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德国的法律

Ordinance amending the Energy Industry Act

颁布于 2017-01-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, environmental planning, data collection/reporting, court/tribunal, alternative dispute settlement, policy/planning

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文本

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  1. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sende objektivierte Ertragswert des Energieversor- a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe gungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Eini- eingefügt: gung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt. „§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde“. (3) Die Gemeinden machen spätestens zwei b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das „§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion“. Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf 2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47 die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter ersetzt: Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bun- „§ 46 desanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet Wegenutzungsverträge mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar (1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrs- an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitun- Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro- gen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteue- päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemein- rung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung den eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskrimi- vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die beste- nierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. henden Verträge zu beenden und die vorzeitige Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 kön- Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe nen die Gemeinden den Abschluss von Verträgen der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben. ablehnen, solange das Energieversorgungsunter- (4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unter- nehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in nehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verwei- Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, gert und eine Einigung über die Höhe der Konzes- insbesondere der Versorgungssicherheit und der sionsabgaben noch nicht erzielt ist. Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der (2) Verträge von Energieversorgungsunterneh- örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei men mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des von Leitungen, die zu einem Energieversorgungs- jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die netz der allgemeinen Versorgung im Gemeinde- Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb gebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 131 mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahl- der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekun- entscheidung, die aus der Information nach § 46 Ab- det, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in satz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von Textform mitzuteilen. 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt (5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist Angebote nicht angenommen werden sollen, über nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ers- die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres An- ten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Ein- gebots und über den frühesten Zeitpunkt des beab- sichtnahme bereitgestellt hat. sichtigten Vertragsschlusses in Textform zu infor- (3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 mieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unter- Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent- nehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewäh- scheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe ren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge öffentlich bekannt. oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akten- (6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe einsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zu- der Gemeinden entsprechende Anwendung. gang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unter- (7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell- lagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Be- behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- triebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. schränkungen bleiben unberührt. (4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat § 46a sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Auskunftsanspruch der Gemeinde (5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflich- Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht ab- tet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekannt- hilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang machung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejeni- der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen gen Informationen über die technische und wirt- Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschrif- schaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rah- Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfü- men einer Bewerbung um den Abschluss eines Ver- gungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu trages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. werden. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situa- tion des Netzes gehören insbesondere (6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungs- Satz 1 geschlossen werden.“ anlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaf- fungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des 3. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Handelsgesetzbuchs, „(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich verein- 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, barten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ab- 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebs- lauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertra- gewöhnlichen Nutzungsdauern und gung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Ver- tragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Nutzungsdauern laut den betreffenden Beschei- Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.“ den der jeweiligen Regulierungsbehörde.

  2. 4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt: Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den „(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wege- Umfang und das Format der zur Verfügung zu stel- nutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energie- lenden Daten durch Festlegung gegenüber den versorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Energieversorgungsunternehmen treffen. Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewich- tung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt § 47 gegeben wurden mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen Rügeobliegenheit, Präklusion mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jewei- (1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine ligen Unternehmen beginnen.“ Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grund- sätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Artikel 2 Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend ma- Änderung des chen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 Gerichtskostengesetzes gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen. § 53 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der (2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Be- Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 kanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind in- 1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma nerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017

  3. 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: Artikel 3 „4. nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsge- Inkrafttreten setzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in

  4. 3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Januar 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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