跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Ordinance amending the Ordinance on cheese and other Ordinances

颁布于 1993-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, milk/dairy products, oils/oilseeds/fats, agricultural commodities
类别
agriculture, softs

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen Vom 20. Dezember 1993 Es verordnen auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), von denen § 7 Satz 1 gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft; auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft; auf Grund des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert gemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: »a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,«. b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: »b) Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils entsprechenden Aromen mit natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten,«. 2. In § 5 werden bei der Angabe »Doppelrahmstufe« in der Spalte »Fettgehalt in der Trockenmasse« die Worte »höchstens 85 %« durch die Worte »höchstens 87 %« ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt: »§ 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er 1. in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und 2. den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.« 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird die Angabe »§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes« ersetzt. b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: »a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung nach Anlage 1 oder 1b oder nach § 7 Abs. 2; bei Molkenkäse die Bezeichnung »Molkenkäse«; bei Molkeneiweißkäse die Bezeichnung »Molkeneiweißkäse«; bei sonstigem Käse die Käsegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die Bezeichnung nach Anlage 1b,«. 5. § 15 Abs. 3 wird gestrichen. 6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5 % den Hinweis »leicht« oder »light/lite« enthalten; Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis »leicht« oder »light/lite« nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5 % beträgt.« 7. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: »(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5 % und einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endprodukt den Hinweis »leicht« oder »light/lite« enthalten. Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis »leicht« oder »light/lite« nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5 % beträgt und der Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt.« 8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten, wenn in Verbindung damit der Anteil der Standardsorte oder des anderen Käses am Gesamterzeugnis in Vomhundertteilen angegeben wird. Einer Angabe der Vomhundertteile bedarf es nicht 1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standardsorte oder des anderen Käses an dem Gewicht des insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses mindestens 75 v. H. beträgt, 2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung als Käse nur die angegebene Standardsorte oder der angegebene andere Käse verwendet worden ist, 3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Herstellung als Käse nur die angegebene Standardsorte oder der angegebene andere Käse oder deren jeweiliges Schmelzprodukt verwendet worden ist.« 9. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »und halbfester Schnittkäse« durch die Worte », halbfester Schnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käsegruppen entsprechen,« ersetzt. 10. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. 11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: »8a. entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Her kunftsbezeichnung,«. b) In Nummer 12 wird die Angabe »§ 17« durch die Angabe »§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2« ersetzt. 12. § 31a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »§ 31a Übergangsvorschriften«. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz wird angefügt: »(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Käse und Erzeugnisse aus Käse noch bis zum 1. Januar 1995 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 1994 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.« 13. In Anlage 1 Buchstabe A werden bei den Standardsorten »Emmentaler« und »Bergkäse« jeweils in Spalte 3 die Worte »nur aus roher Milch, die nicht über die Gewinnungstemperatur erwärmt wurde« gestrichen. 14. Nach Anlage 1a wird die Anlage zu dieser Verordnung als Anlage 1b eingefügt. 15. In Anlage 3 wird in Nummer 2 Buchstabe e der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: »Natamycin E 235 zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käsegruppen entsprechen, mit geschlossener Rinde oder Haut;«. Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden.« 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird in der Einleitung die Angabe »§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes« ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe »§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b« durch die Angabe »§ 7 Abs. 2 Nr. 3« ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: »(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei 1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen, 2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichtshundertteilen, 3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standardsorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und 4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, den Hinweis »leicht« oder »light/lite« enthalten.« 4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte »hergestellt, ohne sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterziehen« durch die Worte »nicht wärmebehandelt« ersetzt. 5. § 8 wird aufgehoben; § 10 wird § 8, und in ihm werden die Absatzbezeichnung »(1)« gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: »Die Angaben nach Satz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.« 2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe »§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b« durch die Angabe »§ 7 Abs. 2 Nr. 3« ersetzt. 3. Die §§ 7 bis 12 werden gestrichen; § 13 wird § 7. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Käseverordnung, der Milcherzeugnisverordnung und der Margarine- und Mischfettverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft; ansonsten tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Anlage (zu Artikel 1 Nr. 14) Anlage 1b (zu § 8) Geographische Herkunftsbezeichnung Amendments of Annex not availabe

Ordinance amending the Ordinance on cheese and other Ordinances · Nelum