Nature, Environment and Consumer Protection Office Ordinance
颁布于 2006-12-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Nordrhein-Westfalen
- 主题
- Environment, Food and nutrition, Wild species and ecosystems
- 关键词
- institution, pollution control, governance, consumer protection
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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1) (Artikel 5 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006(GV. NRW. S.622)) § 1 Rechtsform, Name und Sitz§ 1 Rechtsform, Name und Sitz Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz(LOG NRW) vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt. § 2 Fachaufgaben§ 2 Fachaufgaben (1) Das Landesamt nimmt landesweit bedeutsame Verbraucherschutz- und Umweltaufgaben, insbesondere im Rahmen der Fachbereiche Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserwirtschaft wahr. In beiden vorgenannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), der Dienststellen seines Geschäftsbereiches und, soweit erforderlich, die Beratung Träger öffentlicher Verwaltung und der Gerichte wahr. (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben zuweisen. § 3 Hoheitliche Aufgaben§ 3 Hoheitliche Aufgaben (1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr. (2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach § 2 stehen. § 4 Organisation§ 4 Organisation Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. § 5 Leitung des Landesamtes§ 5 Leitung des Landesamtes Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. § 6 Aufsicht§ 6 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. § 7 In-Kraft-Treten§ 7 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister die Justizministerin Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fußnoten : Fn1 GV. NRW. S.622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.