Ordinance amending of the Miners Health Protection Ordinance
颁布于 2017-10-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Gesundheitsschutz Bergverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Environment, Mineral resources
- 关键词
- public health, hazardous substances, mining
- 类别
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterlie- Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des gen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Arbeitsschutzes betreffen, vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung – von Artikel 8 der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezem- – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ber 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, heit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägi- soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 gen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10) und und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und – von Artikel 8 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num- 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit mer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9). und 129 des Bundesberggesetzes beruhen, sowie
Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für unter- – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für tägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umset- Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vor- zung folgender Richtlinien: schriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in – Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 – Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vor- 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richt- schriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- linie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes beruhen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) und und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des – Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Bundesberggesetzes im Bereich des Festland- vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen sockels und der Küstengewässer betreffen, Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23; – der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28). 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18
Artikel 5 dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz für Be- triebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung fol- Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num- gender Richtlinien: mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I – Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundes- destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits- regierung sowie schutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), – des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes – Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits- 2012 I S. 131) verordnet die Bundesregierung nach schutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbel- Anhörung der beteiligten Kreise: säule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9), – Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 1 vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Änderung der durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38) und Gesundheitsschutz-Bergverordnung – Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) ge- S. 13). ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3585 1. § 1 wird wie folgt gefasst: 7. Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, „§ 1 bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Tauch- Räumliche und sachliche Anwendung einsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer Diese Verordnung ist anzuwenden für gesund- tätig sind. heitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie und Schutzmaßnahmen als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauf- 1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 tragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftrag- des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 ten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 einge- (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung setzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen auf dem Festland und, soweit die Offshore-Berg- zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küsten- eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter gewässer und des Festlandsockels der Bundes- mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eig- republik Deutschland, nungsuntersuchung für diese Person nach allen 2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung einschlägigen Nummern durchzuführen. mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 (2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num- des Bundesberggesetzes, mer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im 3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbil- keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die dungsstätten nach § 129 des Bundesberggeset- Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder zes sowie Dritter gefährdet wird. 4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und (3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Ab- sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu unter- satz 3 des Bundesberggesetzes.“ suchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima- 2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Betriebe) beschäftigt werden: „2. Abschnitt 1. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von Eignungsuntersuchungen mehr als 28 Grad Celsius oder und arbeitsmedizinische Vorsorge 2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trocken- temperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder §2 einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Eignungsuntersuchungen Celsius. (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Er- (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. gebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesund- (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund an- heitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen derer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe den Anforderungen dieser Verordnung entspre- einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt: chen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne 1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen, des Absatzes 1 gleich. 2. Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutz- §3 geräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen und einem Gewicht von mindestens 3 Kilo- (1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn gramm tragen müssen, insbesondere im Rah- der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen men der Grubenrettung oder als Mitglied einer nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätig- Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr, keit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach 3. Personen, die Fördermaschinen bedienen, vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen 4. Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und An- ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt wer- schlussbahnbereich selbständig führen, den, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei 5. Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit Bereich von Halden Großgeräte wie insbeson- der vorgesehenen vergleichbar ist. dere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb Großlader selbständig führen, von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und 6. Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore- großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Ge- Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 rüsten oder in Schächten durchführen und dabei der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen nicht durchgehend, insbesondere bei einem durchzuführen. Hält der die Untersuchung durch- Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung führende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf gegen Absturz gesichert werden können, sowie Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesund- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 heitlichen Vorbelastungen oder auf Grund alters- 3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu zu untersuchenden beschäftigten Personen aus- untersuchenden Person für geboten, treten diese üben. an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeich- Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist nung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung eine Person innerhalb von sechs Monaten nach „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor- auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Ver- schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung fügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersu- zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachunter- chungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse suchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nach- oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die untersuchungen an einem Termin vorgenommen diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vor- werden. sorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzu- führen, die die Anforderungen nach Satz 1 Num- §4 mer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Aus- Arbeitsmedizinische Vorsorge wahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen. (1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vor- herigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- (3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchun- mer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätig- gen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die da- keiten über Tage innerhalb des Unternehmens be- bei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. schäftigt werden oder aus dem Beschäftigungs- Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhal- verhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vor- ten und der anerkannte Stand der medizinischen Er- sorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren kenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchun- ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit gen sind nach einem Plan durchzuführen, den der oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines 1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der ausgesetzt gewesen sind, zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon 2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nach- betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In untersuchung stattgefunden hat und dem Plan sind insbesondere festzulegen: 3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach 1. Art und Umfang der Untersuchungen, dem 31. Dezember 1991 beendet wird. 2. Kriterien für die Beurteilung, Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach 3. Dokumentation der Ergebnisse. Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die Eignung einer Person nur auf Grund von übertragen werden. Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan (2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchen- Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizini- den Arztes zu veranlassen. schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I (4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eig- S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt nungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf unberührt. der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. (3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlen- §6 schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Ab- satz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallver- §5 sicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die Durchführung der Untersuchungen nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 (1) Der Unternehmer hat die Eignungsunter- durchführen, suchungen zu veranlassen sowie die nachgehende 1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit untersuchende Person über die Inhalte, den Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung Unfallversicherung übernommen wird, und die ver- aufklären, ursachten Aufwendungen zu tragen. 2. das Ergebnis der Untersuchungen den Unter- (2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten suchten mitteilen und durchzuführen, die 3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der 1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse durchgeführten Untersuchungen führen. besitzen, Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automati- 2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen sierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die verfügen und Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3587 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 3. beseitigt werden müssten. die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durch- Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdun- führen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 gen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoff- Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten verordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungs- Konditionierung von Stoffen und Gemischen erfor- untersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen derlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftre- Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für ten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoff- nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass verordnung bleiben unberührt.“ die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehen- 4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2 den Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember werden die Wörter „sofern nicht die MAK-Werte des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegen- einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind“ über fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis durch die Wörter „sofern sich dadurch die Gefähr- zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person dung nicht erhöht“ ersetzt. aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so 5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert: aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh- „2.11 und 2.12“ durch die Angabe „2.1 und 2.2“ mers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnun- ersetzt. gen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „2.21 bis 2.25 von einem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- sowie 4“ durch die Wörter „4 einschließlich rung zum Zweck der gesundheitlichen Überwa- der Untergruppen 4.1 bis 4.5“ ersetzt. chung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder bb) Satz 2 wird aufgehoben. Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „arbeits- zu vernichten.“ medizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ 3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Eignungsuntersuchungen“ ersetzt. „1. Unterabschnitt c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen „(4) Bei Belastung durch fibrogene Gruben- stäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Stein- §7 kohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Be- lastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be- (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne achten, soweit sich hieraus ein höheres Schutz- der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 niveau ergibt.“ (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fas- 6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 sung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen wird wie folgt gefasst: Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung „(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzen- auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in trationen oberhalb der für die Staubbelastungs- der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit stufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt diese Verordnung keine abweichenden Regelungen werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. enthält. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staub- belastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat (2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des der Unternehmer der zuständigen Behörde unver- Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 züglich die Messergebnisse sowie die vorgesehe- (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des nen technischen und organisatorischen Maßnahmen Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge- zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.“ ändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgeset- 7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5 zes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der wird aufgehoben. Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial 8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert: verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Ge- mischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substi- aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“ tutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahr- durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ er- stoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge setzt. 1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: satzmaterial verwertet werden müssten, „Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letz- 2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Perso- ten Aufzeichnung oder dem letzten Schich- nen anderweitig verwertet werden müssten oder tennachweis und höchstens bis zehn Jahre Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Person aufzubewahren.“ Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 einer Exposition der Beschäftigten. Satz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. § 17 9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ vorsätzlich oder fahrlässig durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2“ dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeich- durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 nung geführt wird, Absatz 3 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „ent- 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, sprechend“ werden die Wörter „; für die Meß- dass eine dort genannte Aufzeichnung mindes- geräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend“ gestrichen. tens zehn Jahre aufbewahrt wird, d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 dass eine dort genannte Aufzeichnung für die Satz 3 und 4“ ersetzt. vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, 10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Abschnitt 4 ersetzt: § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort ge- „4. Abschnitt nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder Schlussvorschriften nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin- § 14 dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort ge- Unterrichtung nannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vor- Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb täti- geschriebene Dauer aufbewahrt. gen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind. Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 15 Übertragung von Pflichten 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort ge- Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für nannten Voraussetzungen beschäftigt wird, ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teil- weise auf verantwortliche Personen übertragen. 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Per- Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, son nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggeset- zes bestellt, so kann insbesondere auch die Ver- 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, pflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verant- dass der persönliche Staubbelastungswert nicht wortliche Person übertragen werden. überschritten wird, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- § 16 dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Behördliche Ausnahmen Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Person beschäftigt oder oder elektronischen Antrag des Unternehmers Aus- 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- nahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulas- dung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine sen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Ein- dort genannte Messung oder Probenahme nicht, zelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt. würde und die Abweichung mit dem Schutz der Be- schäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: § 18 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme, Übergangsvorschriften 2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber (1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchun- Gefahrstoffen, gen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verord- 3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Be- nung ausgestellt wurden, können unter Beachtung schäftigten sowie der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis 4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3589 (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verord- für die Geltungsdauer der behördlichen nung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Ok- behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung tober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zu- bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. lassung nicht vorher abläuft.“ 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungs- gruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken 2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen 3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken 4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken 2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nicht- steinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforder- lich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben. Streuung nach Eignungsgruppen – Untergruppen ILO-Klassifikation 1 Geeignet – 1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in 0/0 pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden 1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1 1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0 2 Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung – der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 2.1 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- 1/1-2/2 lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen 2.2 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be- – triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden 4 Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen- bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können 4.1 Frühsilikotiker – 4.2 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen – 4.3 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- 1/1-2/2 lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen 4.4 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C ohne wesentliche Funktionsstörungen 4.5 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C und mit wesentlichen Funktionsstörungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen Personengruppen Frist (Jahr(e)) 1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen 1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2 1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3 1.3 in Klima-Betrieben 1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und 2 Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1 a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben 1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1 2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit 3 sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 3 bis 5 über Tage ausführen 4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 3 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1 6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine unverzüglich wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3591 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen 1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: 1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. 1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der all- gemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreis- laufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems fest- zustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbeson- dere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschrän- kung des Urteilsvermögens, e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, f) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, dies- bezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlass- bezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tat- sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. 1.3 Untersuchung des Sehvermögens a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämme- rungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. 1.4 Untersuchung des Hörvermögens. 1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Be- trieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. 2. Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängig- keit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nach- untersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erst- untersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen 1 Angaben zu der untersuchten Person 1.1 Name und Vorname 1.2 Geburtstag 1.3 Anschrift 1.4 Betrieb 1.5 Tätigkeit 2 Weitere Angaben 2.1 Erst-/Nachuntersuchung 2.2 Untersuchungsdatum 2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) 4 Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schicht- arbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtempera- tur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2) 5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staub- belastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).“ 12. Die Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 2. § 17 wird wie folgt geändert: Weitere Änderung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesundheitsschutz-Bergverordnung aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13 Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen. 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12 Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „, auch in Verbin- geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen. 1. § 13 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 13 aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „, auch in Verbin- Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1“ Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1“ die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be- ersetzt. achten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Ab- Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Satz 2“ Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens ersetzt. einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der 3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Durchführung der Staubmessungen und Probe- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 nahmen hat der Unternehmer in einem Plan fest- und 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 zulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen. von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und prak- b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2 tisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Satz 2“ gestrichen. Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzu- nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen unter- wenden.“ tägigen Bergbau“ gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3593 4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer 2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungs- am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2“ die Wörter winkel in der Anlage vorgesehen ist, oder „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2“ 3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit gestrichen. Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist. 5. Die Anlage 10 wird aufgehoben. Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand
Artikel 3 der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen. Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Ein- wirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. No- zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung vember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2 nach § 2 grundsätzlich beachtet werden. des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungs- bereich hat der Unternehmer der zuständigen Be- 1. § 2 wird wie folgt geändert: hörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungs- a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ein- bereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffent- wirkungsbereichs“ gestrichen. lich bekannt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die die Angabe „§§ 3 und 5“ ersetzt. Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Erschütterung von der zuständigen Behörde auf „(2) Einwirkungswinkel ist: Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensi- 1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den je- tät und festgestellten Bodenschwinggeschwindig- weils tiefsten Punkten des Randes eines in keit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hin- § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester zuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Schenkel von einer Waagerechten durch den Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon aus- Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier zugehen, dass nur bei einer zumindest starken Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Ober- makroseismischen Intensität und entsprechenden fläche ansteigt und diese bei einer Boden- Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vor- senkung von 10 Zentimetern durchdringen liegen, nach denen die Grenze des Einwirkungs- wird, bereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zu- 2. der Winkel, der bezogen auf eine Boden- ständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 ge- hebung von 10 Zentimetern, die von einem in nannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Unternehmer nach dem Stand der Technik Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und bestimmt wird.“ öffentlich bekanntzugeben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: §4 aa) Die Wörter „der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und Zeitliche Begrenzung dem Stand der Fachwissenschaft entspre- (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt chenden Winkel (Grenzwinkel)“ werden durch von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Ab- die Wörter „des Nullrandes der Boden- satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, fest- senkung oder der Bodenhebung“ ersetzt. gelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. bb) Folgender Satz wird angefügt: Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vor- „Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs genommen wird, gilt die Festlegung von der Auf- mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand nahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rah- der Technik entsprechende Grenzwinkel heran- men einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung gezogen werden.“ des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden- 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch ersetzt: nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Er- „§ 3 fahrung nicht mehr zu erwarten sind. Andere Art (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung der Festlegung des Einwirkungsbereichs ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. (1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Ab- Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 satz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Ein- gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit zelfall zu ermitteln, wenn diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden- der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten nicht mehr nachweisbar sind. ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab bestimmen ist, Bekanntgabe. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 §5 Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar Erweiterter Einwirkungsbereich 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fas- für besondere Anlagen und Einrichtungen sung“ ersetzt. Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen 3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus die Angabe „§§ 2 bis 6“ ersetzt. anderen Gründen durch Bodensenkungen oder 4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern „(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungs- Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab bereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen des Nullrandes der Bodensenkung oder Boden- Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung hebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaus- §6 haltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde Erneute Ermittlung die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge des Einwirkungsbereichs bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Ein- Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar wirkungsbereichs Tatsachen die Annahme recht- 2020.“ fertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Ein- wirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Artikel 5 Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, Änderungen 1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 weiterer Verordnungen die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Be- (1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom achtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch erneut zu ermitteln, Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Ab- (BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist, satz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung wird wie folgt gefasst: der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut fest- „(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Be- zulegen, trieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Fest- für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeits- legung nach den Anforderungen des § 5. plätze anzuwenden.“ (2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 §7 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert: Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan 1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstel- § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Eignungsunter- lungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich suchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Berg- der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen ein- verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)“ zutragen ist.“ ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 4 3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter Änderung der „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Allgemeinen Bundesbergverordnung § 12“ durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok- nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung“ tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 ersetzt. der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: einen Punkt ersetzt. „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur b) Nummer 10 wird aufgehoben. Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radio- 5. § 16 wird aufgehoben. aktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberg- gesetzes anzuwenden.“ 6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. 2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die (3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverord- Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die persönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter Angabe „§ 3“ durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1 „Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und den §§ 5 und 6“ ersetzt. (Verordnung über die Bereitstellung von persön- (4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. De- lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der zember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3595
Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab- S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 1. Absatz 3 wird aufgehoben. Nummer 1“ ersetzt. b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 4 wird Absatz 3. „Bei der Festlegung der Fristen für die wieder- (5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord- kehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 nung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 dürfen die dort genannten Prüffristen nicht über- (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt schritten werden.“ geändert: c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter 1. Absatz 2 wird aufgehoben. „§ 21 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 2. Absatz 3 wird Absatz 2. Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt. (6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti- 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Ab- scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Novem- Nummer 1“ ersetzt. ber 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird 3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die wie folgt geändert: Wörter „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Ab- 1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 5“ ersetzt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: „Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeit- geber a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurtei- aa) In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer lung nach § 3, dort genannten Zusatzausrüstung“ gestrichen. 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutz- bb) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1“ durch maßnahmen nach § 7 und die Angabe „Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errich- 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von tet oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet, Lasern nach Satz 1.“ betreibt oder ändert“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: 5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An- „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das gabe „§ 21“ ersetzt. Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehe- b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 nen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen und 5“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ Zusatzausrüstungen erfolgt.“ ersetzt.
Artikel 6 (7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Feb- ruar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147 Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) (1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2017 in Kraft. 1. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Oktober 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de