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德国的法律

Nordrhein-Westfalen Checkpoints Authorization Ordinance

颁布于 2009-12-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Land Nordrhein-Westfalen (Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KZV NRW).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Nordrhein-Westfalen
主题
Food and nutrition
关键词
certification, agricultural commodities, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, food safety and quality

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文本

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  1. Verordnung zur Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Land Nordrhein-Westfalen (Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KZV NRW) Vom 2. Dezember 2009 (Fn 1) Auf Grund des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93, S. 12), in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 3 Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, ber. 1995 S. 156) sowie § 6 Absatz 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet: § 1 Zulassungsvoraussetzungen§ 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Jede Kontrollstelle, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 als Produktzertifizierungsstelle in Nordrhein-Westfalen tätig werden will, bedarf der Zulassung durch das LANUV. Sie muss eine Niederlassung in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Die Kontrollstelle muss zu den verwaltungsüblichen Geschäftszeiten besetzt und arbeitsfähig sein. (2) Die Kontrollstelle muss als Produktzertifizierungsstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 akkreditiert sein. Sie muss die Anforderungen für den Bereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, Kontrolle der Lebensmittelspezialitäten, erfüllen. (3) Die Kontrollstelle nimmt ihre Aufgabe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung wahr. Die Kontrollstelle ist zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung oder zur Bildung ausreichender Rücklagen verpflichtet. Der Nachweis hierüber ist mit der Antragstellung vorzulegen. § 2 Zulassungsverfahren§ 2 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Für den Antrag ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden. (Die Anlagen zu dieser Verordnung können im Internet unter www.lanuv.nrw heruntergeladen werden.) (2) Die Zulassung der Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das LANUV kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten sowie erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen. (3) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten im Sinne dieser Verordnung nicht nachkommt. Die Zulassung ist unverzüglich zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn die Normen gemäß § 1 Absatz 2 durch die Kontrollstelle nicht bzw. nicht mehr erfüllt werden. § 3 Pflichten der Kontrollstelle§ 3 Pflichten der Kontrollstelle (1) Die Kontrollstelle muss in einem Kontrollkonzept die Kontrollinhalte und Kontrollfrequenzen auf Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 definieren. Sie hat mit dem Hersteller einen entsprechenden Kontrollvertrag abzuschließen. Das Kontrollkonzept und der Entwurf für einen Kontrollvertrag sind vor Vertragsabschluss dem LANUV zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Kontrollstelle erfasst einen Hersteller über einen Anmeldebogen gemäß Anlage 2. Für jede Betriebsstätte ist eine eigene Identifikationsnummer zu vergeben. Jeder angemeldete Hersteller schließt einen Kontrollvertrag mit der Kontrollstelle über sämtliche Betriebsstätten des Herstellers in Nordrhein-Westfalen. (3) Die Kontrollstelle gestaltet für jede Spezialität spezifische Kontrollbögen, die durch das LANUV freigegeben werden müssen. Die Kontrollstelle stellt nach einer Kontrolle ohne Abweichung von der betreffenden Spezifikation ein zeitlich befristetes Produktzertifikat aus. Die Dauer der Befristung wird in Abhängigkeit der erforderlichen Kontrollfrequenz festgelegt. (4) Feststellungen, die den Erlass einer Anordnung im Sinne von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eine Ahndung nach §§ 144 und 145 Markengesetz begründen, sind von der Kontrollstelle unverzüglich dem LANUV zu melden. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Kontrollstelle (z.B. auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages), die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich dem LANUV zu melden. Auf Verlangen des LANUV sind alle geplanten Betriebskontrollen eines Monats vier Wochen im Voraus zu melden. (5) Die Kontrollstelle übermittelt jährlich zum Stichtag 31. Dezember ein aktuelles Verzeichnis über alle zu kontrollierenden Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres dem LANUV in elektronischer Form mit der Möglichkeit einer Datenauswertung. Dieses Verzeichnis muss Firmennamen, Adresse, Kontaktdaten zum Ansprechpartner, hergestellte Spezialität, Datum der letzten Kontrolle und die aktuelle Zertifikatbefristung beinhalten. Das LANUV kann das technische Format für das Verzeichnis vorgeben. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Der Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Fußnoten : Fn 1 GV. NRW. S. 826. Fn 2 SGV. NRW. 780.

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