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德国的法律

Nature Protection Law

颁布于 2005-12-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Wild species and ecosystems
关键词
basic legislation, wild fauna, wild flora, tourism, education, biosphere reserves, protection of habitats, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, protection of species, protected area, biodiversity

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  1. Seite 1 von 62 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NatSchG Ausfertigungsdatum: 13.12.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 745, ber. 2006 S. 319 Gliede rungs-Nr: 7910 Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) Vom 13. Dezember 2005 1) 2) Zum 29.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezem ber 2013 (GBl. S. 449, 471) Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) 2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er haltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) 3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) 4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) INHALTSÜBERSICHT ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge § 3 Schutz unzerschnittener Landschaftsteile § 4 Biotopverbund § 5 Regionale Mindestdichte von Biotopvernetzungselementen § 6 Gewässer im Biotopverbund § 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur § 8 Pflichten der öffentlichen Hand § 9 Aufgaben der Behörden und Planungsträger § 10 Aufgaben der Naturschutzbehörden § 11 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung § 12 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 13 Vertragliche Vereinbarungen § 14 Begriffe ZWEITER ABSCHNITT Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung Seite 2 von 62 § 15 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung § 16 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung § 17 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne § 18 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 19 Zusammenwirken der Länder bei der Planung DRITTER ABSCHNITT Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 20 Eingriffe in Natur und Landschaft § 21 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen § 22 Ökokonto § 23 Verfahren bei Gestaltungen nach anderen Vorschriften § 24 Genehmigung § 25 Werbeanlagen VIERTER ABSCHNITT Besonderer Schutz von Natur und Landschaft § 26 Naturschutzgebiete § 27 Nationalparke § 28 Biosphärengebiete § 29 Landschaftsschutzgebiete § 30 Naturparke § 31 Naturdenkmale § 32 Besonders geschützte Biotope § 33 Geschützte Grünbestände § 34 Beeinträchtigung geschützter Flächen § 35 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen FÜNFTER ABSCHNITT Europäisches ökologisches Netz »Natura 2000« § 36 Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« § 37 Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot § 38 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen § 39 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen § 40 Vorläufiger Schutz SECHSTER ABSCHNITT Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten § 41 Aufgaben des Artenschutzes § 42 Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen § 43 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere § 44 Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen § 45 Aneignung von Pflanzen und Früchten § 46 Zoos § 47 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen § 48 Tiergehege SIEBTER ABSCHNITT Erholung in Natur und Landschaft § 49 Recht auf Erholung § 50 Pflichten der öffentlichen Planungsträger § 51 Betreten der freien Landschaft § 52 Reiten in der freien Landschaft § 53 Beschränkungen des Betretens § 54 Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen § 55 Erholungsschutzstreifen an Gewässern ACHTER ABSCHNITT Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Entschädigung § 56 Vorkaufsrecht Seite 3 von 62 § 57 Eigentumsbindung, Entschädigung § 58 Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 59 Duldungspflicht NEUNTER ABSCHNITT Organisation, Zuständigkeit, Verfahren § 60 Naturschutzbehörden § 61 Naturschutzfachbehörden § 62 Aufgaben der Naturschutzfachbehörden § 63 Vorlagerecht des Naturschutzbeauftragten § 64 Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz § 65 Naturschutzfonds § 66 Mitwirkung der Naturschutzvereine, Landesnaturschutzverband § 67 Anerkennung von Naturschutzvereinen § 68 Ehrenamtlicher Naturschutzdienst § 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst § 70 Beauftragung § 71 Meldepflichten § 72 Sachliche Zuständigkeit § 73 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften § 74 Verfahren bei Unterschutzstellung § 75 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot § 76 Heilung von Verfahrensmängeln § 77 Untersuchungen und Kontrollen § 78 Befreiung § 79 Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen ZEHNTER ABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten § 80 Ordnungswidrigkeiten ELFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften § 81 Fördergrundsätze § 82 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften § 83 Planfeststellungsverfahren Anlage (zu § 32) ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungs raum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesie delten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt), 3. die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Le bensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft Seite 4 von 62 im Sinne einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden. (2) Der wild lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Ihre Populationen sind in einer dauerhaft überlebensfähigen Größe zu erhalten. Der Verinselung einzelner Populationen ist entge genzuwirken. § 2 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge (1) Grundsätze zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere: 1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Stand ort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie die landschaftlichen Struk turen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. In geeigneten Landschaftsteilen soll ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet werden. 2. Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. Soweit sich die Naturgü ter nicht erneuern, sind sie sparsam und pfleglich zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Na turgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 3. Die Naturgüter sollen nur so genutzt werden, dass das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt wird; Einwirkungen auf den Naturhaushalt, die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen, sollen verhindert, beseitigt oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. 4. Böden sind so zu erhalten, zu schützen und nur so zu nutzen, dass sie ihre Funktionen im Natur haushalt erfüllen können und ein Verlust oder eine Beeinträchtigung ihrer Fruchtbarkeit vermie den wird. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen dieser Nutzungsart vor behalten bleiben. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Uferve getation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. 5. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttun gen sind wertvolle Landschaftsteile oder Bestandteile der Landschaft zu erhalten und dauernde Schäden des Naturhaushalts zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung zu minimieren oder auszu gleichen. 6. Natürliche oder naturnahe Gewässer, deren Uferzonen und Verlandungsbereiche sowie natürli che Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwür diger Biotope führen können, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind aus zugleichen. Gewässer sollen vor Verunreinigung geschützt werden; ihre biologische Selbstreini gungskraft soll erhalten und verbessert werden. 7. Bei Unterhaltung und Ausbau der Gewässer sollen die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologi schen Selbstreinigungskraft, die Erholungseignung der Landschaft sowie die Sicherung der Le bensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet sowie ein naturnaher Zustand angestrebt wer den. Ein notwendiger Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen, wobei Bau weisen des naturgemäßen Wasserbaus anzuwenden sind. Die eigendynamische Entwicklung von Gewässern ist zu unterstützen. 8. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land schaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nach haltig geschädigt werden. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen soll entgegengewirkt Seite 5 von 62 werden. Nachteilige Einwirkungen auf den Naturhaushalt durch künstliche Lichtquellen sind zu vermeiden. 9. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhalti gen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien beson dere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken; bei Eingriffen sollen geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden. Wald, Moore und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. 10. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Viel falt zu erhalten und zu entwickeln. 11. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Wirkungs gefüges des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schonen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Seltene oder in ihrem Bestand bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sind einschließlich ihres Lebensraums zu erhalten und zu fördern. 12. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Er lebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Ele mente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswer tes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zu gänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Für die Erholung der Bevölkerung sollen vor al lem im siedlungsnahen Bereich sowie in den Verdichtungsräumen und ihren Randzonen in aus reichendem Maße Erholungsgebiete und Erholungsflächen geschaffen und gepflegt werden. Zur Erholung im Sinne von Satz 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betäti gungen in der freien Landschaft. 13. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sollen Natur und Landschaft in erforderlichem Umfang gepflegt sowie gegen Beeinträchtigungen geschützt werden. Historische Kulturlandschaf ten und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeu tung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Boden denkmäler, sind zu erhalten. 14. Auch im besiedelten Bereich sollen Grünflächen und Grünbestände erhalten werden; Grünbestän de sollen Wohn- und Gewerbebereichen zweckmäßig zugeordnet werden; noch vorhandene Na turbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökolo gisch bedeutsame Kleinstrukturen sind zu erhalten und zu entwickeln. 15. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von Bebauung und Infrastruktureinrichtungen freigehalten werden. 16. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung ins gesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Große zusammenhängende unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten. 17. Mit Boden und Fläche ist sparsam, schonend und haushälterisch umzugehen. Die erneute Inan spruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Frei flächen im Außenbereich. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. 18. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Land Seite 6 von 62 schaftsstrukturen zu berücksichtigen. Trassen für Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen möglichst landschaftsgerecht geführt und so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme von Landschaft so gering wie möglich gehalten wer den. 19. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschafts pflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land schaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten. (2) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemein schaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Er richtung des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Er haltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz »Natura 2000« angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vo gelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes »Natura 2000« sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen. (3) Die sich aus den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen sind, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich und möglich ist, untereinan der und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Ba den-Württemberg (WG), soweit nicht in § 32 und im Fünften Abschnitt besondere Bestimmungen getrof fen sind. § 3 Schutz unzerschnittener Landschaftsteile Großflächige zusammenhängende Landschaftsteile, insbesondere unzerschnittene Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil, sind vor Zerschneidung zu bewahren. Dies ist bei Planungen und sonstigen Maß nahmen der öffentlichen Planungsträger zu berücksichtigen. Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das un vermeidbare Maß zu beschränken; unvermeidbare Zerschneidungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. § 4 Biotopverbund (1) Es ist ein Biotopverbund zu entwickeln und zu erhalten, der mindestens zehn Prozent der Landesflä che umfassen soll. Das Land stimmt sich im Bereich der Landesgrenze mit den angrenzenden Ländern ab. (2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopver bund unterstützt das Europäische ökologische Netz »Natura 2000«. (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Be standteile des Biotopverbunds können geschützte Gebiete und Biotope nach dem Vierten und Fünften Abschnitt sowie weitere Gebiete sein, soweit sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeig net sind. (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Land schaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen darzustellen und, soweit nicht bereits erfolgt, durch pla nungsrechtliche Festlegungen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen, langfristige Vereinbarun gen, die Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des Vierten Abschnitts, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um Seite 7 von 62 einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Die Naturschutzbehörde kann hierzu einen Fachbei trag als Vorschlag erarbeiten. § 5 Regionale Mindestdichte von Biotopvernetzungselementen Für die freie Landschaft soll eine regionale Mindestdichte von linearen und punktförmigen Elementen, die für den jeweiligen Naturraum typisch und zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sind (Biotopver netzungselemente), erhalten werden. Bei Unterschreiten der regionalen Mindestdichte sollen weitere Biotopvernetzungselemente insbesondere durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 sowie über Förderprogramme, durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen neu eingerichtet werden. § 6 Gewässer im Biotopverbund (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts der Gewässer sowie die dauerhafte Sicherung der großräumigen Vernetzungsfunktion und eine naturge mäße Ufergestaltung der oberirdischen Gewässer zu berücksichtigen. Die Lebensmöglichkeiten für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sind zu verbessern und geeignete Bereiche für die Erholung zu be wahren. (2) Oberirdische Gewässer sollen nur so ausgebaut und unterhalten werden, dass sie einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflan zenarten erhalten bleiben. §§ 47, 68 a und 68 b WG bleiben unberührt. § 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft erhalten, pfleg lich genutzt und vor Schäden bewahrt werden. § 8 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der Körperschaften, Anstal ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvol le Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und nach Möglichkeit weiterent wickelt werden. Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen. (2) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Zweckbe stimmung für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere Uferbereiche, Gewässer, Wälder, Hei den und Grünflächen, der Allgemeinheit offen zu halten. § 9 Aufgaben der Behörden und Planungsträger (1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschut zes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge beizutragen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspfle ge und der Erholungsvorsorge berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhö ren, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (2) Die Naturschutzbehörden sind bei der Vorbereitung der Planungen so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Seite 8 von 62 (3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 10 Aufgaben der Naturschutzbehörden (1) Die Naturschutzbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschut zes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die zur Durchführung dieser Vorschriften notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen. (2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öf fentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Soweit wesentliche Belange der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft berührt werden, sind deren Berufsvertretungen zu beteiligen. § 11 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte und dauerhaft umweltschonende Nutzung der Natur güter sowie das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes wecken und vertiefen. (2) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Lehr- und Bil dungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. (3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen einen be sonderen Beitrag zu Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungsvorsorge leisten. § 12 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden und die für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu ständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung dieser Aufgabe. (2) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (3) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 58. (4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten: 1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet wer den. 2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. 3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. 4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Seite 9 von 62 5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungskernbereichen, auf Standorten mit ho hem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen. 6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlhiebe nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forst pflanzen ist einzuhalten. (6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken. § 13 Vertragliche Vereinbarungen Bei allen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften soll die Naturschutzbehörde insbesondere bei Betroffenen der Land-, Forst- und Fischerei wirtschaft vorrangig prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Verein barungen erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben unberührt. § 14 Begriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Naturhaushalt seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwi schen ihnen, 2. Biologische Vielfalt die Vielfalt von Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, von Arten sowie die genetische Vielfalt zwischen und innerhalb von Arten, 3. freie Landschaft sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, 4. Biotope Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen, 5. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli chen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), in der am 28. November 1997 geltenden Fassung, aufgeführten Lebensräume, 6. prioritäre Biotope die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Biotope, 7. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind, 8. Europäische Vogelschutzgebiete Seite 10 von 62 Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), 9. Konzertierungsgebiete einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates, 10. Europäisches ökologisches Netz »Natura 2000« das kohärente Europäische ökologische Netz »Natura 2000« gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/ EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogel schutzgebieten besteht, 11. Erhaltungsziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vo gelschutzgebiet vorkommen, 12. Schutzzweck der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck, 13. Projekte a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt wer den, b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 20, sofern sie einer behördlichen Ent scheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchge führt werden und c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Ge wässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilli gung bedürfen, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen, 14. Pläne Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Eu ropäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmit telbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vo gelschutzgebiete dienen, 15. Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in der freien Natur, die die Verwirk Seite 11 von 62 lichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Tiere a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse, 2. Pflanzen a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse, 3. Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ih re wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend, 4. Population eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, 5. heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande rungsgebiet ganz oder teilweise a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt oder ausgedehnt hat; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten, 6. gebietsfremde Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, 7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, 8. prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, Seite 12 von 62 9. europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, 10. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzen arten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, ber. Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14), aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten [gemäß Nr. 9], c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnatur schutzgesetzes aufgeführt sind, 11. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, 12. gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Eltern tiere rechtmäßig erworben worden sind, 13. künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedin gungen herangezogen worden sind, 14. Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufver handlungen, 15. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, 16. rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweili gen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit, 17. Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, 18. Drittland Seite 13 von 62 ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, 19. Zoo dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung wäh rend eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Halbsatzes 1 gelten a) Zirkusse, b) Tierhandlungen und c) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagd gesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden. (3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich. (4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits aufgrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten, so weit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren. (5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Ge setz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnor men nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zu letzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vor schriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung maßgeblich. ZWEITER ABSCHNITT Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung § 15 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung (1) Zweck der naturschutzorientierten Umweltbeobachtung als Teil der umfassenden Beobachtung der Umweltmedien ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen, die Einwir kungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. (2) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur schutz. Die Naturschutzbehörden wirken insbesondere bei der Erhebung der Daten mit, die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen stellen bei ihnen vorhandene Daten kostenlos zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. (3) Erhebungskriterien und -methoden für die Umweltbeobachtung nach Absatz 1 sollen mit dem Bund und den Ländern abgestimmt werden. § 16 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung (1) Aufgabe der Landschaftsplanung ist, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge für den jeweiligen Planungsraum darzu Seite 14 von 62 stellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können. (2) Die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in einem Landschaftsrahmen programm, in Landschaftsrahmenplänen und in Landschaftsplänen darzustellen. (3) Die Pläne sollen insbesondere Angaben enthalten über 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum einschließlich der Erholungsvorsorge, 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Land schaft, b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c) zum Aufbau und zur Sicherung des Biotopverbunds, d) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmög lichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beson ders geeignet sind, e) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000«, f) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, g) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Land schaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Zu Nr. 4 Buchst. b, c und e ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumord nungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. (4) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach § 17 Abs. 1 und 3 sowie nach § 18 Abs. 1 ist eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä ne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. In die Darstellungen nach Absatz 3 sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758), als gesonderter Teil in die Begründung aufzunehmen. Auf die Umweltprüfung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert werden und die Änderung erhebliche Umweltauswirkungen nicht erwarten lässt. (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswir ken können, sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Planungen und Ent Seite 15 von 62 scheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele für Gebiete nach dem Fünften Abschnitt bleiben unberührt. § 17 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne (1) Das Landschaftsrahmenprogramm stellt die Zielsetzungen und Planungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft des ganzen Landes dar. Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Ziel setzungen und Planungen des Landschaftsrahmenprogramms und die überörtlichen Maßnahmen zu ih rer Verwirklichung in Text und Karte; sie sind für die gesamte Fläche des Landes zu erstellen. (2) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschafts rahmenprogramm soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes. (3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von den Trägern der Regionalplanung aufgestellt und entspre chend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Lan desplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderungen von Regionalplänen entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalplä ne aufgenommen werden. § 18 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der na turverträglichen Erholungsvorsorge werden auf der Grundlage des Landschaftsrahmenprogramms und der Landschaftsrahmenpläne flächendeckend in Landschaftsplänen dargestellt. Von der flächende ckenden Darstellung kann für die Teile einer Gemeinde abgesehen werden, für die eine den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechende Nutzung gewährleistet und planungsrechtlich gesichert ist. (2) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Na turschutzbehörde aufgestellt. Sie sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen in der Land schaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann sich auf diejenigen Bereiche einer Gemeinde oder Gemarkung beschränken, die unmittelbar oder in erheblichem Umfang mittelbar von den Veränderungen betroffen sind. Für das Verfahren gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetz buchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die anerkannten Naturschutzvereine nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 frühzeitig zu beteiligen sind. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flä chennutzungspläne aufgenommen werden. (3) Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopver bund einschließlich der Biotopvernetzungselemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. Dabei kann auf die Darstellung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 verzichtet werden. Die Darstellun gen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebau ungspläne übernommen werden. § 19 Zusammenwirken der Länder bei der Planung (1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 soll darauf Rücksicht genom men werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschafts pflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten zu erwarten, ist § 8 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Seite 16 von 62 (2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung er forderlich, sollen bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete abgestimmt werden. DRITTER ABSCHNITT Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 20 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung ste henden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Land schaftsbild oder den Wert der Landschaft für die naturnahe Erholung erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe können insbesondere sein 1. Veränderungen der Bodengestalt, 2. Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Lan desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Straßen und Wegen, 3. Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen, 4. Ausbau von Gewässern, Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen. (2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung der ober irdischen Gewässer sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Natur schutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischerei wirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird. (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer, die aufgrund vertraglicher Verein barungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Dies gilt, soweit die den Bewirtschaftungsbeschrän kungen vorangegangene Nutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaf tungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden. (4) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt. § 21 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur schutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonsti ger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und so bald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschafts bild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist ei ne Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der be troffenen Großlandschaft in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsge recht neu gestaltet ist. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass die für den Eingriff in Anspruch genommene Fläche möglichst nicht überschritten wird. Seite 17 von 62 (3) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach §§ 17 und 18 sowie sonstige naturschutzfachliche Planungen zu berücksichtigen. Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein. Verantwortlich für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger. (4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn unvermeidbare Beeinträchtigun gen nicht oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Bioto pe zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (5) Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, soweit ein Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Wei se kompensierbar ist. Sie ist auch festzusetzen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in angemes sener Zeit zu einem vollständigen Ausgleich oder einer vollständigen Kompensation führen können. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist an den Naturschutzfonds beim Ministerium zu leisten. § 12 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. (6) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und dem Umweltministerium die Höhe der Ausgleichs abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, nach dem Zeitraum zwischen Eingriff und voller Funktionsfähigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in der Regel anhand der bean spruchten Fläche und der Menge des entnommenen Materials (Entnahme) zu berücksichtigen. § 22 Ökokonto (1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaus halts und das Landschaftsbild ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künf tigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn 1. die Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat, 2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden und 3. die Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Naturschutzes tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar. (2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, Regelungen treffen über 1. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und 2. die Bewertung von Eingriffen sowie die Eignung und Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen. Die Verordnung kann bestimmen, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen für ökokonto fähige Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden sollen und dass Maßnahmen nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nachrichtlich im Ökokonto geführt werden können. Seite 18 von 62 § 23 Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften (1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Vorschriften einer Gestattung (Verleihung, Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Anzeige) oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Natur schutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidi um zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die zu ständige Behörde bezieht in ihre Entscheidung die Ausgleichsanordnungen nach § 21 und die erforderli chen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs mit ein. (2) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen die Vorlage von Gutachten und Plänen, die zur Beurteilung der Wirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen er forderlich sind, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. Bei einem Eingriff, der auf grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Pla nungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 21 er forderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Die planerische Festlegung der Aus gleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. (3) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen und geändert werden, wenn der mit Aus gleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Auswirkungen stehen. (4) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung vorgenommen, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen oder andere Ausgleichsanordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand herge stellt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gestattung erloschen, widerrufen oder zurück genommen ist, der Pflichtige trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist Nebenbestim mungen nicht nachkommt oder der mit dem Eingriff verfolgte Zweck dauerhaft weggefallen ist. (5) Die Beendigung oder eine mehr als einjährige Unterbrechung des Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unter brochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Aus gleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff auszugleichen oder in anderer Weise zu kompensieren. (6) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf Sicherheitsleistungen sind §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (7) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 erfasst werden (Kompensationsverzeich nis); dieses ist laufend fortzuschreiben. Das Verzeichnis dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde so wie die Gemeinden stellen die zur Führung des Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Naturschutzbehörde ist befugt und auf Anforderung verpflichtet, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Verzeichnis zur Verfügung zu stel len, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (8) Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über 1. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren (Eingriffs-Aus gleichsplan), die Anforderungen an die Darstellungen in einem Fachplan oder einen landschafts pflegerischen Begleitplan im Sinne des Absatzes 2 sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen, Seite 19 von 62 2. die Sicherung von Verpflichtungen, 3. die Führung des Kompensationsverzeichnisses und 4. die Kontrolle und die Abnahme der ausgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. § 24 Genehmigung (1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben 1. Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, 2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen, 3. künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 WG), zu schaffen oder zu verändern, bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, und Vorhaben im Sinne des Satzes 1, soweit es sich um verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO handelt. Unberührt bleiben weitergehende Vorschriften in Rechtsverordnungen über geschützte Gebiete und Gegenstände. (2) Es bedürfen der Genehmigung, 1. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Gelän des zum Zweck des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie ihre wesentliche Änderung oder Erweiterung sowie 2. die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, sofern für das Vorhaben nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Aufgaben nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Genehmigungsverfah ren durchführen würde. Die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes bleiben unberührt. (3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Dies gilt nicht für Vorhaben, die einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. (4) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich bei der Natur schutzbehörde einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein. § 23 Abs. 2 und 3 gilt entspre chend. Die Zulassung von Torfabbauvorhaben, anderen Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, für die nach dem Lan desgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt verträglichkeitsprüfung besteht, sowie von Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nur in einem Ver fahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü fung entspricht. Seite 20 von 62 (5) Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Naturschutzbehörde bauliche oder sonstige technische Anlagen, die nach Beendigung oder Unterbrechung des Eingriffs an Ort und Stelle belassen worden sind, zu entfernen. (6) § 23 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. § 25 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das Gleiche gilt für Werbeanlagen, Himmelsstrahler und ähnliche Einrichtungen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten. (2) Folgende Werbeanlagen können von der Naturschutzbehörde widerruflich zugelassen werden, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen: 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; Himmelsstrahler jedoch nur mit der Auflage, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai sowie vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden; 2. Wegweiser, die auf Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen, die sich in der freien Landschaft be finden; 3. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unter nehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tank stellen, Parkplätze, Werkstätten; 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten; 5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen; 6. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Betriebe. Die Naturschutzbehörde kann in sonstigen Fällen widerruflich eine Ausnahme bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern, in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, müssen der Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüg lich nach der Veranstaltung zu entfernen. (4) Zulassung und Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. Bestehende Werbeanlagen, die nach Absatz 1 unzulässig und nicht nach Absatz 2 genehmigt sind, sind auf Verlan gen der Naturschutzbehörde zu beseitigen. (5) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. VIERTER ABSCHNITT Besonderer Schutz von Natur und Landschaft § 26 Naturschutzgebiete Seite 21 von 62 (1) Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaf ten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder 3. wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ihrer natur haften Ausstattung erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. (2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu er forderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen 1. der wirtschaftlichen Nutzung, 2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern, 3. der Befugnis zum Betreten des Gebiets. (3) Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern, nachhaltig stören oder die wissenschaftliche Forschung beeinträchtigen können. (4) Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Be seitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen. (5) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, sollen angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. § 27 Nationalparke Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz errichtet werden. § 28 Biosphärengebiete (1) Einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfäl tige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopviel falt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier und Pflanzenarten, dienen, Seite 22 von 62 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirt schaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbe obachtung dienen, können durch Rechtsverordnung zu Biosphärengebieten erklärt werden. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebote nen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen wer den wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. § 26 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen, die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen oder der Ermächtigung hierzu zu bestimmen. § 29 Landschaftsschutzgebiete (1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen Teilen oder wegen besonderer Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder 4. ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, können durch Rechtsverordnung zu Landschafts schutzgebieten erklärt werden. Es können Gebiete einbezogen werden, in denen Lebensräume und Le bensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten geschützt werden sollen. Landschaftsschutzgebiete können entsprechend ihren Schutzzwecken in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden. (2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu er forderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten und die Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Pra xis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen nicht eingeschränkt werden. (3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen ver boten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, 3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, 4. das Landschaftsbild nachteilig verändert, 5. der Naturgenuss beeinträchtigt oder 6. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Qualität der Lebensstätten nachteilig verändert Seite 23 von 62 wird. § 30 Naturparke (1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die 1. sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen, 2. sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 3. Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, 4. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauer haft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und 5. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern, können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden. (2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung, ihrem Naturschutz- und Erholungszweck und der raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrunde liegen den Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnis se zum Betreten sollen nicht eingeschränkt werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend. § 31 Naturdenkmale (1) Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung 1. zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder 3. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich sind, können durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es erfor derlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung geschützt werden. (2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erfor derlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte, Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Naturschutzbehörde kann Verbote und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanord nungen treffen. Seite 24 von 62 (4) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten. § 32 Besonders geschützte Biotope (1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind beson ders geschützt: 1. Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen; 2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ih rer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemm ten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzo ne des Bodensees; 3. offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, jeweils einschließlich ihrer Stauden säume, Krummholzgebüsche; 4. offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände; 5. Höhlen, Dolinen; 6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Land schaft. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverord nungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es zulässig, 1. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind; 2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Art und in dem Umfang fortzusetzen, wie sie am 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß ausgeübt wurde; 3. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung, die aufgrund vertraglicher Bewirtschaf tungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen des Vertrages oder Teilnahme am Programm wieder aufzunehmen. Die Frist kann auf Antrag einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden; 4. Nutzungen fortzusetzen oder aufzunehmen, die am 31. Dezember 1991 aufgrund einer behördli chen Gestattung oder einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsverordnung nach §§ 26 oder 31 ausgeübt werden oder begonnen werden durften; 5. Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen, die in unmit telbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausge siedelten Betriebszweig stehen. Seite 25 von 62 (4) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn 1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder 2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten ge fährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder 3. wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger Biotop geschaffen wird. Für Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 21 Abs. 1 bis 5 entsprechend. In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschrif ten erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbe hörde erteilt wird. (5) Bisher erteilte befristete Gestattungen und Genehmigungen, die am 31. Dezember 1991 ausgeübt werden oder begonnen werden durften, sollen verlängert oder erneuert werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. (6) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Die Naturschutzbehörde erfasst die besonders geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Kar ten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Gemeinden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin. (8) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist. (9) Für Flächen, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erstmals durch dieses Gesetz ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines solchen Biotops werden, gilt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 und 4 sowie Absatz 5 als maßgeblicher Zeitpunkt der 1. Januar 2006. § 33 Geschützte Grünbestände (1) Grünbestände, deren besonderer Schutz 1. zur Sicherung a) der Entwicklung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushalts, b) von Flächen für die Naherholung, c) von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, d) von Biotopvernetzungselementen, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds sowie zur Erhaltung des Kleinklimas, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen Seite 26 von 62 erforderlich ist, können durch Satzung unter Schutz gestellt werden. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Grünbestände im Sinne dieser Bestimmung sind 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen, a) Grünflächen oder Grünzonen, b) Parkanlagen, Friedhöfe oder bedeutsame Gartenanlagen oder c) Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume), ausgenommen solche in Gärtnereien und Baumschulen, und d) Hecken, 2. im besiedelten und freien Bereich Schutzpflanzungen oder Schutzgehölze außerhalb des Waldes. (3) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken. (4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung ist es verboten, geschützte Grünbestän de in ihrem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern, insbesondere sie auf Dauer einer anderen Flächennut zung zuzuführen. Die Satzung kann Vorschriften enthalten über 1. eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstü cke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen; 2. Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben für den Fall der Bestandsminderung durch Eingriffe. Unberührt bleiben eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, gestalterische Maßnahmen zu ih rer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Grünbestände dienen. § 34 Beeinträchtigung geschützter Flächen (1) Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach §§ 26 bis 32 unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anord nungen entsprechend § 23 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestands nach § 33 trifft die Gemeinde die Anordnungen. (2) Die Anwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, ist in Natur schutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in besonders geschützten Biotopen und auf flächenhaften Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaft lichen Flächen verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulas sen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften blei ben unberührt. § 35 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen Seite 27 von 62 (1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärengebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Grünbestand und besonders geschützter Biotop sowie die amt lichen Kennzeichen dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände ver wendet werden. (2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen durch die Naturschutz behörde in der Natur kenntlich gemacht werden. Bei Naturschutzgebieten soll auf die Bedeutung des Schutzgebiets und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. (3) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt. FÜNFTER ABSCHNITT Europäisches ökologisches Netz »Natura 2000« § 36 Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« (1) Das Land trägt zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzge biete mit der Bezeichnung »Natura 2000« bei. (2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des Ministeriums nach den in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnatur schutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebie te aus. Das Ministerium teilt die von der Landesregierung ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 von der Landesregierung ausgewählten Europäi schen Vogelschutzgebiete sowie die Gebietsabgrenzungen, die wertgebenden Vogelarten und die Er haltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Ersatzbekanntmachung der Ge bietsabgrenzungen erfolgt entsprechend § 3 des Verkündungsgesetzes. (4) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts ausgewiesen. Die Schutzgebietsausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgren zungen. In ihr ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeig nete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den An forderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Soweit für Europäische Vogel schutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 besteht, hat die Schutzverordnung die darin ent haltenen Festlegungen zu beachten. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Eine geson derte Schutzgebietsausweisung ist nicht erforderlich, wenn eine bestehende Schutzgebietsausweisung im Sinne des Vierten Abschnitts einen ausreichenden Schutz gewährleistet. (5) Die Unterschutzstellung nach Absatz 4 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. § 37 Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemein schaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in ihren jeweiligen für die Erhal tungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Weitergehende Schutzvorschrif ten sowie bestehende Gestattungen, zulässigerweise errichtete Anlagen und deren Nutzung bleiben un berührt. § 34 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. § 38 Seite 28 von 62 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszie len eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des Vierten Abschnitts ergeben sich die Maßstäbe für die Ver träglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be standteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit 1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Um welt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksich tigt werden, wenn das zuständige Ministerium unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt wer den, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Das zuständige Ministerium unterrichtet unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. (6) Bedarf das Projekt nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundes recht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Ent scheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die Behörde setzt in ihrer Entscheidung die erforderlichen Anordnungen nach Absatz 5 Satz 1 fest. Bedarf ein Projekt keiner Gestattung nach anderen Vorschriften, ist die Naturschutzbehörde zuständig. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufü gen, die zur Prüfung der Verträglichkeit und der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme sowie der vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 5 erforderlich sind. (7) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. (8) Absätze 1 bis 5 und 7 sind bei sonstigen Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnatur schutzgesetzes entsprechend anzuwenden. § 39 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen (1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 32 ist § 38 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 38 Abs. 5 Satz 2 über die Un terrichtung der Kommission bleiben unberührt. Seite 29 von 62 (2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben §§ 20 bis 23 dieses Ge setzes sowie §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. § 40 Vorläufiger Schutz §§ 37 bis 39 finden mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 auch Anwendung auf der Europäischen Kom mission nach § 36 Abs. 2 Satz 2 gemeldete, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 geschützte Gebiete. In einem Konzertierungsgebiet sind die in § 37 Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. SECHSTER ABSCHNITT Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten § 41 Aufgaben des Artenschutzes Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz, der Erhaltung und Pflege der wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Unberührt bleiben die Vor schriften des Fischerei-, Forst- und Jagdrechts, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach dem Vierten Abschnitt und für Gebiete nach dem Fünften Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind. Der Artenschutz umfasst insbesondere 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. § 42 Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Ent wicklung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten wird von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz unter Mitwirkung anderer betroffener Landesbehörden sowie der Naturschutzvereine und sachkundiger Bürger ein Arten- und Bio topschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben. (2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere 1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen sowie ihrer wesentlichen Popula tionen einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind, 2. Zustandsbewertungen für die besonders geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Ar ten und Lebensgemeinschaften sowie für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und für die europäischen Vogelarten unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen, 3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb und 4. Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung. Seite 30 von 62 (3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes gibt die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnis se über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen) bekannt. § 43 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere (1) Es ist verboten, 1. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu schädigen, 2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verlet zen oder zu töten, 3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 4. die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschun gen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen oder 5. Gräben, die ständig Wasser führen, unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen. (2) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Vierten und Fünften Abschnitt, verboten, 1. Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen, 2. Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen. (3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für 1. Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben (insbesondere Hoch- und Tiefbau, Straßenbau) oder bei zugelassenen Abbauvorhaben notwendig werden, 2. Maßnahmen, die bei der Unterhaltung und dem Ausbau oberirdischer Gewässer und Dämme not wendig werden, 3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden, 4. die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdi scher Gewässer, soweit sie der guten fachlichen Praxis und den in § 12 genannten Anforderungen entspricht, und 5. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen. (4) Die Naturschutzbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen anordnen oder zu lassen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Er Seite 31 von 62 gebnis durchgeführt werden können, oder die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. (5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstät ten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der besonders geschützten Arten ge eignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände wei ter verringern können. § 44 Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1) Tiere oder gebietsfremde Pflanzen dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde in der freien Landschaft ausgebracht oder angesiedelt werden. Als gebietsfremd nach Satz 1 gelten auch Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Satz 1 und 2 gilt nicht für 1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2. das Einsetzen von anderen Organismen a) nicht gebietsfremder Arten, b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes, 3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Ar ten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- und Pflan zenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist oder andere Rechtsvorschriften dem Aussetzen von Tieren entgegenstehen. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG, Ar tikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Artikel 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1741) sind zu beachten. (3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass ohne Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 ausgebrachte oder angesiedelte Pflanzen und Tiere und de ren Nachkommen wieder zu beseitigen oder behördliche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Tiere und Pflanzen zu dulden sind. § 45 Aneignung von Pflanzen und Früchten (1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft wild lebende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pil ze der nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang sich anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Satz 1 sowie das Betreten der Landschaft in Schutzgebieten einschränken, bleiben unberührt. (2) Das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Natur schutzbehörde. Die Erlaubnis kann zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen mit Nebenbestim mungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht ge währleistet ist. Seite 32 von 62 (3) Die Erlaubnis kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Ein heitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 46 Zoos (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung. (2) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind, 2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vor liegt und die medizinische Betreuung sichergestellt ist, 3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird, 4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürli chen Lebensräume gefördert wird. Zoos müssen sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten an zumindest einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen: 1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich Austausch von Infor mationen über die Arterhaltung, 2. Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ih rem natürlichen Lebensraum oder 3. Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden, 2. die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorlie gen, 3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben, 4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entge genstehen. Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 d des Tier schutzgesetzes sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Abs. 1 LWaldG ein. Die Geneh migung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Seite 33 von 62 (4) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Ver wendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. (5) Zoos haben ein aktuelles Register über ihren Tierbestand zu führen. Das Ministerium wird ermäch tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Registers zu erlassen. Es kann da bei vorsehen, dass Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften als Register im Sinne von Satz 1 gelten. § 47 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, und die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der Genehmigungsbe hörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Die von der Genehmigungsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der Überwa chung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Regis ter über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Aus kunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Arti kel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 46 Abs. 2 oder die Genehmigungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 errichtet, betrieben oder we sentlich geändert, so kann die Genehmigungsbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Be treiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstel len. Sie kann auch anordnen, den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise den Anforderungen Rechnung getragen wird. (4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, hat die Genehmigungs behörde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen. Die von der Schließung nach Satz 1 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und in Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Ra tes vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die Genehmigungsbehörde geeigne te Maßnahmen, um dies sicherzustellen. (5) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. (6) Die Bezeichnung »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte« oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwech seln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden. § 48 Tiergehege (1) Für Anlagen, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Ge schäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 sind (Tiergehe ge), gilt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt. (2) Die Naturschutzbehörde hat ein Auskunfts- und Zutrittsrecht entsprechend § 47 Abs. 1 und 2. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen oder die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. SIEBTER ABSCHNITT Seite 34 von 62 Erholung in Natur und Landschaft § 49 Recht auf Erholung (1) Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der All gemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann ver pflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen. (3) Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechts vorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. § 50 Pflichten der öffentlichen Planungsträger (1) Die öffentlichen Planungsträger haben die Ausübung des Rechts auf Erholung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen. (2) Die öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit in raumwirksamen Planungen landschaftlichen Schönheiten Rechnung zu tragen und sollen Erholungsflächen mit ihren Zugängen für die Allgemeinheit freihalten. § 51 Betreten der freien Landschaft (1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf We gen betreten werden. (2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betäti gungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motor getriebenen Fahrzeugen oder Anhängern. (3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. (4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. (5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unbe rührt. § 52 Reiten in der freien Landschaft (1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vor schriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind. § 51 Abs. 5, §§ 53 und 54 gelten entspre chend. Seite 35 von 62 (2) In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zuläs sig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. § 53 Beschränkungen des Betretens (1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vor schriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit 1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnis se oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern, 2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Be schädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird, 3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagd ausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorüber gehende Absperrung erfordern oder 4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können. (2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden. (3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzel anordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durch führung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 un tersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmun gen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend. § 54 Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen (1) Eine Sperre im Sinne des § 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer be hördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Natur schutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Sperren von intensiv genutzten Flächen land wirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde. (2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Vorausset zungen des § 53 Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entge gensteht. (3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nicht frei be treten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumut barer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesent lich beeinträchtigt wird. § 55 Erholungsschutzstreifen an Gewässern Seite 36 von 62 (1) Im Außenbereich dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasser straßen und der Gewässer erster Ordnung (Erholungsschutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich er weitert werden. Im Erholungsschutzstreifen ist auch das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen nicht zu lässig. Die Naturschutzbehörde kann im Außenbereich durch Rechtsverordnung einen Erholungsschutz streifen auch für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung näher festlegen, soweit es das Erholungsinter esse der Bevölkerung erfordert. (2) Ausnahmen von Absatz 1 können von der Naturschutzbehörde, soweit Ziele und Grundsätze der Raumordnung nicht entgegenstehen, zugelassen werden, insbesondere 1. für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, dem Gewässerschutz, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines oberirdischen Ge wässers, der Wasser- und Energieversorgung, der Abfallbeseitigung oder lebenswichtigen Wirt schaftsbetrieben dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maß nahmen im Erholungsschutzstreifen das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt, 2. für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, und 3. für bauliche Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden soll, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen und keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärti gen oder absehbaren zukünftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist. ACHTER ABSCHNITT Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Entschädigung § 56 Vorkaufsrecht (1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, 1. auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden, 2. die in Naturschutzgebieten, Kernzonen von Biosphärengebieten oder flächenhaften Naturdenk malen liegen oder 3. auf denen Naturdenkmale stehen. Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern. Es darf nicht aus geübt werden, wenn das Grundstück an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades oder mit einem land- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, ver äußert wird. (3) Das Vorkaufsrecht wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebs leitung, ausgeübt, im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu prüfen hat. Der Inhalt des Kaufvertrags ist gemäß § 469 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge setzbuchs unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Diese erteilt auf Antrag innerhalb eines Monats ein Negativzeugnis, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen; an dernfalls leitet sie die Unterlagen unverzüglich an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Würt Seite 37 von 62 temberg, Betriebsleitung, und die höhere Naturschutzbehörde weiter und teilt dies dem Verkäufer oder seinem Beauftragten mit. (4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. (5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Naturschutzvereinen (§ 66) ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung, über die Rangfolge im Ein vernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. (6) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Ver pflichteten zustande. Im Falle des Absatzes 5 haftet das Land für die Verpflichtungen aus dem Kaufver trag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner. (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. §§ 463 bis 468 Abs. 1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. § 57 Eigentumsbindung, Entschädigung (1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Ar tikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden, soweit in § 58 nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 16 des Landesenteignungsgesetzes gelten ent sprechend. Bei der Bemessung der Entschädigung werden jedoch Vermögensvorteile, die als mittelbare Folge eines zugelassenen Eingriffs, insbesondere durch die Entnahme von Bodenbestandteilen, einge treten sind oder eintreten können, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene die Vermögensvorteile durch eigene Aufwendungen von Kapital oder Arbeit zulässigerweise bewirkt hat. (3) Anstelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Be günstigten verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eintretenden Nutzungsbe schränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. (4) Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung oder die Übernahme nicht zustande, so entschei det auf Antrag die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung des Landesenteignungsgeset zes . Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. § 58 Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Werden in 1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 26 bis 33 erlassen worden sind, oder 2. Anordnungen der Naturschutzbehörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingte erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer über die Anforderun gen der guten fachlichen Praxis hinaus erheblich beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften, aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aus diesem Gesetz ergeben, so kann für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile betroffenen Privatpersonen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Ausgleich gewährt werden. Satz 1 fin Seite 38 von 62 det keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach ande ren Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen besteht. (2) Im Falle einer nur vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land- und forstwirt schaftlichen Bodennutzung oder der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer gilt als ausgeübt die Nutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde. (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 1. Januar 2006 fest gesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften beruhen, die nach dem 25. Oktober 2005 er lassen worden sind. (4) Das Ministerium regelt das Nähere, insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Aus gleichs durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. Sie kann bestim men, dass der Anspruch nur für den Bewirtschafter des Grundstücks entsteht. § 59 Duldungspflicht (1) Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von Grundstücken in Gebieten nach dem Vierten Ab schnitt sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege zu dulden. Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzge bieten, soweit auf ihnen Lebensraumtypen nach Anhang I oder Lebensstätten von Arten nach Anhang Il und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder von für die Gebietsmeldung maßgeblichen Vogelarten nach der Richtlinie 79/409/EWG vorkommen. 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten sollen mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Möglichkeit beauftragt werden (§ 70 Abs. 1). Vor der Durchführung von Maßnahmen sind die Eigentü mer und sonstigen Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen. (2) Absatz 1 gilt für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken, die besonderer Pflegemaßnahmen bedürfen, mit der Maßgabe, dass dadurch die Nut zung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werden darf. NEUNTER ABSCHNITT Organisation, Zuständigkeit, Verfahren § 60 Naturschutzbehörden (1) Naturschutzbehörden sind 1. das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde, 2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden und 3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden. Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwal tung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr. (2) Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des ge hobenen oder höheren Dienstes. (3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden bereits hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäf tigt sind, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert. § 61 Naturschutzfachbehörden Seite 39 von 62 (1) Naturschutzfachbehörden sind 1. die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, 2. die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte). (2) Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. (3) Das Ministerium führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur schutz. (4) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die Stadt- und Landkreise bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für ihr Gebiet einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung ist widerruflich. Die Naturschutzbeauftragten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land. (5) Das Ministerium regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Oblie genheiten. § 62 Aufgaben der Naturschutzfachbehörden (1) Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden und unterstützen die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. (2) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere 1. das Ministerium fachlich zu beraten und zu unterstützen, 2. die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten beim Verwaltungsvollzug durch Fach informationen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen zu unterstützen, 3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren. Das Nähere wird in der Satzung der Anstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt. (3) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden insbeson dere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen. § 63 Vorlagerecht des Naturschutzbeauftragten Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellung nahme des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies dem Naturschutzbeauftragten mitzu teilen. Der Naturschutzbeauftragte hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwerwiegenden Beein trächtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege das Recht, umgehend die Vor lage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen. Diese ist berechtigt, in der Sa che selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverwei sen. § 64 Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (1) Beim Ministerium wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sach verständigen Personen gebildet. Er berät die für Naturschutz und Umweltschutz zuständigen Ministeri Seite 40 von 62 en in grundsätzlichen Fragen. Den Vorsitz führt der für Naturschutz zuständige Minister; stellvertreten der Vorsitzender ist der für Umweltschutz zuständige Minister. Die Geschäftsführung obliegt dem Minis terium. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Mi nisterium. (2) Bei den Naturschutzbehörden können bei besonderem Bedarf Naturschutzbeiräte zur wissenschaftli chen und fachlichen Beratung gebildet werden. (3) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Beiräte richten sich nach den all gemeinen Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit. § 65 Naturschutzfonds (1) Die bei dem Ministerium bestehende Stiftung »Naturschutzfonds« ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. (2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein. (3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Natur schutzfonds 1. Erträgnisse von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen, 2. die Ausgleichsabgaben (§ 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 Nr. 2) und 3. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans. (4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der na türlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Der Naturschutzfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abga benordnung. Er hat insbesondere die Aufgabe, 1. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzure gen und zu fördern, 2. das Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten, 3. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern, 4. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeich nen, 5. den Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge zu fi nanzieren und 6. Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern. Der Naturschutzfonds kann Maßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 durchführen und hierfür Grundstücke erwerben oder bisher mit seinen Mitteln erworbene Grundstücke im Landesbesitz verwenden. (5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrats führt der für Naturschutz zuständige Minister oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Landesbeirat für Natur und Umweltschutz nimmt zugleich die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. Zu weiteren Mitgliedern des Stiftungsrats können Vertreter der Ministerien und der Regierungspräsidien berufen werden. Das Nähe Seite 41 von 62 re regelt die Satzung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von dem Ministerium jeweils auf fünf Jah re berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Das Ministerium bestellt einen Geschäftsführer. Im Übrigen beschließt der Naturschutzfonds eine Satzung, die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf. § 66 Mitwirkung der Naturschutzvereine, Landesnaturschutzverband (1) Die Naturschutzbehörden können juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge widmen und die Ge währ für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten (Naturschutzvereine), auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung von geschützten Gebieten oder geschützten Gegen ständen widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Die Natur schutzvereine sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor jeder erhebli chen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete und Gegenstände zu hören. (2) Das Land kann den Naturschutzvereinen auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, ins besondere für 1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge, 2. die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 70. (3) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von dem Ministerium als Landesnatur schutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 67 Abs. 1 erfüllt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. Während des Bestehens eines Landesnaturschutzverbands kann ein weiterer Zusammen schluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden. (4) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinie ren. Er kann in den Fällen, in denen er nach § 79 Abs. 3 anzuhören ist, verlangen, dass die Weisungen der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen sind, soweit die zuständige Naturschutzbehörde ent gegen seiner Stellungnahme entscheiden will. (5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflich ten hinaus die Zusammenarbeit mit den Naturschutzvereinen pflegen. § 67 Anerkennung von Naturschutzvereinen (1) Ein rechtsfähiger Verein wird auf Antrag anerkannt, wenn er 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisheri gen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, 3. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke verfolgt, 4. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann er möglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich ju ristische Personen sind, kann hiervon abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt, Seite 42 von 62 5. landesweit tätig ist und 6. im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist. (2) Die Anerkennung wird vom Ministerium erteilt; der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist zu bezeichnen. Für die Rücknahme und den Widerruf gilt das Landesverwaltungs verfahrensgesetz. (3) Die einem Naturschutzverein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung gilt fort. (4) Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Einsicht in die einschlägigen Sach verständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 17 und 18 Abs. 1, 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 8 dieses Gesetzes, 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wieder ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalpar ken, Biosphärengebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 36 Abs. 4, 6. in Planfeststellungsverfahren oder bei Plangenehmigungen gemäß § 74 Abs. 6 des Landesverwal tungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, 7. bei Planfeststellungsverfahren nach § 45 e WG, 8. bei Planfeststellungsverfahren nach § 64 WG und 9. bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes oder bei entsprechenden Ausbauplänen der Flurneuordnung. Der anerkannte Verein ist über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung sowie der Planfeststellungs- oder Genehmigungsunterlagen zu unterrichten. Soweit der Verein im Verfahren eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihm die Entscheidung oder Verord nung. (5) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung festlegen, in welchen Fällen von einer Mitwirkung abgesehen wird, weil Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind. § 68 Ehrenamtlicher Naturschutzdienst (1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (Naturschutzwarte) einsetzen. (2) Die Naturschutzwarte unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Ihnen können folgende Aufgaben übertragen werden Seite 43 von 62 1. Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu in formieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pfle ge der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwider handlungen mitzuwirken, 2. die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken. Die Naturschutzwarte sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Die Naturschutzwarte sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen wer den. (4) Den Naturschutzwarten können besondere Aufgaben, insbesondere Aufgaben des Artenschutzes, übertragen werden. (5) Das Ministerium kann Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforde rungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. § 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst (1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst). Diese haben neben den Aufgaben nach § 68 Abs. 2 insbe sondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzun gen mitwirken. (2) Neben dem Recht der Personenfeststellung gemäß § 68 Abs. 3 können die Mitglieder des hauptamtli chen Naturschutzdienstes 1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Or tes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist, 2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwider handlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten, 3. Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen und 4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird. (3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshand lung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen. § 70 Beauftragung Seite 44 von 62 (1) Die Naturschutzbehörden sollen mit der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere beauftragen 1. land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirt schaftung bilden sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft, 2. öffentlich-rechtliche Körperschaften einschließlich Jagdgenossenschaften oder 3. Naturschutzvereine, soweit das Einverständnis der Beauftragten vorliegt. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht über tragen werden. Darüber hinaus können die Naturschutzbehörden die personelle und technische Unter stützung durch die staatliche Forstverwaltung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 LWaldG in Anspruch nehmen. (2) Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann das Land Aufwendungsersatz gewähren, soweit dies von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde. (3) Art und Inhalt der nach Absatz 1 in Auftrag gegebenen Maßnahmen sowie die Erstattung der not wendigen Kosten regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. § 71 Meldepflichten (1) Schäden in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Ge meinde mitzuteilen. (2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere größere Findlinge oder Höhlen, aufgefunden oder aufgedeckt, so ist der Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Ge meinde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde umgehend die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. § 72 Sachliche Zuständigkeit (1) Für den Vollzug der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 33 ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach §§ 53 und 54 ist die erlassende Behörde zuständig. (3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für 1. konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen gemäß § 4 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e, 2. die Betreuung der Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstel lung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnah men und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung, 3. die Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 42, 4. die Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1, 5. die Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten, Seite 45 von 62 6. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden, 7. die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öf fentlichen Hand, 8. die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen. Sie unterstützt die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms so wie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Satz 1 Nr. 2 betrauen. (4) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwer den der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, und dies anders nicht sichergestellt werden kann. (5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantie- und Ausgleichs fonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturge setzes entsprechend. § 73 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften (1) Rechtsverordnungen nach § 28 werden von dem Ministerium erlassen. (2) Rechtsverordnungen nach § 30 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen; Rechtsver ordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung des Mi nisteriums. Örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden sind 1. für den Naturpark »Schwäbisch-Fränkischer Wald« das Regierungspräsidium Stuttgart, 2. für die Naturparke »Neckartal-Odenwald«, »Schwarzwald Mitte/Nord« und »Stromberg-Heuchel berg« das Regierungspräsidium Karlsruhe, 3. für die Naturparke »Obere Donau« und »Schönbuch« das Regierungspräsidium Tübingen, 4. für den Naturpark »Südschwarzwald« das Regierungspräsidium Freiburg. (3) Rechtsverordnungen nach § 26 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen. (4) Rechtsverordnungen nach den §§ 29 und 31 werden von den unteren Naturschutzbehörden erlassen. Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann die höhere Na turschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlas sen, ändern oder aufheben. (5) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Natur schutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. (6) Absätze 4 und 5 gelten auch für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 43 Abs. 5, § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 1. (7) Satzungen nach § 33 werden von der Gemeinde erlassen. § 74 Verfahren bei Unterschutzstellung Seite 46 von 62 (1) Vor dem Erlass der in § 73 genannten Rechtsverordnungen sind den Behörden und Trägern öffentli cher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den Gemeinden Entwürfe der Verordnungen mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies gilt auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll. (2) Die Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffent lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnun gen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungs frist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der Verordnungsentwurf mit Karte soll dane ben in geeigneten Fällen über Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; in diesem Fall ist die Internetadresse in die Bekanntmachung nach Satz 2 aufzunehmen. (3) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 31, § 43 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden. (4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorge brachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. (5) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Ver fahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. (6) Absätze 1 bis 4 sind bei Änderung oder Aufhebung einer Rechtsverordnung entsprechend anzuwen den. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Ver fahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentli chen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden. (7) Das Schutzgebiet ist 1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder 2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. (8) Die Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind von der Naturschutzbehörde in Verzeichnisse einzutragen, die bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zusammengeführt werden. Die Landesanstalt veröffentlicht in elektronischer Form das Gesamtverzeichnis und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu tung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete, die auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht durch jedermann bereit gehalten werden. (9) Für Satzungen nach § 33 gelten die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen. § 75 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (1) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 26, 28 bis 31 kann die zuständige Naturschutzbe hörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen Veränderungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen, wenn der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden kann. Wenn besondere Umstände es erfordern, Seite 47 von 62 kann die Frist um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Für Satzungen der Gemeinde gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekannt gabe das Verfahren nach § 74 eingeleitet worden ist. (3) § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsent wurfs (§ 74 Abs. 2) bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch zwei Jahre, alle Veränderun gen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung gefährden können. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung der Auslegung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. § 76 Heilung von Verfahrensmängeln Eine Verletzung der in § 74 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsvorschrift oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Bei der Verkündung der Verordnung oder der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des Sat zes 1 hinzuweisen. § 77 Untersuchungen und Kontrollen (1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke und Gebäude, Wirtschaftsge bäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von Untersuchungen betroffenen Grund stücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Artikel 13 des Grundgesetzes wird inso weit eingeschränkt. (2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Auf gaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäft liche Unterlagen verlangen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre chend. (3) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen. § 78 Befreiung (1) Auf Antrag kann die höhere Naturschutzbehörde von den Bestimmungen der in § 10 Abs. 1 genann ten Rechtsvorschriften im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn 1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern, 2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder 3. die Durchführung einer Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land schaft führen würde. Seite 48 von 62 (2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen und von einer angemessenen Sicherheitsleis tung sowie Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht werden. § 23 Abs. 6 gilt entsprechend. § 79 Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen (1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde. (3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorha ben 1. ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder 2. in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwie genden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann. (4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Ein vernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist. ZEHNTER ABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten § 80 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutz behörde beginnt, 2. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechts vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung verweist, 3. entgegen § 26 Abs. 3 oder § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder des Biosphärengebiets oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können, 4. entgegen § 31 Abs. 4 ein Naturdenkmal entfernt oder Handlungen vornimmt, die ein Naturdenk mal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können, 5. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können; bei Streuwiesen, Rieden, seggen- und binsenreichen Nasswiesen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1), bei natürlichen oder naturnahen Bereichen stehender und fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen natürlichen und naturnahen Vegetation (§ 32 Abs. 1 Nr. 2), bei Mager rasen, Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Stau densäume (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gilt dies nur, wenn eine vollziehbare Anordnung ergangen oder auf Seite 49 von 62 grund von § 32 Abs. 8 oder auf sonstige Weise das Vorhandensein eines Biotops auf einem be stimmten Grundstück amtlich mitgeteilt oder nach § 32 Abs. 7 auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist, 6. entgegen § 37 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Ge biets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, 7. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebiets oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritä ren Arten führen können, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt, 9. ohne die erforderliche Genehmigung nach § 46 Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 10. im Erholungsschutzstreifen (§ 55) ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde bauliche An lagen errichtet oder wesentlich erweitert. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verboten des § 25 Abs. 1 über Werbeanlagen zuwiderhandelt, 2. entgegen § 34 Abs. 2 chemische Mittel oder Wirkstoffe anwendet, 3. entgegen § 35 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet oder entgegen § 47 Abs. 6 die Bezeichnung »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte« oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt, 4. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1 wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder schädigt, insbesondere ihre Bestände niederschlägt oder verwüstet, 5. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet, 6. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünfti gen Grund beeinträchtigt oder zerstört, 7. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 4 die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an He cken, Hängen oder Böschungen oder Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Schilf- und Röhrichtbestände abbrennt, 8. entgegen § 43 Abs. 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände rodet, abschneidet oder auf andere Weise zerstört oder Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen besteigt, 9. entgegen § 44 Abs. 1 Tiere wild lebender Arten oder nicht gebietsheimische Pflanzen wild wach sender Arten ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde ausbringt oder in der freien Natur ansiedelt, 10. entgegen § 45 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke sammelt, Seite 50 von 62 11. entgegen § 48 Abs. 1 Gehege errichtet, betreibt oder erweitert, ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erfüllen, 12. in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 49), insbesondere beim Betreten der freien Landschaft (§ 51 Abs. 1 und 4), Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt, 13. entgegen § 51 Abs. 1 in der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Sonderkulturen au ßerhalb der Wege betritt, 14. auf Flächen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 51 Abs. 2 unerlaubt zeltet, mit motorge triebenen Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt, 15. entgegen § 51 Abs. 3 in der freien Landschaft außerhalb von Wegen Fahrrad fährt, 16. auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 52 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt, 17. entgegen einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 gesperrte Flächen betritt, 18. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, 19. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 35 Abs. 2) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht, 20. in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach an deren Vorschriften geahndet werden kann. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro, die Ordnungswid rigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15000 Euro geahndet werden. (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Bege hung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 33 und 73 Abs. 7 sind die Gemeinden, in Verbindung mit § 53 Abs. 3 auch die Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben. ELFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften § 81 Fördergrundsätze (1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. (2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Betei ligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient. Seite 51 von 62 (3) Das Nähere, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz und die Art und Höhe der Zuwendungen regelt das Ministerium in einer Verwal tungsvorschrift (Landschaftspflegerichtlinie). § 82 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften (1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisheri gen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. (2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium, soweit ande re Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen. (3) § 32 gilt nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sin ne von § 34 des Baugesetzbuchs. § 32 gilt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind; von dem gesetzlichen Schutz des § 32 sind darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dar gestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. § 32 gilt außerdem nicht für Flächen, die erstmals aufgrund dieses Gesetzes ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines sol chen Biotops werden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. (4) Genehmigungen nach § 32a Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, nach § 34 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Tierschutzgesetzes gelten als Genehmi gungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d des Tier schutzgesetzes, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 1 und 2 haben innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer er füllt werden. § 83 Planfeststellungsverfahren In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, in denen die Gemeinde betei ligt worden ist, finden die Satzungen nach § 33 keine Anwendung, sofern sie der Durchführung des Plan feststellungsbeschlusses entgegenstehen. Anlage (zu § 32) Vorbemerkung: 1. Die nach § 32 besonders geschützten Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Ve getation und sonstiger Eigenschaften definiert. 2. Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel besondere typische Arten aufgeführt. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen be sonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren der genannten Arten das Vorliegen eines besonders geschützten Biotops. 3. Als naturnah werden Biotope bezeichnet, die ohne gezielte Veränderung des Standortes oder ohne direkten menschlichen Einfluss entstanden sind, nicht wesentlich vom Menschen verän dert wurden und höchstens extensiv genutzt werden, sowie künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürlichen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen. Als naturnahe Wälder werden Wälder be Seite 52 von 62 zeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die ei ne weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen. 1. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 1.1 Moore Moore sind überwiegend natürliche oder naturnahe, baumarme oder mit Moorwäldern bestockte Bioto pe mit wassergetränkten Böden aus vertorften Pflanzenresten (Moorböden) sowie Moorgewässer (Kolke, Schlenken, nasse Torfstiche) und Schwingrasen. Zu den Mooren gehören Hochmoore, deren Wasser- und Nährstoffversorgung nur vom Niederschlag bestimmt wird, ein schließlich wenig veränderter vor- und teilentwässerter Hochmoore, Übergangsmoore (Zwischenmoore), die standörtlich Übergänge von Niedermooren zu Hochmoo ren bilden sowie Niedermoore (Flachmoore), deren Böden langfristig von Grund-, Quell- oder Sickerwasser durch tränkt wird. Erfasst sind auch extensiv als Grünland oder Torfstich genutzte sowie teilabgetorfte Moorflächen. Nicht erfasst sind Flächen mit standortsfremden Aufforstungen. Besondere typische Arten der Moore sind: Hoch- und Übergangsmoore Torfmoos-Arten (Sphagnum rubellum, Sphagnum magellanicum), Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Gewöhnliche Moorbeere (Vaccinium uliginosum), Wollgras-Arten (Eriophorum angustifoli um, Eriophorum vaginatum), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Sonnentau-Arten (Drosera spp.), Ge wöhnliche Rasenbinse (Trichophorum cespitosum), Heidekraut (Calluna vulgaris), Moor-Bergkiefer (Spir ke: Pinus rotundata var. arborea, Latsche: Pinus rotundata var. pumilio), Birken (Betula spp.), Wasser schlauch-Arten (Utricularia minor, Utricularia intermedia, Utricularia ochroleuca), Schlamm-Segge (Car ex limosa), Blasenbinse (Scheuchzeria palustris), Weiße Schnabelsimse (Rhynchospora alba), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Blutauge (Potentilla palustris); Niedermoore Spezifische Seggen-Arten (Carex nigra, Carex flava, Carex davalliana, Carex echinata), Herzblatt (Par nassia palustris), Faden-Binse (Juncus filiformis), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.), Gewöhnliche Sim senlilie (Tofieldia calyculata), Mehl-Primel (Primula farinosa), Gewöhnliches Fettkraut (Pinguicula vulga ris), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium). 1.2 Sümpfe Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschreiche Standorte auf mineralischen bis anmoorigen Nassböden, die durch Oberflächen-, Quell- oder hochanstehendes Grundwasser geprägt sind. Sümpfe sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Biotope, insbesondere Kleinseggen-Sümpfe, Großseggenrie de, Schneiden- und Kopfbinsenriede, Waldsimsen-, Schachtelhalm- und Staudensümpfe, Weidensumpf gebüsche. Besondere typische Arten der Sümpfe sind Arten der Riede, der Niedermoore oder der Quellbereiche so wie folgende Arten: Riesen-Schachtelhalm (Equisetum telmateia), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Mädesüß (Filipendula ul maria), Berg-Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), spezifische Weiden-Arten (Salix spp.). Seite 53 von 62 1.3 Naturnahe Bruchwälder Naturnahe Bruchwälder sind naturnahe Wälder und Gebüsche, die auf Moorböden (siehe Nummer 1.1) mit ständig hochanstehendem Grundwasser stocken. Diese Moorböden sind durch eine holzreiche Torf schicht gekennzeichnet. Die Wasserstandsschwankungen sind in Bruchwäldern gering. Zu den naturnahen Bruchwäldern gehören Erlen-Bruchwälder, Birken- und Waldkiefern-Bruchwälder und Weiden-Faulbaum-Gebüsche. Besondere typische Arten der naturnahen Bruchwälder sind: Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Moor-Birke (Betula pubescens), spezifische Seggen-Arten (Carex elonga ta, Carex acutiformis), Sumpf-Lappenfarn (Thelypteris palustris), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Königsfarn (Osmunda regalis), Weiden (Salix cinerea, Salix aurita), Faulbaum (Frangula alnus). 1.4 Naturnahe Sumpfwälder Naturnahe Sumpfwälder sind naturnahe Feuchtwälder und Gebüsche, die auf Mineralböden mit hoch anstehendem Grundwasser stocken. Es können größere Wasserstandsschwankungen auftreten. Zu den Sumpfwäldern gehören insbesondere die naturnahen Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder und die feuchten Eichen-Hainbuchenwälder. Besondere typische Arten der naturnahen Sumpfwälder sind: Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus) sowie andere Arten der naturnahen Au- und Bruchwälder. 1.5 Naturnahe Auwälder Naturnahe Auwälder sind naturnahe Wälder und Ufergebüsche im Überflutungsbereich von Fließgewäs sern. Sie sind im Gegensatz zu Bruchwäldern geprägt von starken Wasserstandsschwankungen bei zum Teil tiefem Grundwasserstand und von regelmäßigen Überschwemmungen. Im Auwald setzen sich die bei Überflutungen im Wasser mitgeführten Schwebstoffe ab. Zu den naturnahen Auwäldern gehören selten gewordene, in ihrer Baumartenzusammensetzung naturnah gebliebene Weichholzauwälder, Hart holzauwälder, Erlen- und Eschenauwälder, Uferweidengebüsche und Galeriewälder an Fließgewässern. Besondere typische Arten der naturnahen Auwälder sind: Spezifische Weiden-Arten (Salix alba, Salix purpurea, Salix elaeagnos, Salix viminalis, Salix fragilis), Pap peln (Populus nigra, Populus alba), Erlen (Alnus glutinosa, Alnus incana), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Ul men (Ulmus minor, Ulmus laevis), Stiel-Eiche (Quercus robur), Akeleiblättrige Wiesenraute (Thalictrum aquilegiifolium), Winkel-Segge (Carex remota). 1.6 Streuwiesen Streuwiesen sind Grünlandgesellschaften, insbesondere Pfeifengraswiesen, die durch Nutzung mit einer Mahd im Herbst in der Regel zur Gewinnung von Einstreu auf feuchten oder wechselfeuchten bis nassen Standorten entstanden sind. Erfasst sind auch nicht mehr genutzte Streuwiesenflächen, auf denen noch überwiegend Arten der Streuwiesen vorkommen. Besondere typische Arten der Streuwiesen sind: Pfeifengras (Molinia caerulea, Molinia arundinacea), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Kümmel-Silge (Selinum carvifolia), Nordisches Labkraut (Galium boreale), Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepia dea), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Moor-Labkraut (Galium uliginosum), Niedrige Schwarz wurzel (Scorzonera humilis), Lachenals Wasserfenchel (Oenanthe lachenalii), Kanten-Lauch (Allium an Seite 54 von 62 gulosum), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica) sowie Arten der Niedermoore oder der Röhrichtbestände und Riede. 1.7 Röhrichtbestände und Riede Röhrichtbestände und Riede sind durch einen hohen Anteil von Schilf und anderen ähnlichen Pflanzen oder von Seggen (Sauergräser oder Riedgräser) gekennzeichnete Biotope mit zumeist hochanstehen dem Grundwasser. Erfasst sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Groß- und Kleinseggenriede sowie Uferröhrichte und Schilfbestände nach Acker- und Wiesenbrache (Landröhrichte). Besondere typische Arten der Röhrichtbestände und Riede sind: Schilf (Phragmites australis), Rohrkolben (Typha spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schwa den (Glyceria fluitans, Glyceria maxima), Igelkolben (Sparganium erectum, Sparganium emersum), spe zifische Seggen-Arten (Carex acuta, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex elata, Carex rostrata, Car ex riparia), Gewöhnliche Sumpfbinse (Eleocharis palustris agg.), Blut-Weiderich (Lythrum salicaria) so wie Arten der Niedermoore. 1.8 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind Grünlandbestände auf Moor-, Anmoor-, Gley- oder Pseudo gleyböden, die aufgrund der hohen Bodenfeuchte in der Regel nur extensiv genutzt werden können. Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil von Nässe anzei genden Pflanzen, insbesondere Seggen und Binsen (Carex und Juncus). Erfasst sind auch staudenreiche Brachestadien von seggen- und binsenreichen Nasswiesen. Nicht erfasst sind Flächen, die kleiner als 500 m² sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Ver bund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen. Besondere typische Arten der seggen- und binsenreichen Nasswiesen sind: Spezifische Seggen-Arten (Carex acuta, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex nigra, Carex hostia na, Carex davalliana, Carex pulicaris, Carex echinata, Carex canescens), spezifische Binsen-Arten (Jun cus acutiflorus, Juncus alpinoarticulatus, Juncus subnodulosus, Juncus conglomeratus, Juncus filiformis), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Dotterblume (Caltha palustris), Bach-Kratzdistel (Cirsium ri vulare), Traubige Trespe (Bromus racemosus), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Sumpf-Storchschnabel (Geranium palustre), Sumpf-Ziest (Stachys palustris), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Gewöhnlicher Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Wiesenrauten-Arten (Thalictrum simplex, Th. flavum), Geflügeltes Johanniskraut (Hypericum tetrapterum), Sumpf-Hornklee (Lotus uliginosus), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis palustris agg.), Wasser-Greiskraut (Senecio aquaticus), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.), Gewöhnliche Simsenlilie (Tofieldia calyculata), Mehl-Primel (Primula farinosa), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium), Sumpf-Veilchen (Viola palustris), Hunds-Straußgras (Agrostis canina), Fleischro tes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Sumpf-Stendelwurz (Epipactis palustris), Schlauch-Enzian (Gentiana utriculosa), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Trollblume (Trollius europaeus), Berg-Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Eisenhutblättriger Hahnenfuß (Ranunculus aconitifolius) sowie Arten der Nie dermoore, Riede und Streuwiesen. 1.9 Quellbereiche Quellbereiche umfassen Quellen und deren typische Umgebung. Quellen sind örtlich begrenzte, natür liche, ständig oder zeitweise schüttende Quellwasseraustritte. Die typische Umgebung der Quellen um fasst Quellfluren, Kleinseggen-Sümpfe, Niedermoore, Nasswiesen, nasse Staudenfluren und Quellwäl der, die vom Quellwasser beeinflusst sind. Erfasst sind auch alle naturnah ausgebildeten Quellbereiche an gefassten Quellen sowie Grundwasser austritte, die zeitweise oder ständig einer Zufuhr von Oberflächenwasser ausgesetzt sind (Gießen oder Karstwasseraustritte). Seite 55 von 62 Besondere typische Arten der Quellbereiche sind: Quellkraut (Montia fontana), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Milzkraut-Arten (Chrysosplenium spp.), Quellmoos-Arten (Philonotis spp.), Starknervmoos-Arten (Cratoneuron spp.), Armleuchter-Algen (Chara aspera, Chara hispida, Tolypella glomerata, Nitella syncarpa), Echte Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Schneide (Cladium mariscus), Rispen-Segge (Carex paniculata). 2. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 2.1 Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der da zugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation Natürliche und naturnahe und unverbaute Bereiche fließender Binnengewässer (naturnahe und unver baute Bach- und Flussabschnitte) einschließlich der Ufervegetation sind in ihrem Verlauf nicht oder nur unwesentlich künstlich veränderte Fließgewässer einschließlich ihrer typischen Umgebung. Die Gewässer zeichnen sich aus durch einen oft kleinräumigen Wechsel von träge fließenden und stark strömenden Bereichen oder Wasserfällen, seichten oder tiefen Stellen (Kolken) mit verschiedenartigen Sohlensubstraten. Die typische Umgebung umfasst Prallhänge mit Uferabbrüchen und -rutschungen, Gleithänge und Kies-, Sand- oder Schlammbänke einschließlich der gewässerbegleitenden naturnahen Ufervegetation. Erfasst sind alle Fließgewässerabschnitte, die einen weitgehend ungestörten Kontakt zum Untergrund, kein durchgehendes Normböschungsprofil und keine oder nur wenige Stellen mit künstlicher Ufersiche rung besitzen. Dazu gehören auch Mündungsbereiche. Nicht erfasst sind naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte unter einer Länge von 20 m. Besondere typische Arten der natürlichen oder naturnahen Bereiche fließender Binnengewässer ein schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden Vegetation sind: Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans), Wasserstern (Callitriche obtusangula, Callitriche hamulata), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Flutender Schwaden (Glyceria fluitans), Igelkolben-Arten (Sparganium spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Arznei-Baldri an (Valeriana officinalis subsp. excelsa und Valeriana officinalis subsp. officinalis), Berg-Kälberkropf (Ch aerophyllum hirsutum), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Roter Fuchsschwanz (Alopecurus ae qualis), Wasserkresse (Rorippa amphibia), Braunwurz-Arten (Scrophularia umbrosa, Scrophularia cani na), Fluss-Greiskraut (Senecio sarracenicus), Gewöhnliche Pestwurz (Petasites hybridus), Brennnessel (Urtica dioica), Zweizahn-Arten (Bidens tripartitus, Bidens frondosus), Gift-Hahnenfuß (Ranunculus sce leratus), Ufer-Reitgras (Calamagrostis pseudophragmites), Rosmarin-Weidenröschen (Epilobium dodo naei), Ufer-Weiden (Salix spp.) sowie Arten der naturnahen Auwälder oder der Röhrichtbestände und Riede. 2.2 Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern einschließlich ihrer typischen Umgebung. Die typische Umgebung kann entsprechend der Ufervegetation naturnaher Bach- und Fluss abschnitte oder den Verlandungsbereichen stehender Gewässer ausgebildet sein. Nicht erfasst sind Alt arme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde. Besondere typische Arten der Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegeta tion sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer oder Arten der naturnahen unverbauten Bach- und Flussabschnitte einschließlich der Ufervegetation sowie folgende Arten: Armleuchter-Algen (Chara fragilis, Chara aspera, Chara hispida, Chara vulgaris, Nitellopsis obtusa), Was serlinsen (Lemna minor, Lemna gibba, Lemna trisulca), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae). 2.3 Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der da zugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder na Seite 56 von 62 turnahen Verlandungsbereiche (einschließlich der naturnahen Uferbereiche und naturnahen Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees) Natürliche oder naturnahe Bereiche von kleineren Stillgewässern Zu den kleineren Stillgewässern zählen Hülen und Tümpel einschließlich der Ufervegetation. Hülen (Hülben) sind von Menschenhand geschaffene oder geformte naturnahe offene Wasserstellen, die früher der Wasserversorgung von Mensch und Vieh dienten. Tümpel sind naturnahe, in der Regel abflusslose Kleingewässer von geringer Tiefe, die nicht ständig Wasser führen. Besondere typische Arten der Hülen und Tümpel einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Ar ten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer und folgende Arten: Sumpfquendel (Lythrum portula), Kröten-Binse (Juncus bufonius), Sand-Binse (Juncus tenageia), Zyper gras-Arten (Cyperus spp.), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Wechsel kröte (Bufo viridis). Natürliche oder naturnahe Bereiche von größeren Stillgewässern (excl. naturnahe Uferbereiche und na turnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees) Zu den größeren Stillgewässern zählen z.B. Seen, Teiche (nicht oder nur extensiv bewirtschaftet), Wei her sowie naturnah entwickelte Abbaugewässer oder Teilbereiche derselben. An den Ufern laufen natür liche Verlandungsprozesse ab oder sind zu erwarten. Nicht erfasst werden Bereiche, die nicht natürlich oder naturnah entwickelt sind oder Stillgewässer bzw. Teile davon, in denen ein Abbau von Rohstoffen noch direkt im Gewässer stattfindet. Ebenfalls ausge schlossen sind intensiv bewirtschaftete Stillgewässer oder Teile derselben. Besondere typische Arten der natürlichen oder naturnahen Bereiche von größeren Stillgewässern einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind - soweit nicht natürlich vegetationsfrei - insbesondere die Arten der Verlandungsbe reiche stehender Gewässer. Die Definition in Nummer 3 der Vorbemerkung ist für den Begriff »naturnah« bei den größeren Stillge wässern besonders zu beachten. Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees Maßgeblich für die Abgrenzung sind die in den Bodenseeuferplänen der Regionalverbände Hochrhein Bodensee und Bodensee-Oberschwaben festgelegte Schutzzone I und die naturnahen und renaturierten Bereiche der Schutzzone II. Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind Bereiche, deren Ufer sich in weitgehend natürlichem Zustand befindet, in denen ein weitgehend geschlossener Schilfgürtel oder eine andere standortspezifische Vegeta tion (Strandlings- und Strandschmielen-Gesellschaften u. a.) vorhanden ist, deren Flachwasserzone die Selbstreinigungsfunktionen weitgehend erfüllt oder Bedeutung als Fi scherei- oder Laichschonbezirk hat. Naturnahe Bereiche der Flachwasserzone reichen seewärts bis zur Halde, landseitig grenzen sie an die Uferbereiche. Naturnahe Uferbereiche reichen landwärts bis zur Oberkante der Uferböschung einschließlich des See hags oder, wo keine Uferböschung vorhanden ist, so weit wie die naturnahe oder, bei extensiver Nut zung, halbnatürliche Vegetation von den wechselnden Wasserständen des Bodensees beeinflusst wird. Seite 57 von 62 Besondere typische Arten der naturnahen Uferbereiche und der naturnahen Bereiche der Flachwasser zone des Bodensees sind: Schilf (Phragmites australis) und andere Arten der Röhrichtbestände und Riede und der Verlandungsbe reiche stehender Gewässer sowie Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri), Strand-Schmiele (Deschampsia rhenana), Ufer-Hahnenfuß (Ranunculus reptans) und Nadelbinse (Eleocharis acicularis). Verlandungsbereiche stehender Gewässer Verlandungsbereiche stehender Gewässer (Seen, Teiche, Weiher) sind Bereiche, in denen durch Abla gerung von Pflanzenteilen und Schwebstoffen eine allmähliche Aufhöhung des Gewässerbodens erfolgt. Erfasst sind Bereiche natürlicher Verlandungsprozesse mit einer Vegetationsabfolge von Unterwasser oder Schwimmblattpflanzen über Röhricht- und Seggenbestände bis zu Ufergehölzen. Verlandungsberei che sind auch dann erfasst, wenn die Vegetationsabfolge unvollständig oder unterbrochen ist. Besondere typische Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sind: Laichkraut-Arten (Potamogeton crispus, Potamogeton lucens, Potamogeton pectinatus, Potamogeton perfoliatus, Potamogeton natans), Strandling (Littorella uniflora), Nixenkraut-Arten (Najas spp.), Sumpf Teichfaden (Zannichelia palustris), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Gelbe Teichrose (Nu phar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Tausendblatt-Arten (Myriophyllum spp.), Wasserfeder (Hottonia palustris), Seekanne (Nymphoides peltata), Brachsenkraut-Arten (Isoetes spp.) sowie Arten der Röhrichtbestände und Riede der Zwischen- und Niedermoore, der Sümpfe oder der naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwälder. 2.4 Regelmäßig überschwemmte Bereiche Regelmäßig überschwemmte Bereiche von Fließgewässern sind Auenbereiche von Gewässerstrecken, an denen zumindest abschnittsweise regelmäßig Überflutungen auftreten. Zu den regelmäßig überschwemmten Bereichen gehören die durch Rechtsverordnung sowie fachlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete des Landes. Geschützt sind nur die Flächen in den Über schwemmungsgebieten als Biotoptyp »regelmäßig überschwemmter Bereich«, die naturnah im Sinne von Nummer 3 in der Vorbemerkung zu dieser Anlage sind. 3. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 3.1 Offene Binnendünen Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte Sandhügel. Die mehr oder weniger lückige Vegetation besteht aus Pionierrasen, Sandrasen oder Zwergstrauchheiden; einzelne Gehölze können eingestreut sein. Besondere typische Arten der offenen Binnendünen sind: Silbergras (Corynephorus canescens), Blaugraue Kammschmiele (Koeleria glauca), Sand-Hornkraut (Ce rastium semidecandrum), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Schmielenhafer-Arten (Aira spp.), Silberscharte (Jurinea cyanoides), Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans), Ameisenlöwe (Euroleon nostras), Sandbiene (Andrena argentata), Sandgängerbiene (Ammobates punctatus). 3.2 Zwergstrauch- und Ginsterheiden Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen be herrschte, überwiegend durch Beweidung entstandene Heiden und Triften einschließlich der Brachesta dien bis hin zu Gebüschen und lichten Wäldern. Nicht erfasst sind von Zwergsträuchern dominierte Schlagflächen im Wald. Besondere typische Arten der Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind: Seite 58 von 62 Heide-Ginster (Genista pilosa), Deutscher Ginster (Genista germanica), Heidekraut (Calluna vulgaris) so wie Arten der Magerrasen. Weiden mit Besenginster (Sarothamnus scoparius) sind als Magerrasen (3.5) geschützt. 3.3 Wacholderheiden Wacholderheiden sind beweidete oder ehemals beweidete Magerrasen, einschließlich deren Brachesta dien, mit lockerstehenden Wacholderbüschen sowie anderen Sträuchern und Bäumen, meist auf kalkrei chen, zum Teil auch oberflächlich entkalkten Standorten. Nicht erfasst sind Wacholderheiden unter einer Fläche von 1000 m², soweit es sich nicht um Magerrasen im Sinne von Nummer 3.5 handelt. Besondere typische Arten der Wacholderheiden sind Arten der Magerrasen und folgende Arten: Gewöhnlicher Wacholder (Juniperus communis), Stengellose Silberdistel (Carlina acaulis), Enzian-Arten (Gentianella ciliata, Gentianella germanica, Gentiana verna), Schaf-Schwingel (Festuca ovina agg.), Fie der-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Aufrechte Trespe (Bromus erectus). 3.4 Trockenrasen Trockenrasen sind meist lückige, von niedrigwüchsigen Gräsern und Kräutern geprägte, nicht genutzte oder extensiv genutzte Magerrasen auf trockenen, flachgründigen Böden. Besondere typische Arten der Trockenrasen sind: Federschwingel (Vulpia myuros, Vulpia bromoides), Kleines Filzkraut (Filago minima), Bauernsenf (Tees dalia nudicaulis), Kleiner Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Triften-Knäuelkraut (Scleranthus polycar pos), Zierliche Kammschmiele (Koeleria macrantha), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides), Sand-Gras nelke (Armeria vulgaris), Berg-Gamander (Teucrium montanum), Echte Kugelblume (Globularia puncta ta), Zarter Lein (Linum tenuifolium), Zwergsonnenröschen (Fumana procumbens), Erd-Segge (Carex hu milis), Federgras-Arten (Stipa spp.) sowie Arten der Magerrasen, der offenen Felsbildungen und der offe nen Binnendünen. 3.5 Magerrasen Magerrasen sind durch Nährstoffarmut oder geringe Nährstoffverfügbarkeit gekennzeichnete, extensiv nutzbare Weiden und Wiesen sowie deren Brachestadien einschließlich locker mit Gehölzen bestande ner Flächen. Dazu gehören Borstgrasrasen, Flügelginsterweiden, Besenginsterweiden und Trespenra sen. Nicht erfasst sind Flächen, die kleiner als 500 m² sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Ver bund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen. Besondere typische Arten der Ma gerrasen sind: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Knolliger Hahnenfuß (Ranuncu lus bulbosus), Fingerkraut-Arten (Potentilla incana, Potentilla neumanniana, Potentilla heptaphylla), Ge wöhnliche Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris), Wohlriechende Skabiose (Scabiosa canescens), Tauben Skabiose (Scabiosa columbaria), Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium), Wolfs milch-Arten (Euphorbia seguieriana, Euphorbia cyparissias), Kleine Pimpernelle (Pimpinella saxifraga), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Gewöhnlicher Hufeisenklee (Hippocrepsis comosa), Ge wöhnlicher Wundklee (Anthyllis vulneraria), Echter Gamander (Teucrium chamaedrys), Aufrechter Ziest (Stachys recta), Trifthafer (Helictotrichon pratensis), Gewöhnlicher Taubenkropf (Silene vulgaris), Ska biosen-Flockenblume (Centaurea scabiosa), Knabenkraut-Arten (Orchis militaris, Orchis simia), Ragwurz Arten (Ophrys spp.), Hundswurz (Anacamptis pyramidalis), Kreuzblumen-Arten (Polygala comosa, Poly gala amarella), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Echtes Labkraut (Galium verum), Knollige Spierstau de (Filipendula vulgaris), Hügel-Meister (Asperula cynanchica), Großes Schillergras (Koeleria pyramida ta), Berg-Klee (Trifolium montanum), Frühlings-Segge (Carex caryophyllea), Borstgras (Nardus stricta), Bärwurz (Meum athamanticum), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Harz-Labkraut (Galium sa xatile), Wald-Ehrenpreis (Veronica officinalis), Dreizahn (Danthonia decumbens), Draht-Schmiele (De schampsia flexuosa), Pillen-Segge (Carex pilulifera), Arnika (Arnica montana), Gelber Enzian (Gentia na lutea), Schweizer Löwenzahn (Leontodon helveticus), Flügel-Ginster (Genista sagittalis), Heide-Nelke Seite 59 von 62 (Dianthus deltoides), Knöllchen-Knöterich (Persicaria vivipara), Gewöhnliches Katzenpfötchen (Antenna ria dioica), Ausdauernde Sandrapunzel (Jasione laevis), Weißzüngel (Pseudorchis albida), Sparrige Binse (Juncus squarrosus), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Quendel-Kreuzblume (Polygala serphyllifo lia) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume. 3.6 Gebüsche, naturnahe Wälder und Staudensäume trockenwarmer Standorte Gebüsche trockenwarmer Standorte sind meist süd- bis südwestexponierte Gebüsche in Felsbereichen und an anderen trockenen Standorten sowie sonstige Trockenheit ertragende Gebüsche an meist süd bis südwestexponierten Waldrändern oder in der Feldflur an Standorten, an denen Frische oder Feuch tigkeit anzeigende Gehölzarten und Lianen weitgehend fehlen. Naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte sind Steppenheidewälder und andere natürliche oder na turnahe Wälder auf Felsstandorten, auf trockenen, flachgründigen oder auf wechseltrockenen Böden so wie auf sonnigen, warmen Steinschutthängen. Dazu gehören Flaumeichenwälder, trockene und wech seltrockene Eichen-Hainbuchenwälder, trockene Birken-Eichenwälder, trockene Seggen-Buchenwälder, trockene Linden-Ahorn-Mischwälder und trockene oder wechseltrockene, natürliche oder naturnahe Kie fernwälder, insbesondere Pfeifengras- und Reitgras-Kiefernwälder, Kiefern-Steppenheidewälder sowie Kalksand-Kiefernwälder und Moos-Kiefernwälder der nördlichen Oberrheinebene (Dünengebiete). Staudensäume trockenwarmer Standorte sind Staudenfluren an meist süd- bis südwestexponierten Standorten, insbesondere an trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten. Besondere typische Arten der Gebüsche, naturnahen Wälder und Staudensäume trockenwarmer Stand orte sind: Gebüsche Gewöhnliche Felsenbirne (Amelanchier ovalis), Gewöhnliche Zwergmispel (Cotoneaster integerrimus), Felsen-Kirsche (Prunus mahaleb), Schlehe (Prunus spinosa), Gewöhnliche Berberitze (Berberis vulgaris), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Echter Kreuzdorn (Rhamnus carthartica), Strauchkronwicke (Hippocrepis emerus), Apfel-Rose (Rosa villosa), Blaugrüne Rose (Rosa vosagiaca), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Gewöhnlicher Besenginster (Cytisus scopari us); Wälder Flaum-Eiche (Quercus pubescens), Elsbeere (Sorbus torminalis), Winter-Linde (Tilia cordata), Immergrü ner Buchs (Buxus sempervirens), Felsen-Kreuzdorn (Rhamnus saxatilis), Schwarzwerdender Geißklee (Cytisus nigricans), Reckhölderle (Daphne cneorum), Zwergbuchs (Polygala chamaebuxus), Scheiden Kronwicke (Coronilla vaginalis), Grünliches Wintergrün (Pyrola chlorantha), Winterlieb (Chimaphila um bellata), Blauroter Steinsame (Lithospermum purpurocaeruleum), Immenblatt (Melittis melissophyllum), Habichtskräuter (Hieracium umbellatum, Hieracium glaucinum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Waldvöglein-Arten (Cephalanthera damasonium, Cephalanthera rubra, Cephalanthera longifo lia), Stinkende Nieswurz (Helleborus foetidus), Vogelfuß-Segge (Carex ornithopoda); Staudensäume Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Graslili en-Arten (Anthericum ramosum, Anthericum liliago), Kronwicken-Arten (Securigera varia, Coronilla coro nata), Haarstrang-Arten (Peucedanum cervaria, Peucedanum oreoselinum), Diptam (Dictamnus albus), Kalk-Aster (Aster amellus), Weißes Fingerkraut (Potentilla alba), Hügel-Klee (Trifolium alpestre), Hain Flockenblume (Centaurea nigra subsp. nemoralis), spezielle Habichtskraut-Arten (Hieracium sabaudum, Hieracium laevigatum, Hieracium racemosum), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia). 3.7 Krummholzgebüsche Krummholzgebüsche - auch als Gebüsche hochmontaner bis subalpiner Lagen bezeichnet - sind hochs taudenreiche Bestände u. a. aus Großblättriger Weide und/oder Grün-Erle. Sie kommen oft kleinflächig in Lawinenbahnen, Schneerunsen, schluchtartigen Hangeinschnitten, an Rutschhängen und entlang von Wildbächen in den Hochlagen des Schwarzwaldes vor. Seite 60 von 62 Besondere typische Arten der Krummholzgebüsche sind: Großblättrige Weide (Salix appendiculata), Grün-Erle (Alnus alnobetula), Grauer Alpendost (Adenostyles alliariae), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Alpen-Heckenrose (Rosa pendulina). 4. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 4.1 Offene Felsbildungen Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringem Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetati on. Eingeschlossen sind auch Steilwände aus Molasse im westlichen Bodenseegebiet. Besondere typische Arten der offenen Felsbildungen sind: Streifenfarn-Arten (Asplenium viride, Asplenium septentrionale, Asplenium adiantum-nigrum, Asplenium rutamuraria), Trauben-Steinbrech (Saxifraga paniculata), Habichtskräuter (Hieracium humile, Hieracium schmidtii), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Einjäh rige Fetthenne (Sedum annuum), Felsen-Leimkraut (Silene rupestris), Niedriges Hornkraut (Cerastium pumilum), Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Perlgras-Arten (Melica ciliata, Melica transsilvanica), Kalk-Blaugras (Ses leria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris), Österreichische Rauke (Sisymbrium austria cum), Scharfkraut (Asperugo procumbens) und zahlreiche spezielle Moos- und Flechten-Arten. 4.2 Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden sind unbewaldete Anhäufungen von Gesteinsblöcken und Geröllen, die weitgehend auf natürliche Weise entstanden sind sowie durch häufige Rutschungen charakterisierte natürliche Mergelhalden und Schutthalden mit einem hohen Anteil an Feinmaterial. Erfasst sind auch naturnahe Block-, Schutt- und Geröllhalden mit geringem Gehölzanteil. Besondere typische Arten der offenen Block-, Schutt- und Geröllhalden sind: Krauser Rollfarn (Cryptogramma crispa), Gelblicher Hohlzahn (Galeopsis segetum), Lanzettblättriges Weidenröschen (Epilobium lanceolatum), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Schild-Ampfer (Rumex scutatus), Schwalbwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Schlitzblatt-Löwenzahn (Leontodon hispi dus subsp. hyoseroides), Alpen-Wundklee (Anthyllis vulneraria subsp. alpestris), Weiße Pestwurz (Peta sites albus), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Buntes Reitgras (Calamagrostis varia), Amethyst-Schwin gel (Festuca amethystina), Mauerbiene (Osmina andrenoides), Kegelbiene (Coelioxys afra). 4.3 Lehm- und Lösswände Lehm- und Lösswände sind Steilwände aus Lockergestein, die durch natürliche Erosion, häufiger jedoch anthropogen an Prallhängen, in Kies-, Sand-, Lehm- und Tongruben, in Lössgebieten häufig auch ent lang von Wegen entstanden sind. Es handelt sich bei diesen Steilwänden aus Lockergesteinen um natürlich durch Erosion oder anthropo gen entstandene steile, oft senkrechte Wände, die nicht oder spärlich bewachsen sind, häufig mit Höh lengängen zahlreicher Tierarten. Nicht geschützt sind Vorkommen in noch aktiven Abbaugebieten. Nicht erfasst sind Lehm- und Lösswän de, deren Höhe an der höchsten Stelle weniger als 1,5 m beträgt oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45° betragen. 5. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 5.1 Höhlen Seite 61 von 62 Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch seit längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume, insbesondere Stollen, sowie naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen. Nicht erfasst sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche. Besondere typische Arten der Höhlen sind: Fledermaus-Arten (z. B. Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen. 5.2 Dolinen Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lö sung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind. Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig. Nicht erfasst sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen. 6. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 6.1 Feldhecken und Feldgehölze Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft, die von Bäu men und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind und nicht Wald im Sinne des Landeswaldge setzes sind. Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m² Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Län ge. Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune. Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind: Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sam bucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn (Crataegus spp.) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte. 6.2 Hohlwege Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschungen und eines nicht genutzten Strei fens entlang der Böschungsoberkante. Die Vegetation an Hohlwegen kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte mit ihren Staudensäumen oder den Magerrasen entwickelt sein. Nicht erfasst sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingetieft sind oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45° betragen. 6.3 Trockenmauern Trockenmauern sind Mauern in der freien Landschaft, die ohne Verwendung von Mörtel aus Naturstei nen aufgeschichtet wurden. Nicht erfasst sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 m². Besondere typische Arten der Trockenmauern sind: Seite 62 von 62 Streifenfarn-Arten (Asplenium spp.), Mauer-Glaskraut (Parietaria judaica), spezielle Moos- und Flechten Arten, Mauereidechse (Lacerta muralis), Rote Dickfußschrecke (Oedipoda germanica) sowie Arten der offenen Felsbildungen. 6.4 Steinriegel Steinriegel sind meist linienartige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, die dadurch entstanden sind, dass von landwirtschaftlich genutzten Flächen Steine abgesammelt und zumeist an deren Rändern abgelagert wurden. Die Vegetation der Steinriegel kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehöl zen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume oder den offenen natürlichen Block- und Geröllhalden entwickelt sein. Nicht erfasst sind Steinriegel von weniger als 5 m Länge. © juris GmbH

Nature Protection Law · Nelum