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德国的法律

Nature Protection Advisory Board Ordinance

颁布于 2008-10-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Wild species and ecosystems
关键词
institution, legal proceedings/administrative proceedings, liability/compensation, enforcement/compliance, governance

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文本

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  1. Seite 1 von 4 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: NatSchL BeauftrV SH 2008 Ausfertigungs datum: 10.10.2008 Gültig ab: 28.11.2008 Gültig bis: 27.11.2013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2008, 538 Gliede rungs-Nr: 791-4-226 Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung) Vom 10. Oktober 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.11.2008 bis 27.11.2013 Aufgrund des § 53 Abs. 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume: Abschnitt I Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz § 1 Landesbeauftragte für Naturschutz Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Amts dauer beginnt mit dem Tage der Berufung. Sie oder er führt das Amt bis zur Berufung einer oder eines neuen Landesbeauftragten weiter. Abschnitt II Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz § 2 Zusammensetzung (1) Die Oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Beirates nach § 53 Abs. 3 LNatSchG aus dem Kreis der Beauftragten für Naturschutz der unteren Naturschutzbehörden sowie geeignete Sach verständige. In den Beirat sind nur Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden. (2) In den Beirat sind mindestens die Hälfte der Mitglieder aus den Vorschlägen der in § 53 Abs. 3 Satz 4 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten zu berufen. § 3 Amtsdauer Seite 2 von 4 Die Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Beirates weiter. § 4 Berufung (1) Den in § 53 Abs. 3 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten ist durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten. (2) Die Beiratsmitglieder werden für die Amtsdauer des Beirates berufen. § 5 Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern (1) Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, hat es dies der obersten Naturschutzbe hörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung. (2) Vor einer vorzeitigen Abberufung eines Beiratsmitgliedes ist es selbst sowie die Stelle, die es zur Berufung vorgeschlagen hat, anzuhören. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder wird es aus dem Beirat abberufen, kann ein neues Mitglied nach §§ 2 und 4 für die restliche Amtsdauer des Beirates berufen werden. § 6 Vorsitz Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz führt im Beirat den Vorsitz. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden. § 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn wenigs tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Für Wahlen durch den Beirat gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes. § 8 Sitzungen (1) Der Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für den Naturschutz wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Naturschutzbehörde einberufen und auf die nach §§ 95 und 96 LVwG für ehrenamtli che Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Zu den weiteren Sitzungen wird der Beirat von der oder dem Vorsitzenden einberufen so oft es die Geschäftslage erfordert, min destens jedoch einmal im halben Jahr. (2) Die oder der Vorsitzende ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmit glieder verpflichtet, Sitzungen des Beirates anzuberaumen. Das Gleiche gilt, wenn die Naturschutzbe hörde die Anberaumung einer Sitzung zur Beratung einer dringenden Angelegenheit verlangt. Der An trag an die oder den Vorsitzenden muss den Beratungsgegenstand sowie eine Begründung der Dring lichkeit enthalten. (3) Zu den Sitzungen des Beirates ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. In der Einla dung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung erfolgt im Auftrage der oder des Vorsitzenden durch die oberste Naturschutzbehörde. (4) Die oberste Naturschutzbehörde entsendet zu den Sitzungen des Beirates eine Vertreterin oder ei nen Vertreter; sie soll Vertreterinnen oder Vertreter anderer Behörden zu den Sitzungen hinzuziehen, wenn es der Beratungsgegenstand erfordert oder die oder der Vorsitzende darum nachsucht. Die Be Seite 3 von 4 hördenvertreterinnen oder Behördenvertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dies mit ihren dienstlichen Belangen vereinbar ist; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. (5) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann auf Antrag die Teilnahme von Drit ten an einer Sitzung zulassen, soweit dies sachdienlich ist und wichtige Gründe nicht entgegenstehen. (6) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift nach § 105 LVwG anzufertigen. (7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsführung zu regeln ist. Es gelten die §§ 101 und 102 LVwG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt. Abschnitt III Entschädigung § 9 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Beirates erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, soweit die Auslagen nicht nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind. (2) [1]) Die oder der Landesbeauftragte erhält neben den Reisekosten nach Absatz 1 eine Aufwands entschädigung in Höhe von monatlich 570 Euro. (3) Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt. Fußnoten [1]) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Abschnitt IV Schlussvorschriften § 10 Übergangsvorschrift Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Landesbeauftragte für Na turschutz und die Beiratsmitglieder bleiben für die Zeit, für die sie berufen wurden, im Amt. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 512) *), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), Zuständigkeiten und Ressortbe zeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit Aus nahme von § 11 Abs. 2 außer Kraft. (2) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 der Natur schutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 außer Kraft. (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 10. Oktober 2008 Dr. Christian von Boetticher Minister Seite 4 von 4 für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-167 © juris GmbH

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