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德国的法律

Open Space Electricity Fees Tender Ordinance

颁布于 2015-02-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung (Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung - FFAGebV).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1 Gebühren und Auslagen (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

  2. § 2 Ermäßigung der Gebühr (1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot 1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist, 3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist, 4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, 5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist. (2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist. (3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

  3. § 3 Verordnungsermächtigung - Seite 1 von 2 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln. Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2015, 120) Amtshandlungen der Bundesnetzagentur Gebührensatz 1. Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 715 Euro der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Diese Gebühr ist als Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder 615 Euro

  4. § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - Seite 2 von 2 -

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