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德国的法律

Municipal Waste Water Treatment Ordinance (ThürkoAbwVO)

颁布于 1997-10-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, public water, industrial water use, inspection, monitoring, offences/penalties, data collection/reporting, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment, sewerage

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  1. Amtliche Abkürzung: ThürkoAbwVO Ausfertigungsdatum: 10.10.1997 Gültig ab: 07.11.1997 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 1997, 368 Gliederungs-Nr: 52-10 Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997 Zum 20.03.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Be- handlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) vom 10. Oktober 1997 07.11.1997 Eingangsformel 07.11.1997 § 1 - Zweck und Geltungsbereich 07.11.1997 § 2 - Begriffe 07.11.1997 § 3 - Kanalisation 08.06.2019 § 4 - Kommunale Einleitungen 07.11.1997 § 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer 07.11.1997 § 6 - Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen 08.06.2019 § 7 - Ausnahmeregelungen 07.11.1997 § 8 - Berichte und Programme 07.11.1997 § 9 - Weitergehende Anforderungen 07.11.1997 § 10 - Klärschlamm 07.11.1997 § 11 - Inkrafttreten 07.11.1997 Anlage 1 - Anforderungen an Kanalisationen 07.11.1997 Anlage 2 - Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbe- handlungsanlagen 07.11.1997 Anlage 3 - Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW 07.11.1997 - Seite 1 von 9 - Titel Gültig ab Anlage 4 - Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse 07.11.1997 Anlage 5 - Industriebranchen 07.11.1997 Anlage 6 - Industrielles Abwasser 07.11.1997 Aufgrund des § 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 Zweck und Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40). (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser. § 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriel- lem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; 2. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vor- wiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; 3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt; 4. Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem Besiedlung und/ oder wirtschaftliche Aktivitäten aus- reichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterlei- tung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; 5. Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; 6. Ein Einwohnerwert (EW): organischbiologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht; 7. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehand- lungsanlagen. § 3 Kanalisation - Seite 2 von 9 - (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 47 Abs. 1 ThürWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichte- ten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten: 1. bis zum 31. Dezember 1998 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW, 2. bis zum 31. Dezember 2005 in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 EW. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau ge- währleisten. (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. § 4 Kommunale Einleitungen (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit: 1. ab 31. Dezember 1998 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW, 2. ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10000 EW, mindestens die in der An- lage 2 genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von kom- munalem Abwasser in Gewässer aus einem Gebiet nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden. (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit we- niger als 2000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entspre- chen. (3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Laufe dieser Wiederver- wendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. (4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwas- serbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Ge- wässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnom- men werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden. (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der was- serrechtlichen Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. - Seite 3 von 9 - (6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn die Gesamtbelastung aus allen kommu- nalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl von Phosphor ins- gesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 ver- ringert wird. (7) Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den in Anlage 4 ge- nannten Referenzmethoden. Die zuständige Wasserbehörde kann andere Methoden der Überwachung und Auswertung anwenden, wenn damit nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt macht Methoden der Überwachung und Aus- wertung bekannt, mit denen eine Gleichwertigkeit von Ergebnissen erzielt wird. § 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anlage 5 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen be- handelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet wird, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung oder die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforde- rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 10 173) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. (2) § 4 Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. § 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation durch den Träger der Kanalisation zugelassen, nach § 58 Abs. 1 des Wasserhaus- haltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist und die in Anlage 6 genannten Anforderungen an die Einleitung erfüllt sind. Die zuständige Was- serbehörde prüft in Abständen von 4 Jahren nach § 58 Abs. 1 WHG erteilte Genehmigungen. § 7 Ausnahmeregelungen In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehör- de unter den Voraussetzungen des Artikels 8 der Richtlinie 91/271/EWG eine Verlängerung der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zulassen. § 8 Berichte und Programme Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lage- bericht über die Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm und stellt für den Vollzug der Richtlinie 91/271/EWG ein fortzuschreibendes Programm auf. § 9 Weitergehende Anforderungen - Seite 4 von 9 - Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Thüringer Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. § 10 Klärschlamm Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Ein- haltung der Bestimmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der je- weils geltenden Fassung möglichst wiederzuverwenden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3) Anforderungen an Kanalisationen Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zu- grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere: 1. Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, 2. Verhinderung von Leckagen, 3. Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Tabelle 1 (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. (2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. (3) Diese Anforderung ist fakultativ. - Seite 5 von 9 - Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Ge- samtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen. Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommuna- len Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Tabelle 2 Referenzverfahren: Molekulare Absorbtions-Spektrophotometrie (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs (2) Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH 3 ), Nitrat (NO 3 )-Stickstoff und Nitrit (NO 2 )- Stickstoff (3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 øC beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwas- serbehandlungsanlage. Anlage 4 (zu § 4 Abs. 7) Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse 1. Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebe- nen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergeb- nisse erzielt werden. 2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden- Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird. 3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehand- lungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind: a) 2000-9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr; vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen - Seite 6 von 9 - der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. b) 10000-49999 EW: zwölf Proben; c) 50000 EW oder mehr: 24 Proben. 4. Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entspre- chen: a) Für die in Anlage 2 genannten Parameter ist in nachfolgender Tabelle die höchstzulässi- ge Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder pro- zentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 2 nicht erfüllt sein müssen. b) Für die in Anlage 2 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v. H. betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 v. H. zulässig. c) Für die in Anlage 3 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für je- den Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten. 5. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesitua- tionen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind. Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a Anzahl der Probe- nahmen innerhalb eines Jah- res Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind 4 - 7 1 156 - 171 13 8 - 16 2 172 - 187 14 17 - 28 3 188 - 203 15 - Seite 7 von 9 - 29 - 40 4 204 - 219 16 41 - 53 5 220 - 235 17 54 - 67 6 236 - 251 18 68 - 81 7 252 - 268 19 82 - 95 8 269 - 284 20 96 - 110 9 285 - 300 21 111 - 125 10 301 - 317 22 126 - 140 11 318 - 334 23 141 - 155 12 335 - 350 24 351 - 365 25 Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Industriebranchen 1. Milchverarbeitung 2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten 3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung 4. Kartoffelverarbeitung 5. Fleischwarenindustrie 6. Brauereien 7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken 8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen 9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim - Seite 8 von 9 - 10. Mälzereien 11. Fischverarbeitungsindustrie Anlage 6 (zu § 6) Industrielles Abwasser Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingelei- tet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt: 1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden. 2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht be- schädigt werden. 3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden. 4. Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemein- schaftsrichtlinien entsprechen. 5. Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann. - Seite 9 von 9 - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Zweck und Geltungsbereich § 2 Begriffe § 3 Kanalisation § 4 Kommunale Einleitungen § 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer § 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen § 7 Ausnahmeregelungen § 8 Berichte und Programme § 9 Weitergehende Anforderungen § 10 Klärschlamm § 11 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6

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