Nutritional Foodstuffs Value Labelling Ordinance
颁布于 1994-11-25 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- packaging/labelling, food additives, standards, offences/penalties, food safety and quality
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Artikel 1 Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwert- kennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV) 81 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer- bung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit- teln (ABl. EG Nr. 1276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt. von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver- braucher im Sinne des 8 6 des Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständegesetzes bestimmt sind. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser. (3) Mit Ausnahme des $ 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen. (4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben un- berührt. 82 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. nährwertbezogene Angabe: jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer- bung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff- gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga- ben im Sinne dieser Verordnung; 2. Nährwertkennzeichnung: jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei- nende Angabe über a) den Brennwert, b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal- laststoffen, c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor- handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium, d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin; <!-- page 2 --> Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3. Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmiittels, wobei der Berechnung für - ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal), - ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal), - ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), (ausgenommen mehrwertige Alkohole) - ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal), - einGramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal), - ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal) zugrunde gelegt werden; 4. Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25“ berechnete Eiweißgehalt; im Einzel- fall können auch andere anerkannte lebensmittel- spezifische Faktoren verwendet werden; 5. Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff- wechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 6. Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alko- hole; 7. Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide; 8. gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung; 9. einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung; 10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter- brochenen Doppelbindungen; 11. „durchschnittlicher Wert“ oder „durchschnittlicher Gehalt“: der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto- ren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch- lichen Wertes bewirken können. 83 Beschränkung nährwertbezogener Angaben Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer- den, die sich auf den Brennwert oder auf diein$2 Nr. 2 aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be- standteile oder auf Kochsalz beziehen. 84 Nährwertkennzeichnung (1) Wer nährwertbezogene Angaben nach 8 3 im Ver- kehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens- 3527 mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe- kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn- zeichnung anzugeben: 1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy- draten und Fett oder den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy- draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast- stoffen und Natrium des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An- gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich- nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen. n (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an Stärke, mehrwertigen Alkoholen, einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, Cholesterin oder ao an pa N» den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan- denen Vitaminen und Mineralstoffen enthalten. (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr- stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge- sättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1 Nr. 2. 85 Art und Weise der Kennzeichnung (1) Die Angaben nach $& 4 sind in einer Tabelle zusam- menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt werden. Die Angaben nach $ 4 Abs. 1 sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben. (2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol- gen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens- mittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist. (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit <!-- page 3 --> 3528 dem durchschnittliichen Wert oder Gehalt sowie in folgen- den Einheiten zu erfolgen: 1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), 2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge- “nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in Gramm (g), 3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg), 4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in Anlage 1 aufgeführten Einheiten. (4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit- telbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen- der Weise zu erfolgen: Kohlenhydrate 9 davon - Zucker 9 - mehrwertige Alkohole g, — Stärke Q. (5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Gesamttfetts in folgender Weise zu erfolgen: Fett g, davon - gesättigte Fettsäuren‘) g, - einfach ungesättigte Fettsäuren‘) g, - mehrfach ungesättigte Fettsäuren‘) g, - Cholesterin mg. (6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrückt werden. (7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Spra- che angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen: 1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett; 2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga- ben. (8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die Angaben 1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei- gefügten Begleitpapier enthalten sein; 2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als- baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben *) Jeweils berechnet als Trig!ycerid. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr- wertbezogenen Angaben erfolgen; 3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich- tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk- sam gemacht wird. (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die Angaben 1. bei Ioser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug- nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein; 2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle in einer dem Verbraucher zugänglichen Auf- zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar- auf aufmerksam gemacht wird. 86 Verbot bestimmter Hinweise (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits- fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be- sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des $ 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration bestimmt sind. (2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die 1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup- pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo- joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver- zehrfertigen Lebensmittels beträgt, b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be- trägt; 2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten, wenn a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über- schritten werden oder b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unterschreitet, 3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt- lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter- schreitet; abweichend davon darf a) .auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back- waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her- stellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um mindestens 30 vom Hundert verringert ist, <!-- page 4 --> Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge- wiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer- den; 4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin- deuten, wenn a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt, b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli- gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt. (3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des & 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu- satzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen Stoffen ist in entsprechender Anwendung des $ 17 Abs. 1 in Verbindung mit $ 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt- mahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur gewichtskontrollierten Ernährung“ verwendet werden, so- fern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet. 3529 87 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach $ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens- mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen $ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. (2) Nach 8 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs- mäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen $ 3 oder $ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf- machungen verwendet. : (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand- lung fahrlässig begeht, handelt nach $ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord- nungswidrig. {4) Ordnungswidrig im Sinne des $ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 8 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder 8 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4,5, 60der 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. 88 Übergangsfristen Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden. Anlage 1 (zu 82 Nr. 2 Buchstabe c $ 4 Abs. 2 Nr. 6und $5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis Vitamin Aug“) 800 Vitamin B, mg 1,4 Vitamin B,mg 1,6 Vitamin B,mg 2 Pantothensäure mg 6 Folsäure ug 200 Niacinmg 18 Vitamin B;2 ug 1 Vitamin Cmg 60 Vitamin Dpg 5 Vitamin Emg 10 Biotinmg 0,15 Calcium mg 800 Phosphor mg 800 Eisen mg 14 Magnesiummg 300 Zink mg 15 Jodug 150 In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird. *) 1 ug Vitamin A entsprechen 6 uq all-trans-B-Carotin oder 12 ug andere Provitamin A-Carotinoide. <!-- page 5 --> 3530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 2 (8 6 Abs. 2 Nr. 2) Lebensmittel Brennwert des verzehr- fertigen Lebensmittels k/100 9 kcaV100g Brot 840 200 Dauerbackwaren sowie Knabberartikel auf Getreide- und Kartoffelbasis Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen 1260 300 Obstkuchen 840 200 Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste 840 200 Leberwürste*) 1050 250 Blutwürste*) - 590 140 Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen 670 160 *) Die Anatysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich- baren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung. Anlage 3 (zu 86 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) Lebensmittel Natriumgehalt des verzehr- fertigen Lebensmittels höchstens mg in 1009 Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250 Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250 Suppen, Brühen und Soßen 250 Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren 250 Kartoffeitrockenerzeugnisse 300 Kochwürste 400 Käse und Erzeugnisse aus Käse 450 Brühwürste und Kochpökelwaren 500
Artikel 2 Artikel 4 Änderung der Verordnung Änderung über vitaminisierte Lebensmittel In$ 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens- mittel in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungs- nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch $ 8 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBi. I S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte „Auf den Fertigpackungen sind“ durch die Worte „Bei Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Käseverordnung In8& 15 Abs. 4 und $ 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) sowie durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBi. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „8 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „86 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBi. IS. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBi. I S. 2440) sowie durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBi. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „8 7 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „$ 6 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „$ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „8 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt. 2. $ 7b wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug- nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge- kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem <!-- page 6 --> Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver- kehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 5 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung In 8 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBi. ! S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe „$ 7 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „$ 6 Abs. 2 Nr. 3* ersetzt. 3531
Artikel 6 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert- Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt- machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1709), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem- ber 1991 (BGBl. 1 S. 2129), außer Kraft.
Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. November 1994 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert