Ninth Ordinance amending various Ordinances on seeds
颁布于 1997-07-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Neunte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, seeds/planting material, international trade, vegetables/legumes, pests/diseases, plant protection
- 类别
- *, agriculture
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Neunte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *) Vom 23. Juli 1997 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a werden vor dem Wort »Sojabohne« die Worte »monözischem Hanf,« eingefügt. 2. § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: »2. sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.« 3. In § 30 Satz 1 werden die Worte »Futtererbse und Ackerbohne« durch die Worte »Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen« ersetzt. 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte »aus ungefärbtem Weißblech« gestrichen. 5. In § 40 wird in Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 jeweils die Angabe »EWG B« durch die Angabe »EG B« ersetzt. 6. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Saatgut, das mit der Angabe »EWG-Norm« gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.« 7. In Anlage 2 wird nach Nummer 3.2.2 folgende Nummer eingefügt: »3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht von Anthraknose befallen sein. Mit Anthraknose befallene Pflanzen dürfen nicht aus dem Feldbestand entfernt worden sein. § 7 Abs. 6 findet keine Anwendung.« 8. In Anlage 3 Nr. 3 Fußnote 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: »Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v.H.« 9. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 wird das Wort »Wicken« durch das Wort »Saatwicke« ersetzt. bb) In Spalte 2 wird die Zahl »20« durch die Zahl »25« ersetzt. b) Nach Nummer 3.2 wird folgende Zeile eingefügt: 1 2 3 »3.2a Pannonische 20 1000«. Wicke, Zottel wicke c) In den Nummern 4.4, 6.10 und 6.11 wird jeweils in Spalte 2 die Zahl »20« durch die Zahl »25« ersetzt. d) In Nummer 6.9 werden die Worte »Dicke Bohne« gestrichen. e) Nach Nummer 6.9 wird folgende Zeile eingefügt: 1 2 3 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1); 2. Richtlinie 96/18/EG der Kommission vom 19. März 1996 zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABl. EG Nr. L 76 S. 21); 3. Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 304 S. 10). »6.9a Dicke Bohne 25 1000 (500)«. 10. In Anlage 5 wird in den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils die Angabe »EWG-Norm« durch die Angabe »EG-Norm« ersetzt. 11. In Anlage 6 wird in den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 2.2.1, 3.1 Spalte 2 und 3, 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.7 jeweils die Angabe »EWG« durch die Angabe »EG« ersetzt. Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: »c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle.« b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt: »(7) Der Antragsteller hat dem Antrag bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG und Zertifiziertem Pflanzgut amtliche Nachweise darüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut nicht von Bakterienringfäule und Schleimkrankheit befallen ist.« c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9. 2. § 7 wird gestrichen. 3. § 33a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Pflanzgut, das mit der Angabe »EWG-Norm« gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.« 4. In Anlage 4 wird in Nummer 1.1 die Angabe »EWGNorm« durch die Angabe »EG-Norm« ersetzt. Artikel 3 Neufassung der Saatgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert