Ordinance amending the Ordinance on classification of pig halves
颁布于 1997-07-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock, Food and nutrition
- 关键词
- animal production, cattle, subsidy/incentive, meat, swine, classification/declassification
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und zur Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie zur Änderung der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung Vom 23. Juli 1997 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirtschaft und auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2134) und § 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie der §§ 15 und 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1641), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte »der Anlagen 1 und 2« werden durch die Worte »der Anlage 1« ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung 1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder 2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach 1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder 2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1 zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.« c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Worte »nach Satz 1« durch die Worte »nach Absatz 2 Satz 3« ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Worte »bei vorhandenen Betrieben bis zum 1. Februar 1991« gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort »Protokoll« das Wort »schriftlich« eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort »Einzelmeßwerte« die Worte »oder Variablen« eingefügt. 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweines erfolgen.« 5. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe »§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3« ersetzt durch die Angabe »§ 2 Abs. 3«. 6. Anlage 2 wird gestrichen. 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte »zweit- und drittletzten Rippe« ersetzt durch die Worte »2./3. letzten Rippe«. b) In Nummer 2 wird die Formel »54,139 - 0,71062 (S) + 0,21842 (F)« ersetzt durch die Formel »58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F)«. 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe »(zu § 2 Abs. 3)« wird durch die Angabe »(zu § 2 Abs. 2)« ersetzt. b) In der Überschrift wird die Angabe »§ 2 Abs. 3« durch die Angabe »§ 2 Abs. 2« ersetzt. Artikel 2 Änderung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1641), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2 und V.« b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt: »Auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.« 2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort »und« gestrichen und durch ein Komma ersetzt b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort »und« ersetzt. c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: »4. sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfeststellung erforderlichen Bedingungen baulicher und technischer Art im Schlachtbetrieb gegeben sind.« Artikel 3 Änderung der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung § 7 Satz 2 der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b am 1. Oktober 1997 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert