g uber bestimmte alkoholhaltige Getranke (Al koho I halt ige Getra.11 ke-Verord 11 u 119 - AGeV)". 2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsuberschrift ein gefugt: ,.Erster Abschnitt Spirituosen". 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Ober ein lnformations verfahren auf dem Gebiet der Norman und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L204 S. 37). zuletzt geandert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet word en. 3. I 11 § 7 wird vor dem Wort ,,geanderr' das Wort ,,zuletzr' eingefugt. 4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefugt: ,,§ 8 Obstbrand (1) Bei der gewerbsma.Bigen Herstellung von Obstbrand im Si1111e des Artikels 1 Abs. 4 Buch stabe i der Verord11u11g (EWG) Nr. 1576/89 durfen uber die nach der Verord11u11g (EWG) Nr. 1576/89 zulassigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabru11du11g Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker arte11verord11u11g aufgefuhrt sind, nicht karamel lisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als I nvertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. (2) Absatz 1 findet keine A11we11du11g auf Obst brande, die unter einer geographischen Bezeich 11u11g in den Verkehr gebracht werden. (3) Obstbrand, der e11tgege11 Absatz 1 mit ande rell als den dort ge11allllte11 Zuckerarten oder mit Zuckerarten uber die festgesetzte Hochstmenge hinaus hergestellt worden ist oder bei dessen Herstellung elltgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, darf gewerbsma.Big nicht in den Verkehr gebracht werde11. §9 Spirituosen mit geographischen A11gabe11 (1) Die in Anlage 4 aufgefuhrten Spirituosell durfell gewerbsma.Big unter dell dort in Spalte 2 aufgefuhrten Verkehrsbezeich11u11ge11 nur in den Verkehr gebracht werden, weI111 sie zusatzlich zu den fur ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der Verord11u11g (EWG) Nr. 1576/89 ge11all11te11 An forderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraus setzu11ge11 erfullen. (2) Abweichend von Absatz 1 durfen in Anlage 4 aufgefuhrte Spirituosell, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten auBerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgefuhrten geo graphischen Gebiete oder aus Fruchten aus anderen als dell dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1687 Zweiter Abschnitt Weinahnliche und schaum weini:i.hnliche Getri:i.nke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getri:i.nke § 10 Begriffsbestimmungen (1) Weini:i.hnliche Getri:i.nke sind alkoholhaltige Getri:i.nke, die durch teilweise oder vollstandige alkoholische Ga.rung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Ki:i.lte haltbar gemachten Fruchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Ki:i.lte haltbar gemachten Rhabarberstengeln, aus Malzauszugen oder aus Honig sowie im Obrigen nach MaBgabe der Ver kehrsauffassung hergestellt werden. (2) Schaumweini:i.hnliche Getri:i.nke sind alkohol und kohlensaurehaltige Getri:i.nke aus weini:i.hnlichen Getranken oder unmittelbar durch eine Ga.rung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach MaBgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getri:i.nke, sofern sie in geschlossenen Behi:i.ltnissen bei + 20 Grad Celsius einen auf gelostes Kohlendi oxid zuruckzufuhrenden Uberdruck von mindestens drei bar aufweisen. (3) Weiterverarbeitete weinahnliche oder schaum weini:i.hnliche Getri:i.nke sind alkoholhaltige Getri:i.nke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, ge gebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach MaBgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (4) Erzeugnisse des Weinbaus durfen bei der gewerbsmi:i.Bigen Herstellung der in den Absi:i.tzen 1 und 2 bezeichneten Getri:i.nke nicht verwendet werden. (5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs verordnung sind anzuwenden. (6) Die in den Absi:i.tzen 1 bis 3 bezeichneten Getri:i.nke k61111e11 auch alkoholfrei oder alkohol reduziert sein. (7) 111 den Absatzen 1 bis 3 bezeichnete Getri:i.nke, bei denen nach Absatz 4 nicht zulassige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet warden sind, durfen ge werbsmi:i.Big nicht in den Verkehr gebracht werden. § 11 Kennzeichnung Die in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten Getri:i.nke durfen als ,, ... Wein" nur in solchen Wort verbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs.1 aufgefuhrten Ausgangsstoffe kenn zeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Fruchten herruhrenden Zu taten sind die Namen der Fruchte anzugeben. An Stelle der Namen der Fruchte konnen auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 genannten Getri:i.nken ist die Verwendung nicht aus der Ga.rung stammender Kohlensaure in Verbindu ng mit der Verkehrsbezeich nung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann ent fallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission uber Durchfuhrungsbestimmungen fur die Bezeich I1uI1g und Aufmachung der Weine und der Trauben moste vom 16. Oktober 1990 (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates uber die gemeinsame Marktorganisation fur Wein vom 17. Mai 1999 (ABI. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit Durchfuhrungsbestimmungen fur die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaum wein mit zugesetzter Kohlensaure vom 13. Marz 1995 (ABI. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberuhrt." 5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12 und 13. 6. Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnitts uberschrift eingefugt: ,,Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten". 7. Der neue § 12 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe ,,§ 7 Satz 1" die Angabe ,,oder § 9 Abs. 1" eingefugt, am Ende der Vorschrift ein Komma und folgende neue Buchstaben d und e angefugt: ,,d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder e) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dart genanntes Getri:i.nk". b) In Absatz 2 Nr. 1 werden aa) die Angabe ,,6 Abs. 1" durch die Angabe ,,6 Abs. 1 oder 2" sowie bb) die Worte ,,Verordnung (EWG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)" durch die Worte ,,Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommis sion vom 6. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 270 S. 9)" ersetzt. 8. Der I1eue § 13 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" ersetzt. b) 111 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben. 9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt gefasst: ,,§ 14 I nkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver kundung in Kraft." 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bo1111 am 14. Dezember 2000 10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefugt: ,,Anlage 4 (zu §9) Spirituosen mit geographischen A11gabe11 Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen 1 2 3 1. Schwarzwalder Kirschwasser, Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Fri..ichten des Schwarzwalder Himbeergeist, Schwarzwaldes und seines nahe gelege11e11 Vorlandes. Zurn Gebiet ,,Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland" Schwarzwalder Williamsbime, zahlen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis Schwarzwalder M irabellenwasser, gau-Hochschwarzwald, Emme11di11ge11, Ko11sta11z, L6rrach, Schwarzwalder Zwetschgenwasser Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttli11ge11, Waldshut und die kreisfreien Stadte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis freien Stadte Baden-Baden und Karlsruhe. 2. Frankisches Kirschwasser, Herstellung in Franken aus den jeweiligen Fri..ichten von Frankisches Zwetschgenwasser, Franken. Zurn Gebiet ,,Franken" zahlen die Regieru11gs bezirke Unter-, Mittel- Ulld Oberfra11ke11. ,,Frankischer Frankischer Obstler Obstler" darf 11ur aus Bimen Ulld Apfeln hergestellt werden. 3. Bayerischer Gebirgse11zia11 Herstellung im Freistaat Bayem aus E11zia11wurzel11, a11 gebaut in de11 bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpe11vorla11d. 4. Ostfriesischer Komgenever Herstellu11g in Ostfriesland. Zurn Gebiet ,,Ostfriesla11d" zahlen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschlieBlich aus Komdestillat. 5. Stei11hager Herstellu11g in Stei11hagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch emeute Destillation darf nur Athylalkohol landw irtschaftlichen Ursprungs oder Korn de stillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe voI1 anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulassig. 6. Berliner Ki..immel, Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je Hamburger Ki..immel, weiligen Landkreisen. Mi..i11che11er Ki..immel 7. Bayerischer Krauterlik6r Herstellu11g im Freistaat Bayem. 8. Benediktbeurer Klosterlik6r Herstellung in Benediktbeuren nach MaBgabe der dortigen Praxis. 9. Chiemseer Klosterlik6r Herstellung auf der lnsel Frauen-Chiemsee nach MaBgabe der dortigen Praxis. 10. Ettaler Klosterlik6r Herstellung in Ettal nach MaBgabe der dortigen Praxis." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000 1689 Artikel 2 Anderung der Verordnung zur Durchfuhrung des Vorlaufigen Biergesetzes In § 17 Abs. 3 der Verord11u11g zur Durchfuhrung des Vorlaufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Juli 1993 (BGBI. I S. 1422), die durch Artikel 17 Abs. 2 der Verord11u11g vom 29. Januar 1998 (BGBI. I S. 230) geandert worden ist, wird Satz 2 gestrichen. Artikel3 Anderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebe11smittel-Ken11zeich11ungsverord11u11g in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2464) wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie fol gt geandert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Klassen" durch das Wort ,,Gattungen" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geandert: a) Das Wort ,,EWG-Nummer" wird ersetzt durch das Wort ,,E-Nummer". b) Die Worte ,,Klassenname ,,Starke"" werden durch die Worte ,,Klasse1111ame ,,modifizierte Starke"" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefugt: ,,10. wei11ahnliche11 und schaumweinahnlichen Getra11ke11 und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getranken." 5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefugt: ,,Zweiter Abschnitt Spezielle Vorschriften fur bestimmte Lebensmittel §9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt ist, durfen Erzeugnisse der KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates uber die zolltarifliche und statistische Nomen klatur sowie den Gemei11same11 Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen Bezeich nungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbau gebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates uber die gemeinsame Marktorganisation fur Wein vom 17. Mai 1999 (ABI. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ubereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden: a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingeset zes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes oder b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a des Weingesetzes oder c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes. Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechts vorschriften im Si1111e des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Tauschung erlasse11e11 Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundeslandern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundes anzeiger beka1111t." 6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt. 7. Vor § 1 0a wird folgende Abschnittsuberschrift ein gefugt: ,,Vierter Abschnitt". 8. In§ 1 0a wird Absatz 4 aufgehoben. 9. In Anlage 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Artikel 4 lnkrafttreten, AuBerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver kundung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten auBer Kraft: 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im B undes gesetzblatt Tei I 111, Gliederungsnummer 2125-5, ver offentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Marz 1974 (BGBI. IS. 469), 2. die Verordnung zur Ausfuhrung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 2125-5-1, veroffentlichten be reinigten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 18 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBI. I S. 230). 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bo1111 am 14. Dezember 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bo 1111, den 8. Dezember 2000 Die Bu11desmi11isteri11 fur Gesundheit Andrea Fischer DreiunddreiBigste Verordnung zur Anderung straBenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. AndVStVR) Vom 11. Dezember 2000 Auf Grund des § Sb Abs. 3, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 3 Buchstabe h und des § 26a des StraBen verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederu11gs11ummer 9231-1, ver6ffe11tlichte11 berei11ig te11 Fassung, § Sb Abs. 3 zuletzt geandert durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geandert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel buchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h eingefi..igt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel buchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), § 26a eingefi..igt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2090) und geandert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), und in Verbindung mit Artikel 56 des Zusta11digkeits anpassu11gs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Orga11isatio11serlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bu11desmi11isterium fi..ir Verkehr, Bau- und Woh11u11gswese11, und auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 15 und des § 6 Abs. 2a des StraBenverkehrsgesetzes, in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederu11gs11ummer 9231-1, ver6ffe11tlichte11 berei11igte11 Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. Sa eingefi..igt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Marz 1974 (BGBI. I S. 721), § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefi..igt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. I S. 413), § 6 Abs. 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), und in Verbindung mit Artikel 56 des Zustandigkeitsanpas sungs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium fi..ir Verkehr, Bau- und Wohnu ngswesen und das Bundesministerium fi..ir Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Anderung der StraBenverkehrs-Ordnung Die StraBe11verkehrs-Ord11ung vom 16. November 1970 (BGBI. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geandert durch Artikel 1 der Verord11u11g vom 25. Juni 1998 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt geandert: 1. I 11 § 7 Abs. 4 werden nach den Wortem ,,dass sich diese Fahrzeuge" die Worter ,,unmittelbar vor Begi1111 der Vere11gu11g" eingefi..igt. 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefi..igt: ,,§9a Kreisverkehr (1) 1st an der Ei11mi..i11du11g in ei11e11 Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vor fahrt gewahren!) a11geord11et, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Be11utzu11g des Fahrt richtu11gsa11zeigers unzulassig. l1111erhalb des Kreis verkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht i..iberfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, de11e11 wegen ihrer Abmessu11ge11 das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht moglich ware. Mit ihnen darf die Mittelinsel i..iberfahren werde11, we1111 eine Gefahrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." 3. § 22 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fahrzeug und Ladung di..irfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht h6her als 4 m sein. Fahrzeuge, die fi..ir land- oderforstwirtschaft liche Zwecke eingesetzt werden, durfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeraten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, di..irfen sie samt Ladung h6her als 4 m sei n. Ki..ihlfahrzeuge di..irfen nicht breiter als 2,6 m sein."