Ordinance amending the Ordinance on fees and costs of the Federal Office of Economics and Export Control in the implementation of Combined Heat and Power Act
颁布于 2016-10-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy
- 关键词
- renewable energy, fees/royalties, enforcement/compliance
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3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in maximal 45 000 Euro Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, *** oder Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in maximal 30 000 Euro Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent. oder Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 maximal 30 000 Euro Absatz 3 Satz 1 KWKG
2. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags
3. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 0,2 Prozent der in der Zulassung gemäß den §§ 20 und 21 KWKG festgelegten KWK-Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 40 000 Euro
4. Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 0,1 Prozent der im Vorbescheid gemäß den §§ 20 und 21 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro
5. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß 25 Euro für Speicher bis 5 m3, den §§ 24 und 25 KWKG**** 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 20 000 Euro
6. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern 0,1 Prozent der im Vorbescheid gemäß den §§ 24 und 25 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 10 000 Euro
7. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 31 KWKG * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- fuhrkontrolle erteilt wird. ** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 100 Euro b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem- ber 2015 geltenden Fassung Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 0,2 Prozent der in der Zulassung gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden festgelegten Zuschläge Fassung mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro
3. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß 25 Euro für Speicher bis 5 m3, § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 10 000 Euro
4. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 2215 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 75 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Voll- benutzungsstunden) Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher- heitsabschlag) bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.
2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a 0,2 Prozent der in der Zulassung KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro
3. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- 200 Euro Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 2016 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de