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德国的法律

Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance and the Animal Transport Protection Ordinance

颁布于 1997-11-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
animal feed/feedstuffs, cattle, standards, transport/storage

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文本

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  1. Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung *) Vom 25. November 1997 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit § 23, des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) sowie auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038): Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt: omissis 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: »(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für Heimtiere und andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind.« 3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 6a folgende Nummer eingefügt: »6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, die Angabe: »Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.«,«. 4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. November 1997 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 1. März 1998 in den Verkehr gebracht werden.« 5. In Anlage 2b Teil 1 wird Nummer 12 gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 12 bis 15. Artikel 2 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBl. I S. 1092, 1248), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: 1. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für: 1. Milch und Milcherzeugnisse, 2. Gelatine, 3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 140 øC und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (ABl. EG Nr. L 211 S. 45). 4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie 5. Bluterzeugnisse sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe nicht enthalten.« 2. § 25 Abs. 2 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt: »14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert,«. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Viehverkehrsverordnung gilt vom 29. Mai 1998 an wieder in ihrer am 28. November 1997 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 25. November 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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