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德国的法律

Ordinance amending the Agricultural Market Structure Ordinance

颁布于 2016-07-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Agrarmarkt Strukturverordnung.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, agricultural commodities, legal proceedings/administrative proceedings, alternative dispute settlement, court/tribunal

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  1. Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung Vom 15. Juli 2016 Auf Grund – des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buch stabe d Doppelbuchstabe bb, des § 4a Absatz 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3, des § 5a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 4a sowie § 5a Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) ein gefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem ber 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Ver ordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Anga ben eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung § 13b Antragsverfahren und Anhörung § 13c Vorzeitige Aufhebung“. b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Anga ben eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung § 15b Allgemeinverbindlichkeit“. c) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende An gabe eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen“. 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga nisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem ber 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt. 3. Nach Abschnitt 3 wird der folgende Abschnitt 3a eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeug nisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maß gabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räum lichen Bereich ist. § 13b Antragsverfahren und Anhörung (1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird, 2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemein verbindlich erklärt werden soll, 3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Ab satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ge nannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist, 4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allge meinverbindlichkeit, 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Vorausset zungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstruk turgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. eine ausführliche Begründung des Antrags. 1717Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1717Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1717Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1717Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Das Bundesministerium hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge nannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Be kanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die be troffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören. (3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge meinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend. § 13c Vorzeitige Aufhebung (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesminis terium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstruktur gesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Ver bindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgeset zes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn 1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit an geordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getre ten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorlie gen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Er zeugnisbereich zu vermindern. Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.“ 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arti kels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „des Artikels 149 der Verord nung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Artikels 126c“ durch die Wörter „des Artikels 149“ sowie die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. 5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durch führungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Verein barungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils gel tenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommis sion vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossen schaften und anderen Formen von Erzeugerorga nisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegen über der Bundesanstalt vorzunehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Orga nisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Be schlusses abzugeben. Personen im Sinne des Sat zes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird. (3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 ge nannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereit halten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden. (4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ord nungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milch sektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrich tet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforde rungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist ver pflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die An forderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unver züglich entsprechend geändert wird. Für die geän derte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend. § 15b Allgemeinverbindlichkeit Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.“ 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 126c“ durch die Angabe „Artikel 149“ und die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 126c“ durch die Wörter „des Artikels 149“ und die Angabe „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeu gerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.“ 1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20161718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20161718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20161718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3,“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ange fügt: „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungs verordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Verein barungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbin dung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig macht.“ 9. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer 4 an gefügt: „4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Juli 2016 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1719Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1719Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1719Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1719Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de