Ordinance amending the Ordinance on spirits
颁布于 2003-06-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltiger Getränke-Verordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, viticulture/oenological practices
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1253 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga nisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 29. Ja nuar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,“. 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zuckerung von bestimmten Spirituosen (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von 1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, 2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, 3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbin dung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Be griffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt ge *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und 4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des ge brauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer geographi schen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. (3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zucker arten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwen det worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke“. 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Begriffsbestimmungen (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alko holische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von fri schen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*) Vom 30. Juni 2003 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen. (3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen. (4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähn liche oder schaumweinähnliche Getränke sind alko holhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Ab satz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauf fassung hergestellt werden. (5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet wer den. (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver ordnung sind anzuwenden. (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholredu ziert sein. (8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.“ 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 oder 3“ ersetzt. 7. Die Bezeichnung des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungs widrigkeiten, Schlussbestimmungen“. 8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder“. b) Der Buchstabe d wird gestrichen. c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d. d) In dem neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 10 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt. 9. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 14 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge bracht werden. (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufge führte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbe zeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.“ 10. Der bisherige § 14 wird neuer § 15. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Alkohol haltige Getränke-Verordnung in der vom Inkrafttreten die ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz blatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Juni 2003 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t