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德国的法律

Ordinance amending the Foodstuff Import Ordinance

颁布于 2017-09-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Lebensmitteleinfuhrverordnung.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Food and nutrition, Wild species and ecosystems
关键词
hygiene/sanitary procedures, international trade, food safety and quality, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, protection of habitats, liability/compensation, biodiversity
类别
*

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  1. Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln Vom 27. September 2017 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet auf Grund – des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch stabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, auch in Verbin dung mit Absatz 3 Satz 1, und Buchstabe j und Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 8 und Ab satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426) im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen, – des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, – des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buches und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084): Artikel 1 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein gefügt: „1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusam mengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Ar tikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),“. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Euro päischen Freihandelsassoziation ist,“. c) In Nummer 8 werden die Wörter „Vertragsstaat ist,“ durch die Wörter „EFTA-Staat ist, mit Aus nahme der Färöer Inseln,“ ersetzt. d) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Le bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „und von zusammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt. 2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den Wörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zusammengesetzte Lebensmittel“ einge fügt. 3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens mittel tierischen Ursprungs“ die Wörter „oder zu sammengesetzte Lebensmittel“ eingefügt. 4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwen dung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind,“ durch die Wörter „zu sammengesetzten Lebensmitteln“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Vertrags staat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln“ und die Wörter „Island oder den Färöer Inseln“ durch das Wort „Grönland“ ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in Island“ durch die Wörter „aus Grönland“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. ccc) Buchstabe c wird gestrichen. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13)“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe „Artikel 16“ die Wörter „Artikel 11 oder“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Sendungen von zusammengesetzten Le bensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur einge führt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommis sion vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veteri närbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Euro päische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“ 3459Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3459Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3459Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3459Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die An gabe „oder c“ gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tieri schen Ursprungs hergestellt worden sind,“ durch die Wörter „zusammengesetzten Lebens mitteln“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Le bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zusammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt. 8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „17.9.2002“ durch die Angabe „17.8.2002“ und die Angabe „L 229“ durch die Angabe „L 239“ ersetzt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen (1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tier körpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck sicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren. (2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstel lung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck sicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportie ren. (3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be hörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sen dungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrich ten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informations verfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände rung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Be hörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Be stimmungsort zuständige Behörde die für die Grenz kontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Be stimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das In formationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent scheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Be stimmungsort zuständige Behörde überprüft regel mäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangs register, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.“ 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens mitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zu sammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder einem an deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischerei erzeugnissen und lebenden Muscheln, Sta chelhäutern, Manteltieren sowie Meeres schnecken, auf Grönland“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Kommis sion vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)“ gestrichen. c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, ge meinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)“ durch die Wörter „Unionsver sandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: „Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkon trollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmsha ven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen.“ e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach“ ge strichen. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilagers“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num mer 1 das Wort „, Freilagern“ gestrichen und wer den in Nummer 2 die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, ei nes EFTA-Staates oder der Färöer Inseln“ ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und an derer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör ter „, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln“ ersetzt. 3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gestri chen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „, gemeinschaft lichen Versandverfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“ durch die Wörter „Unions versandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach“ ge strichen. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gestrichen. b) Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt: „Die zuständige Behörde übermittelt dem Bun desamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Num mer und TRACES-Nummer sowie diesbezüg liche Änderungen zu den nach Absatz 1 aner kannten Lagern und zu den nach Absatz 2 regis trierten Schiffsausrüstern.“ 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num mer 1 aa) nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „oder zusammen gesetzten Lebensmitteln“ eingefügt, bb) die Wörter „oder einem anderen Vertrags staat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum oder“ durch die Wörter „, einem EFTA-Staat, auf“ ersetzt und cc) die Wörter „in Island“ durch die Wörter „aus Grönland“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksiche ren Fahrzeugen oder Behältnissen zu trans portieren und unmittelbar in den Ursprungs betrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.“ bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 15. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten (1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par laments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Fut termittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils gel tenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden: 1. Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Ver ordnung (EG) Nr. 669/2009 und 2. Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Fest legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Ein gangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt. (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fas sung dürfen aus Drittländern nur über einen der be nannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 ein geführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt.“ 16. Abschnitt 4 wird aufgehoben. 17. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab schnitte 4 und 5. 18. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „, Freilagern“ gestri chen. b) In Nummer 11 wird das Wort „waren“ durch das Wort „sind“ ersetzt. 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. 20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder c“ ge strichen. b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: „4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sen dung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mittei lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei tig macht,“. c) Nummer 12a wird wie folgt gefasst: „12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sen dung nicht richtig befördert,“. 3461Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3461Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3461Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3461Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind 1. Süßwaren und Schokolade, die a) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen, b) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden; 2. Teigwaren und Nudeln, die a) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen, b) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind, c) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und d) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden; 3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die a) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen, b) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden; unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse; 4. a) gefüllte Oliven, die aa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen, b) gefüllte Oliven, die aa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen und bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen; 5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen, b) zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden; 6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen, b) keine Fleischerzeugnisse enthalten und c) zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen; 7. zusammengesetzte Lebensmittel, die a) keine Fleischerzeugnisse enthalten, b) zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, c) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärme behandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist, d) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind, e) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und 3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de f) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kenn zeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen. * Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).“ 22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen Lebensmittel Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Betrieben in Drittländern Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern für Bescheinigungen 1 2 3 4 1. Hackfleisch und Fleisch zubereitungen Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buch stabe b der Richtlinie 94/65/EG Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 2 Buch stabe a der Richtlinie 94/65/EG Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buch stabe c der Richtlinie 94/65/EG 2. Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Rindern, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehal ten werden Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe a der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe c der Richtlinie 92/118/EWG 3. Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Geflügel, Zuchtwild (Farmwild), erlegtem Wild (Groß und Kleinwild) und Hauskaninchen Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe a der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe b der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe c der Richtlinie 92/118/EWG 4. Gesalzene oder getrock nete und/oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe a der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe b der Richtlinie 92/118/EWG Artikel 10 Absatz 2 Buch stabe c der Richtlinie 92/118/EWG“. 23. In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durch führungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt. 24. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt. b) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt. bb) In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt. c) In Kapitel II wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt. d) Kapitel III wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.3 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt. bb) In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „nicht enthäutete“ eingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen. 3463Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3463Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3463Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3463Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de cc) In Nummer 4.4 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikobasiert“ eingefügt. dd) In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern „Tierkörper von Großwild“ die Wörter „nicht enthäutete“ eingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen. ee) In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „Nicht enthäutete“ eingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen. e) Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst: „Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß 1.1 Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse polychlorierte Biphenyle Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezem ber 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung Pflanzenschutzmittelrückstände Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ur sprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Aflatoxine Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der jeweils geltenden Fassung Rückstände von Stoffen, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden Fassung“. 25. Die Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung Dem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der BVL-Übertragungs verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, werden die Wörter „der Übermittlung von Verzeich nissen nach Artikel 12 Absatz 10 und“ vorangestellt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. September 2017 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 20173464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Ordinance amending the Foodstuff Import Ordinance · Nelum