Ninth Ordinance amending Feedstuffs Ordinances
颁布于 2007-03-14 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, MRL-maximum residue limit, hygiene/sanitary procedures
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Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen Vom 14. März 2007 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet – auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des § 25, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1 Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und des § 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), – auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Technologie, – auf Grund des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan zen, – auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Fut termittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653): Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zu letzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Alters klasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbe darf zu decken, bezogen auf einen Feuchtig keitsgehalt von 12 vom Hundert; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zu satzstoffen, Mittelrückständen und uner wünschten Stoffen –, die in einem Einzelfut termittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur un erheblich ist;“. b) Die Nummern 10 bis 13 werden aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Num mer 10; sie wird wie folgt gefasst: „10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/ 524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG, b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verord nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) ge ändert worden ist.“ 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga ben bei 1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut termitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Ver kehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpa ckung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest ver bundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut termitteln, die lose oder in unverschlossenen Pa ckungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rech nung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behält 335Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de nis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Liefer schein oder einem sonstigen Warenbegleitpa pier, oder 4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlos sen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Ein zelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. (2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dür fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschrif ten von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.“ 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln“. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39)“ durch die Angabe „Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003“ ersetzt. 5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln“. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen“. b) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ ersetzt. 7. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln“. 8. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ , „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ “ gestri chen. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln“. b) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Ab satz 1 eingefügt: „(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlos senen Packungen oder in verschlossenen Be hältnissen in den Verkehr gebracht werden, wo bei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behält nisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.“ c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln“. b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: „8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vor schriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt wor den ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.“ c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b blei ben die Kennzeichnungsvorschriften des An hangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans missibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fas sung unberührt.“ 11. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln“. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindun gen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Fut termittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de „Harnstoff und seine Derivate“ enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein der jenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengun gen ergibt.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino säuren ist der Gesamtgehalt der im Misch futtermittel enthaltenen jeweiligen Amino säure anzugeben.“ c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 2b wird wie folgt gefasst: „(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung ei nes Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.“ e) In Absatz 2c Nr. 3 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ er setzt. f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b“ ersetzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entspre chend den Vorgaben der Richtli nie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle gung der Bedingungen und Ein zelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Be triebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtli nien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino säuren ist der Gesamtgehalt der im Misch futtermittel enthaltenen jeweiligen Amino säure anzugeben.“ c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stof fen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.“ 14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln“. 15. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch das Wort „Futtermittel Zusatzstoffen“ ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsre gister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Ver ordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.“ 17. Die §§ 16a bis 17a werden aufgehoben. 18. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de nen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Fut termittel-Zusatzstoffe 1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder 2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverord nung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu gelassen sind, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind: Futtermittel Zusatzstoff zusätzliche Angaben 1 2 Antioxidantien bei Einzelfuttermitteln oder Misch futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte An gabe: „mit Antioxidans“ Bentonit-Mont morillonit, Citro nensäure Enzyme, Mikro organismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Ge haltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG Registernummer nach dem An hang der jeweiligen EG-Zulas sungsverordnung, Spalte „EG Nummer“ oder Spalte „Zulas sungsnummer des Zusatzstoffs“ oder Spalte „Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs“ *) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ feedadditives/registeradditives en.htm 337Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Futtermittel Zusatzstoff zusätzliche Angaben 1 2 färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Einzelfuttermitteln oder Misch futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte An gabe: „mit Farbstoff“ oder „ge färbt mit“ Konservie rungsstoffe bei Einzelfuttermitteln oder Misch futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte An gabe: „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert mit“ Kupfer Gehalt an Kupfer Sonstige zoo technische Zu satzstoffe, Kokzidiostatika oder Histo monostatika Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Ge haltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zu lassungs-Kennnummer des Be triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Vitamin A und Vitamin D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Ge haltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquiva lenten von Alpha-Tocopherol acetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeits dauer vom Herstellungsdatum an (2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit teln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnis sen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo gramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe ein schließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zu gesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeich nung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas sungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so fern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn 1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatz stoffe“ angefügt ist, 2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer verse hen ist und 3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Fut termittel-Zusatzstoffe mitteilt. (3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit teln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatz stoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzu geben sind, genügt die Angabe des frühesten End termins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer. (4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, je weils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die 1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord nung in der Spalte „Höchstalter“, 2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu gelassen sind, 3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder 4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu gelassen sind, Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dür fen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit. (5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de nen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für 1. die a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver ordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun gen“, b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futter mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu lassungsverordnung zugelassen sind, eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder 2. die a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverord nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futter mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu lassungsverordnung zugelassen sind, Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind. (6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höhe ren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstge halt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futter mittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Ta gesration nicht überschritten werden darf. (7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür fen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine 338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtli chen oder wissenschaftlich anerkannten Analy semethode bestimmbar sind und 2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs verordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element, b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wir kenden Stoffen, die chemisch eindeutig be schrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas sungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“ oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelver ordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten den Fassung, sofern diese Futtermittel-Zu satzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs verordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbar keitsdauer vom Herstellungsdatum an angegeben sind. (8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futter mittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbe zeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord nung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulas sungsnummer des Zusatzstoffs“ oder nach An lage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hinge wiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG Registernummer bereits nach Absatz 1 vorge schrieben ist. (9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milli gramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; ab weichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Ein heiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilo gramm anzugeben.“ 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe“. b) In Nummer 1 wird die Angabe „(mg, 1 000 μg, 1 000 IE)“ gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt: „Eine Einheit entspricht 1 mg, 1 000 µg, 1 000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.“ 20. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben. 21. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Fut termitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetz ten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über schreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem glei chen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. (3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an ei nem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, ei ner geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (De kontamination) des unerwünschten Stoffes unter zogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.“ 22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Futtermittel“ die Wörter „(im Falle von Fut termittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden)“ ein gefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. 23. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Futtermitteln“ durch die Wörter „Einzelfuttermitteln oder Mischfutter mitteln“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfutter mittel“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“ durch das Wort „Einzelfuttermittel“ ersetzt. 24. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buches darf Getreide mit Rückständen an Schäd lingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetz ten Höchstgehalte überschreiten.“ 25. In § 25 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“ durch die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel“ ersetzt. 26. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Fütterungsvorschriften (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zu sammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3 Spalte 6 339Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsver ordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstge halte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Ta gesration eingehalten werden. (2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel fest gesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tier art oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Ent sprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergän zungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchst gehalte festgesetzt sind.“ 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschrif ten ersetzt: „§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung ei nes Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trock nen, müssen von der zuständigen Behörde zuge lassen worden sein. (3) Sofern 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je weiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Caroti noide und Xanthophylle, Enzyme, Mikro organismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funk tionsgruppe „Sonstige zootechnische Futter mittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histo monostatika, Spurenelementverbindungen, Vita mine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, aus genommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Am moniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selenverbindungen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi schungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Fut termittel-Zusatzstoffe“ oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her gestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zustän dige Behörde zugelassen worden sind oder, 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat ha ben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststel lung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomo nostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müs sen von der zuständigen Behörde zugelassen wor den sein. (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Ver ordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 29 Zulassung (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be hörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffent licher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und For schungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeig net sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtli nie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorge schrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be hörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag er gibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a erge benden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen er füllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsich tigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständi 340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de gen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Be trieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abwei chend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrecht lichen Anforderungen entsprechen. (5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht fertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs sigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli che Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz neimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver antwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Vo raussetzungen für die Zulassung erforderlichen An gaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüg lich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelas sene Betriebe entsprechende Anwendung. (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich 1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4, 2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Er teilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Tro ckengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Tro ckengut nach Beendigung des Trocknungsverfah rens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst gehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbe sondere 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brenn material potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre auf zubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagespro duktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf zubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzu fertigen und mindestens zwei Jahre aufzube wahren. § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe Sofern 1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem An hang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenom men Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver ordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelas sen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzy men, Mikroorganismen oder Spurenelementver bindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenom men Kupfer und Selen, oder 341Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelba rer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her gestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung die ses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 30a Anzeigebedürftige Betriebe (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Be hörde anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futter mitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsver ordnung. (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegli che Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln an deren überlassen oder in diesen Anlagen Futtermit tel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landes recht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweg lichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrich tigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tä tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be hörde registriert. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versa gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs sigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli che Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz neimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver antwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Eu ropäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzutei len. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung. (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestim mungen versehen werden, soweit diese zur Erfül lung der Registrierungsvoraussetzungen erforder lich sind. (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen ver binden.“ 28. § 31a wird aufgehoben. 29. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrie rungs-Kennnummer.“ 30. § 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht er füllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi derrufen, wenn 342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi derrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten An forderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset zung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulas sung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer an gemessenen Frist beseitigt wird. (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.“ 32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrie rung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Arti kel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 be kannt. § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (1) Betriebe nach 1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futter mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert. (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulas sungs-Kennnummer oder eine Registrierungs Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. (4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebens mittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. Sep tember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen denden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a. § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer gewerbsmäßig 1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstel lung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung, 2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futter mittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit An hang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit An hang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentatio nen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vor schriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.“*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de 343Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 33. Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neun ten Abschnitt, Zehnten Abschnitt und Elften Ab schnitt ersetzt: „Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen § 34a Ausnahmegenehmigungen (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Aus nahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches muss folgende An gaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des für das Inver kehrbringen Verantwortlichen, 2. die Bezeichnung des Futtermittels, 3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstof fen, 4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, 5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung, 6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels er forderliche Angaben. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder un ter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersu chungs- oder Forschungsinstitutes, eines verei digten Handelschemikers oder einer vergleich baren Einrichtung oder Person eines Vertrags staates über eine Untersuchung des Futtermit tels; 2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden For schungsinstitutes oder einer vergleichbaren Ein richtung eines Vertragsstaates, aus dem hervor geht, dass das Futtermittel für den vorgesehe nen Verwendungszweck geeignet ist. (3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zu satzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlings bekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewer tung. Zehnter Abschnitt Überwachung § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Le bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie 1. unter zollamtlicher Überwachung befördert wer den, 2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizo nen gelagert werden, 3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entspre chen. (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Ver kehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangs stellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzen schutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unbe rührt. (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ein führt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzu melden. § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlasse nen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlich keitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen be stimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. § 35c Bescheinigungen (1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Le bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführ ten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen. § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittel rechtliche Vorschriften wird den zuständigen obers ten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an an dere Mitgliedstaaten. § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht einge führt werden, soweit die Voraussetzungen des Ab satzes 2 erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festle gung der allgemeinen Grundsätze und Anfor derungen des Lebensmittelrechts, zur Errich tung der Europäischen Behörde für Lebens mittelsicherheit und zur Festlegung von Ver fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle gung von Grundregeln für die Veterinärkon trollen von aus Drittländern in die Gemein schaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be schränkt oder verboten ist und 2. das Bundesministerium jeweils den maßgebli chen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektro nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundes anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Fut termittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntma chung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab satz 4 eingeführt worden sind. (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 wer den mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentli chung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntma chung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes § 35f Mitwirkung (1) Das Bundesamt wirkt mit bei: 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwe cke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils gel tenden Fassung, 3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Fut termittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der je weils geltenden Fassung, 4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfah renspraxis im Futtermittelsektor nach den Arti keln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koor dinierung der Erstellung 1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit telrechts sowie der Bestimmungen über Tierge sundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzu führender Untersuchungs- und Erhebungspro gramme des Futtermittelsektors.“ 34. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 35. In § 36 wird die Angabe „§ 35c“ durch die Angabe „§ 35e“ ersetzt. 36. § 36a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de 345Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de „1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Misch futtermittel in den Verkehr bringt,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2; in ihr werden die Angabe „§ 2 Satz 1,“, die Angabe „§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1,“ und die Wörter „Zu satzstoffe oder Vormischungen“ gestri chen. cc) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,“. dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 4 und 5. ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 und die Nummer 6 werden aufgehoben. ff) Die Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 6 bis 10. gg) In der neuen Nummer 6 werden die Angabe „Satz 1 oder 2“ und die Wörter „ , einen Zusatzstoff oder eine Vormischung“ gestri chen. hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 1 oder 3“ gestrichen. ii) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebens mittelreste zum Zwecke der Herstel lung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kok zidiostatika oder Histomonostatika herstellt,“. jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auf lage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwi derhandelt,“. kk) Die Nummer 12 wird gestrichen. ll) Die Nummer 13 wird die neue Nummer 11 und wie folgt gefasst: „11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder“. mm) Die Nummer 14 wird die neue Nummer 12 und in ihr das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormi schung, ein Einzelfuttermittel oder ein Misch futtermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ 37. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Übergangsregelungen Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung ent sprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.“ 38. Nach § 37a wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter mittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.“ 39. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Spalte 4 wird jeweils das Wort „An erkennungs-Kennnummer“ durch das Wort „Zu lassungs-Kennnummer“ ersetzt. b) Die Nummer 2 wird gestrichen. c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Unternummer 3.1 wird wie folgt geän dert: aaa) In der Bezeichnung werden die Wörter „Harnstoff und seine Derivate sowie“ gestrichen. bbb) Die Positionen „Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunk tion“, „Harnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion“, „Harn stoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion“ und „Iso butylidendiharnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion“ wer den gestrichen. bb) In der Unternummer 3.2 wird jeweils das Wort „Anerkennungs-Kennnummer“ durch das Wort „Zulassungs-Kennnummer“ er setzt. 40. Anlage 2b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mischfuttermitteln“ die Wörter „für Heimtiere“ eingefügt. b) Teil 1 wird gestrichen. c) Die Überschrift „Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere“ wird gestri chen. 41. Die Anlage 3 wird aufgehoben. 42. In der Anlage 5a wird in den Vorbemerkungen fol gende Nummer 5 angefügt: „5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen.“ 43. Die Anlage 7 wird aufgehoben. 346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 44. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 31 Abs. 1a)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 29 Abs. 2)“ ersetzt. b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2“. c) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2“ ersetzt. d) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Futtermittelgesetzes“ durch die Angabe „Arti kel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Futtermittel Probenahme- und -Analyse-Verordnung § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch § 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die 1. Vorbereitungen der Proben zur Analyse, 2. im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien und Geräte, 3. Anwendung von Analysemethoden und die For mulierung der Ergebnisse bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der An lage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.“ 2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge fasst: „Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methoden buch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 5. Ergänzungslieferung 2004, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirt schaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstal ten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Me thodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Lang gasse 40, D-67346 Speyer.“ Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. März 2007 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 347Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de