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德国的法律

Mecklenburg-Vorpommern Nature Protection Law

颁布于 2002-10-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Wild species and ecosystems
关键词
basic legislation, wild fauna, wild flora, tourism, education, biosphere reserves, offences/penalties, protection of species, protected area, biodiversity

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  1. 791-5 Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 1 Änderungen geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687), in Kraft am 31. Dezember 2003 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), in Kraft am 17. Januar 2004 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302), in Kraft am 1. August 2004 §§ 52, 53, 54, 55 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) mehrfach geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) mehrfach geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) §§ 11, 12, 18, 52, 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der Landschaft § 3a Mariner Naturschutz § 4 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd § 5 Grundstücke der öffentlichen Hand § 6 Behördenbeteiligung § 7 Naturschutz und Öffentlichkeit § 8 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Abschnitt 2 Ökologische Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 9 Ökologische Umweltbeobachtung § 10 Aufgaben der Landschaftsplanung § 11 Inhalte der Landschaftsplanung Unterabschnitt 2 Ebenen der Landschaftsplanung § 12 Gutachtliches Landschaftsprogramm und Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne § 13 Landschafts- und Grünordnungspläne Abschnitt 3 Mindestschutz der Natur Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Zulässigkeit, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft § 16 Genehmigungsverfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft § 16a Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer § 17 Verfahrensvorschriften § 18 Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften § 19 Küsten- und Gewässerschutzstreifen Abschnitt 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 20 Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope § 21 Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen § 22 Naturschutzgebiete § 23 Landschaftsschutzgebiete § 24 Naturparke § 25 Naturdenkmale § 26 Geschützte Landschaftsbestandteile § 26a Gesetzlich geschützte Bäume § 27 Schutz der Alleen § 28 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete § 29 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre § 30 Erlass von Schutzverordnungen § 31 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern § 32 Betreuung geschützter Gebiete Abschnitt 5 Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten § 33 Artenhilfsprogramme § 34 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen § 35 Sammeln von Naturerzeugnissen § 36 Besonderer Artenschutz, Horstschutzzonen § 37 Kennzeichnung wildlebender Tiere § 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen) Abschnitt 6 Erholung in Natur und Landschaft § 40 Betreten der freien Landschaft § 41 Wander- und Reitwege § 42 Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft § 43 Benutzung und Schutz des Strandes § 44 Sondernutzung am Strand § 45 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften Abschnitt 7 Förderung des Naturschutzes, Einschränkung von Rechten § 46 Öffentliche Förderung § 47 Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 48 Vorkaufsrecht § 49 Enteignung § 50 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen, Härteausgleich § 51 Vertragsnaturschutz Abschnitt 8 Zuständigkeiten, Organisation, Verbandsbeteiligung, Verfahren Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Organisation § 52 Naturschutzbehörden, Aufgabenübertragung § 53 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde § 54 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde § 55 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung § 56 (weggefallen) § 56a Zuständigkeiten der Amtvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden § 57 Gefahrenabwehr § 57a Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen § 58 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte § 59 Naturschutzwarte § 60 Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern § 61 Stiftungsvermögen, Erlöschen der Stiftung § 62 Stiftungsorgane Unterabschnitt 2 Verbandsbeteiligung § 63 Anerkennung von Verbänden § 64 Mitwirkungsrechte von Verbänden § 65 Beteiligungsverfahren § 65a Rechtsbehelfe von Vereinen und Verbänden Unterabschnitt 2a Naturschutzgenehmigung § 65b Naturschutzgenehmigung § 65c Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung § 65d Konzentrationswirkung Unterabschnitt 3 Besondere Verfahrensvorschriften § 66 Ausnahmen und Befreiungen § 67 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen § 68 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten § 69 Ordnungswidrigkeiten § 70 Höhe der Geldbuße, Verwendungszweck § 71 Einziehung Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften § 72 Kostenfreiheit § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften für Eingriffe, Landschafts- und Grünordnungspläne § 75 Fortgeltung von Unterschutzstellungen § 76 Fortgeltung von Gehölz- und Baumschutzverordnungen § 77 (weggefallen) § 78 Aufhebung von Vorschriften § 79 In-Kraft-Treten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung so zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Wirkungsgefüges der verschiedenen Umweltfaktoren und ihrer Bedeutung für einen intakten Naturhaushalt Boden und Wasser, Luft und Klima, Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Dabei sollen für einen intakten Naturhaushalt Vorsorge getroffen und nachteilige Auswirkungen durch Anforderungen der Allgemeinheit soweit wie möglich vermieden werden. § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 2 BNatSchG) (1) Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823). (2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Mecklenburg Vorpommern sind: Die Funktionsfähigkeit des Bodens im Naturhaushalt ist zu sichern; dabei ist darauf hinzuwirken, dass Bodenarten und Bodentypen nicht wesentlich verändert werden und bei unvermeidbaren Veränderungen eine natürliche Bodenstruktur soweit wie möglich wiederhergestellt wird. Maßnahmen, die zu erheblichen Bodenerosionen führen können, sind zu vermeiden. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Die Nutzbarmachung von Industrie- und Infrastrukturbrache sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die nicht für Grünflächen vorgesehen sind, sollen Vorrang haben vor der Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Im Übrigen ist auf eine Renaturierung nicht mehr benötigter bebauter oder versiegelter Flächen hinzuwirken. Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten. Ihre Zerschneidung durch Verkehrswege und oberirdische Leitungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken; dies ist insbesondere durch eine Trassenbündelung zu erreichen. Verkehrsflächen sollen, soweit sie keine Verkehrsfunktion mehr haben, zurückgebaut werden; entsprechendes gilt für oberirdische Energieleitungen. Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ihr Beitrag für die ressourcenschonende Energiegewinnung zu berücksichtigen. Die natürliche Küstendynamik ist zu erhalten, soweit keine Schutzerfordernisse für Siedlungen und Sachgüter entgegenstehen. Natürliche Küstenüberflutungsräume sind, soweit möglich, wiederherzustellen. Auf die Renaturierung baulich veränderter Gewässer ist hinzuwirken; insbesondere sollen verrohrte Gewässer freigelegt werden. Das Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Gebiete mit günstiger Wirkung auf den Grundwasserhaushalt sind zu erhalten und, soweit wie möglich, wiederherzustellen und zu entwickeln. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln. Wald soll auch außerhalb von Schutzgebieten Tot- und Altholz, Lichtungen, Waldwiesen, Waldmoore und -sümpfe sowie Saumbiotope aufweisen. Der Schutz, die Erhaltung und Wiederausbreitung der seltenen Baum- und Straucharten auf ihren natürlichen Standorten sollen, insbesondere aus Gründen des Artenschutzes, gefördert werden. § 1 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist zu berücksichtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Lebensstätten und Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Biotope) nach Lage, Größe und Struktur die Erhaltung der Arten, die Ausbreitung der Individuen einer Art sowie den Austausch zwischen den Populationen der einzelnen Arten aus verschiedenen Lebensräumen ermöglichen und so die innerartliche Vielfalt sicherstellen. Dazu sollen Lebensräume gestaltet und, soweit erforderlich, Schutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden, die in Verbindung mit anderen für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsamen Flächen zusammenhängende Systeme (Biotopverbundsysteme) bilden. Grenzübergreifende Biotope sollen möglichst in Abstimmung mit den benachbarten Ländern oder Staaten geschützt werden. Die Erhaltung vorhandener Biotope und die Schaffung von Biotopverbundsystemen hat Vorrang vor der Schaffung neuer Biotope. Nicht genutzte oder dauerhaft nicht mehr bewirtschaftete Flächen und solche, auf denen die Nutzung beschränkt ist, sollen der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben oder auf andere Weise dem Naturschutz dienen, soweit öffentliche Zweckbestimmungen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Straßen- und Wegeränder. Die Verwirklichung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist durch Ausweisung von vorrangigen Flächen für den Naturschutz und im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), zu fördern. Dabei kommt der Erhaltung, Gestaltung oder Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Strukturen Vorrang vor der Neuschaffung im Wege des Ausgleichs zu. Außerhalb der Großschutzgebiete und der marinen Schutzgebiete sollen weitere vorrangige Flächen für den Naturschutz ausgewiesen werden. Die natürlichen und naturnahen Landschaften und Landschaftsteile sowie die naturnahen historischen Kulturlandschaften und -landschaftsteile Mecklenburg-Vorpommerns, wie die Ostsee-, Haff- und Boddenküsten, Seen und Uferzonen, Flusssysteme, Niedermoore und Urstromtäler, Wälder und Alleen, sind zu schützen und zu erhalten. Landschaften oder Landschaftsteile mit erdgeschichtlich bedeutsamen geologischen und geomorphologischen Erscheinungsformen sind zu schützen; dazu zählt auch die Erhaltung typischer Endmoränenlandschaften und glazialer Zungenbecken sowie der Schutz einzelner Geotope. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern. Für eine, insbesondere naturverträgliche, Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung ist Vorsorge zu treffen. Das Land unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die internationalen Bemühungen um den Schutz der Ostsee. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. § 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der Landschaft (1) Jeder ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, geschützt und erhalten werden sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Auf die Erholungsbedürfnisse anderer ist Rücksicht zu nehmen. (2) Die Naturschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglichen, insbesondere durch Beratung, vertragliche Regelungen (Vertragsnaturschutz) oder Angebot zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. § 3a Mariner Naturschutz (1) Natur und Landschaft der Ostsee stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Hierzu gehören insbesondere die marinen Lebensräume, Tiere und Pflanzen im gesamten Bereich der Küstengewässer einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke. Aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit kommt der Natur und Landschaft der Ostsee eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für den Schutz des Landschaftsbildes in Mecklenburg-Vorpommern zu. (2) Jeder ist verpflichtet, der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Nutzungsansprüche sind am Grundsatz der Nachhaltigkeit auszurichten. (3) Die Naturschutzbehörden sind verpflichtet, einen wirksamen Schutz von Natur und Landschaft der Ostsee einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke sicherzustellen. Hierzu sind insbesondere die Maßnahmen der ökologischen Umweltbeobachtung, der Landschaftsplanung, des Abschnittes 3 dieses Gesetzes und der Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten nach § 21 Abs. 1 und 2 zu ergreifen. Im Rahmen der ökologischen Umweltbeobachtung sind die Veränderungen und Einwirkungen auf Natur und Landschaft der Ostsee zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landschaftsplanung gemäß § 10 ist der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft der Ostsee sollen vorrangig dort ergriffen werden. Ausgleichszahlungen gemäß § 16 Abs. 8 sollen vorrangig für Maßnahmen im marinen Bereich verwendet werden. (4) Das Land kommt seiner Verantwortung für den marinen Naturschutz auch durch die Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Meldung von marinen Schutzgebieten entsprechend den Empfehlungen der Helsinki-Kommission, nach. § 4 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd (1) Die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist umweltschonend. Ihr kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu. (2) Eine umweltschonende Landwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden nutzt und pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch landwirtschaftlich nicht erforderlichen Nähr- und Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen sind auf einen geschlossenen, schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt zu richten, die die Lebensfunktionen des Bodens sichern und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihalten. (3) Eine forstwirtschaftliche Flächennutzung ist umweltschonend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), entspricht. (4) Eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesunderhaltung oder Gesundung der Gewässer, einschließlich ihrer Ufer und der Sicherung ihrer Erholungsfunktion, beiträgt. (5) Eine jagdliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie den Anforderungen des § 1 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), entspricht. Vorschriften nach Abschnitt 4 oder andere spezielle Regelungen in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bleiben unberührt. (6) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln. § 5 Grundstücke der öffentlichen Hand (1) Land, Landkreise, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. (2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich für die Erholung der Bevölkerung eignen oder die den Zugang zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen. (3) Die Erfüllung einer bestimmten, auch künftigen, öffentlichen Zweckbestimmung von Grundstücken sowie § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben von den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden besonderen Verpflichtungen unberührt. Dies befreit die zuständigen Behörden und Stellen jedoch nicht von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 . § 6 Behördenbeteiligung (zu § 3 BNatSchG) (1) Alle Behörden und öffentlichen Stellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist. (2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die zuständigen Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können. § 7 Naturschutz und Öffentlichkeit (1) Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern. Einen wertvollen Beitrag leistet hierzu die integrative Umweltforschung. Die Öffentlichkeit ist über die Ziele, Grundsätze und bedeutsamen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterrichten. In den Gebieten nach § 55 sowie Gebieten mit internationaler Deklaration werden diese Aufgaben durch die zuständigen Naturschutzbehörden insbesondere in Naturschutzstationen wahrgenommen. (2) Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich über die Bedeutung des Schutzes von Natur und Landschaft, wecken das Bewusstsein für die Bedeutung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und werben für einen verantwortungsbewussten und sparsamen Umgang mit den Naturgütern. § 8 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Die benachbarten europäischen Staaten sollen über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die über die Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinaus bedeutsam sind, unterrichtet werden. Nach Maßgabe von Artikel 11 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Nachbarstaaten zu berücksichtigen. Abschnitt 2 Ökologische Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 9 Ökologische Umweltbeobachtung (1) Natur und Landschaft sind unter ökologischen Gesichtspunkten von der oberen Naturschutzbehörde fortlaufend zu beobachten (ökologische Umweltbeobachtung). (2) Die ökologische Umweltbeobachtung soll, insbesondere als Grundlage für die Landschaftsplanung, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen staatlicher Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts ermitteln, auswerten und bewerten. § 10 Aufgaben der Landschaftsplanung (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholung in Natur und Landschaft flächendeckend für den Planungsraum zu erarbeiten, darzustellen und zu begründen. Dabei sind die verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter zu einem internen Ausgleich zu bringen. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft. (2) Die Landschaftsplanung dient darüber hinaus der Verwirklichung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch bei Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und öffentlicher Stellen, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. § 11 Inhalte der Landschaftsplanung (1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung als Ausgleich der verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter sind in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den Planungsraum darzustellen, und zwar 1.der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft, 2.die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Umweltqualitätsziele für die einzelnen Naturgüter im Hinblick auf die Funktionen und Strukturen des Naturhaushalts, 3.die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele (Nummer 2) einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4.die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere a)zur Vermeidung, Minderung, Beseitigung sowie zum Ausgleich und Ersatz bei Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auch bei vorhandenen Nutzungen, b)zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4, c)zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Biotope, Biotopverbundsysteme und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, d)zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Wasser, Luft und Klima sowie e)zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und zur Sicherung der landschaftsgebundenen und naturverträglichen Erholung. (2) Die sich aus den Erfordernissen und Maßnahmen ergebenden Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an andere Raumnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verwertbarkeit der Ergebnisse für die Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) gesondert darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. (3) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Abstimmung mit den Trägern der Landschaftsplanung der benachbarten Planungsräume zu erarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die Verwirklichung der Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung im benachbarten Planungsraum nicht erschwert, sondern in ihrer Gesamtheit unterstützt wird. (4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Darstellungsmethodik, insbesondere die Planzeichen, für die einzelnen Ebenen der Landschaftsplanung zu bestimmen. Unterabschnitt 2 Ebenen der Landschaftsplanung § 12 Gutachtliches Landschaftsprogramm und Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne (1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das Land im Gutachtlichen Landschaftsprogramm und für die Regionen nach § 12 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen dargestellt. (2) Das Gutachtliche Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde, die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne werden von der oberen Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 11 erarbeitet und, mit Ausnahme der Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2, veröffentlicht. (3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach Absatz 1 werden nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes . Als Anlage zu diesen werden auch die Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2 veröffentlicht. (4) Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit ist dabei darzulegen, aus welchen Gründen von den Inhalten der Gutachtlichen Landschaftsplanung abgewichen wird und wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. (5) Die Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung sind in den Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sich deren Entscheidungen auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften des Rechts der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wenn sie als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie als Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungspläne eingefügt sind oder wenn sie als in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gelten. Im Übrigen sind die raumbedeutsamen Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung stellt einen Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Planungen, Maßnahmen und Vorhaben dar. (6) Die Gutachtliche Landschaftsplanung ist bei Bedarf zusammen mit den Raumentwicklungsprogrammen fortzuschreiben. § 13 Landschafts- und Grünordnungspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden in Landschaftsplänen zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen und in Grünordnungsplänen zur Vorbereitung von Bebauungsplänen näher darzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Aufgabe wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. (2) Von der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen kann abgesehen werden, wenn die Planungen keine nachhaltigen und großräumigen Landschaftsveränderungen vorsehen, nicht Zielen der überörtlich bedeutsamen Erholungsvorsorge dienen, nicht für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes bedeutsam sind. Die oberste Naturschutzbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sobald und soweit eine Aufstellung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erforderlich ist. (3) Die Landschafts- und Grünordnungspläne sind der unteren Naturschutzbehörde, die Landschaftspläne sind auch der Fachbehörde für Naturschutz vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen. (4) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne werden von der Gemeinde unter Abwägung mit den anderen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belangen (§ 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches) als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen. Solche Inhalte der Grünordnungspläne, welche die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches nicht erfüllen, gelten als naturschutzrechtliche Festsetzungen und können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden; § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung sind die Landschafts- oder Grünordnungspläne beizufügen. Abschnitt 3 Mindestschutz der Natur Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 8 Abs. 1, 7 und 8 BNatSchG) (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Eingriffe sind insbesondere die Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich, die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park- und Stellplätzen von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Sportboothäfen, Bootsliegeplätzen und Bootsschuppen sowie von Offshore Anlagen, insbesondere solchen zur Gewinnung von Windenergie, die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasserstand oder den Abfluss wesentlich verändert, die Entwässerung oder sonstige nachhaltige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Brüchen, Söllen oder sonstigen Feuchtgebieten, die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Parkanlagen, Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken, die nachhaltige Beeinträchtigung von Ufervegetationen, Heiden, Dünen, Osern, Trocken- und Magerrasen sowie Salzgrünland, die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Gartenanlagen im Außenbereich, der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen, Motor und Flugsportflächen, Modellflugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich, die Errichtung baulicher Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundstücken und die wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich sowie die Versiegelung von Flächen von mehr als 300 Quadratmetern, die Errichtung und die wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Leitungen außerhalb des Straßenkörpers im Außenbereich, ausgenommen Zuleitungen zu Viehtränken und elektrischen Weidezäunen, die Errichtung von Einfriedungen und Einzäunungen, ausgenommen die Einfriedung von Hof-, Garten- und Gebäudeflächen und die übliche Einzäunung für landwirtschaftliche Weidetierhaltung und Wildtierhaltung, soweit diese ohne Fundament errichtet werden soll, für forstliche und einjährige landwirtschaftliche Kulturen sowie für Küstenschutzanlagen, die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern, die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten, die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Skipisten, die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich, sofern sie baurechtlich genehmigungspflichtig sind. (3) Keine Eingriffe sind Vorhaben im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, behördlich durchgeführte oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von geschützten Gebieten und Gegenständen, die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 4 . (4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung regeln, dass bestimmte Maßnahmen und Vorhaben, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich sind und keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen, keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt ferner im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küstenschutzes, die keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. In den Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an den Standort sowie die Durchführung und die Anlage der Maßnahmen und Vorhaben festgelegt werden. § 15 Zulässigkeit, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft (zu § 8 Abs. 2, 3 und 9 BNatSchG) (1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen. (2) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden sind oder die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen sind, es sei denn, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zurückzutreten haben. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn das Vorhaben mit geringeren Auswirkungen auf Natur und Landschaft in gleicher Weise erreicht werden kann. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird. (4) Unvermeidbare Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft hat der Verursacher bei der Planung darzustellen und innerhalb einer zu bestimmenden Frist so auszugleichen, dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Ausgleichsmaßnahmen). Dabei hat die Wiederherstellung Vorrang vor der Neugestaltung. (5) Ist ein Eingriff nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbar, aber vorrangig (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2), hat der Verursacher möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft durch geeignete Maßnahmen die beeinträchtigten Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. (6) Soweit Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 nachweisbar rechtlich oder tatsächlich unmöglich sind oder die verursachten Beeinträchtigungen nachweisbar nicht beheben, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung zu leisten. § 16 Genehmigungsverfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft (zu § 8 Abs. 5 BNatSchG) (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben) (5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolges ein. Die Genehmigungsbehörde kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 4 und 5 voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs. 6 . (6) Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. (7) Die Ausgleichszahlung nach § 15 Abs. 6 ist an das Land zu leisten. Ihre Höhe bemisst sich nach den Kosten, die der Verursacher für Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Höhe der Zahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil sowie der Zumutbarkeit für den Verursacher. Die Schwere des Eingriffs ist in der Regel anhand der beanspruchten Fläche, der eingetretenen Schädigung oder Beseitigung von Lebensgemeinschaften oder Landschaftsbestandteilen zu bestimmen. (8) Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in der vom Eingriff betroffenen Landschaftszone zu verwenden, zu deren Vornahme keine Verpflichtung aus anderen Rechtsgründen besteht. Die Ausgleichszahlung wird an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde eine andere zweckgebundene Verwendung festlegt, können Landkreise und kreisfreie Städte Mittel aus der Ausgleichszahlung für die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 beantragen. Über den Antrag entscheidet die oberste Naturschutzbehörde auf Vorschlag des Vergabebeirates. Der Vergabebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde sowie der Geschäftsführer der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern an. Außerdem werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei von den kommunalen Spitzenverbänden, zwei von den nach § 63 anerkannten Verbänden und ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen. § 16a Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer (1) Einer Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen die Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden oberflächennahen Bodenschätzen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder die Landgewinnung am Meer. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Sie ist nicht erforderlich für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, sowie für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen oder das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird. (3) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschafts-pflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben sowie den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens einverstanden sind. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 65b und 65d Anwendung. (4) Auf Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß. (5) UVP-pflichtige Vorhaben nach Absatz 1 bedürfen der Planfeststellung. § 17 Verfahrensvorschriften (zu § 8 Abs. 4 BNatSchG) (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft muss mit den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind. (2) Soll aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes in die Natur und Landschaft eingegriffen werden, hat der Verursacher (Planungsträger) in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplanes ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter Berücksichtigung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes, die Prüfung der Vermeidbarkeit und Verringerung des Eingriffs, die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs, die Darstellung der Beeinträchtigungen der Strukturen, Funktionen und Prozesse des Naturhaushalts, auch hinsichtlich der angestrebten oder zu erwartenden Entwicklung nach dem Eingriff, die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs oder des Ersatzes gemäß § 16 Abs. 5 . Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen. Sie soll diesen verlangen, wenn es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist. § 18 Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (1) Soweit ein Eingriff ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann, ist er unzulässig. (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Eingriff nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (3) Befinden sich im Falle des Absatzes 1 in dem vom Eingriff betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Eingriffs auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen. (4) Soll ein Eingriff nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. (5) In den Verfahren nach §§ 65b und 65d sind die möglichen Beeinträchtigungen der in Absatz 1 genannten Schutzgüter, die Möglichkeiten zur Vermeidung und zum Ausgleich oder Ersatz sowie von Alternativen gemäß Absatz 2 Nr. 2 zu prüfen. Handelt es sich bei dem Eingriff um ein UVP pflichtiges Vorhaben, erfolgt die Prüfung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. (6) Die zuständige Genehmigungsbehörde unterrichtet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde umgehend von Vorhaben, die einen Eingriff im Sinne des Absatzes 1 darstellen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt im Falle des Absatzes 3 Satz 2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Stellungnahme der Kommission ein. Satz 2 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission über die durch die zuständige Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 4 getroffenen Maßnahmen. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sind bei der Aufstellung der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes, bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Landesplanungsgesetzes sowie bei Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (GBGl. I S. 1818) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung, für das Raumordnungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist. Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften § 19 Küsten- und Gewässerschutzstreifen (1) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 100 Metern land- und gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. An Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie einzuhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Fischereihäfen, auch soweit diese nicht öffentlich sind, und öffentliche Häfen, bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden, bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 des Baugesetzbuches ein Anspruch auf Bebauung besteht, die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung, Windkraftanlagen im Offshore-Bereich oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen, oder Viehtränken sowie Einfriedungen zur landwirtschaftlichen Weidetierhaltung. (3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden für bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind, notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist, bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für Bootsschuppen und Stege, vorrangig als Gemeinschaftsanlagen, die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches sowie für bauliche Anlagen innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, oder jagdliche Ansitze. Abschnitt 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 20 Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope (zu § 20c BNatSchG) (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung führen können, sind unzulässig: naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken, Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und Boddengewässer mit Verlandungsbereichen. (2) Absatz 1 gilt auch für die folgenden Geotope in der in der Anlage 2 zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung: Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser, Trockentäler und Kalktuff-Vorkommen, offene Binnendünen und Kliffranddünen, Kliffs und Haken. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung. (4) Eine Ausnahme ist grundsätzlich zuzulassen, wenn während der Laufzeit eines Vertrages über Nutzungsbeschränkungen ein Biotop oder Geotop entstanden ist, nach Ablauf des Vertrages über die Fortsetzung der Nutzungsbeschränkung keine Einigung erzielt werden kann und die Nutzung wieder aufgenommen werden soll, bei einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach dem In-Kraft-Treten der Satzung ein Biotop oder Geotop entstanden ist und die Ausnahme die Durchführung eines Vorhabens ermöglichen soll, das den Festsetzungen der Satzung entspricht, oder ein Bebauungsplan aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden soll und nach dessen Bekanntmachung ein Biotop oder Geotop entstanden ist. In den Fällen der Nummer 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (5) Die Biotope nach Absatz 1 und die Geotope nach Absatz 2 sind in ein Verzeichnis einzutragen, das von der oberen Naturschutzbehörde geführt wird. Das Verzeichnis liegt bei der oberen sowie der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht für jedermann aus. Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von der Aufnahme in das Verzeichnis. (6) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope oder Geotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 1 bekannt gegeben. An die Stelle der Bekanntgabe nach Satz 1 kann die ortsübliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde treten. Die Biotope und Geotope können in der Örtlichkeit entsprechend § 21 Abs. 4 kenntlich gemacht werden. § 21 Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen (zu §§ 12 , 14 und 19 BNatSchG) (1) Nationalparke und Biosphärenreservate werden durch Gesetz errichtet. (2) Teile von Natur und Landschaft können zum Naturschutzgebiet (§ 22), Landschaftsschutzgebiet (§ 23), Naturpark (§ 24), Naturdenkmal (§ 25) oder geschützten Landschaftsbestandteil (§ 26) erklärt werden. Die Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt durch Rechtsverordnung, die nach Satz 1 Nr. 5 durch Satzung oder Rechtsverordnung. Als Gebiete nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 können auch Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sowie geschützte Küsten- und Meeresgebiete - Marine Schutzgebiete - entsprechend der Empfehlung der Helsinki-Kommission 15/5 (BAnz. Nr. 50a vom 4. Januar 1996 S. 8) ausgewiesen werden. Sofern Küstengewässer betroffen sind, können Landschaftsschutzgebiete entgegen § 23 Abs. 1 durch die oberste Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. (3) Die Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und, ausgenommen im Falle des § 24, Verbote und vertretbaren Ausnahmevorbehalte sowie die Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu. (4) Geschützte Gebiete und Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß § 29 einstweilig sichergestellte Gebiete sollen von der zuständigen Naturschutzbehörde in der Natur durch Tafeln mit dem Symbol der Waldohreule, wie in der Anlage 3 zu diesem Gesetz abgebildet, kenntlich gemacht werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Aufstellung der Tafeln zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen. (5) Die Bezeichnungen "Nationalpark", "Biosphärenreservat", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Naturdenkmal" und "geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 vorgeschriebene Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden; die Bezeichnung "Biosphärenreservat" und die Kennzeichnung auch für solche Gebiete, die von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt worden sind. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden. (6) Die in Absatz 5 genannten Bezeichnungen und die nach § 29 angeordneten Veränderungssperren sollen auf Antrag der zuständigen Naturschutzbehörde in das durch die Katasterbehörden fortzuführende Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis zu allen betroffenen Flurstücken in dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch. § 22 Naturschutzgebiete (zu § 13 BNatSchG) (1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Die Notwendigkeit des Schutzes kann auf der besonderen Gefährdung des Gebietes oder seiner Bedeutung für die repräsentative Erhaltung von Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und deren Arten beruhen. (2) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Regelungen zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt. (3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden. (4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zu deren naturkundlichen Unterrichtung zugänglich gemacht werden. § 23 Landschaftsschutzgebiete (zu § 15 BNatSchG) (1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 4 dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. § 24 Naturparke (zu § 16 BNatSchG) (1) Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind oder als solche ausgewiesen werden sollen, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen, nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, als historische Kulturlandschaft modellhafte Entwicklungsräume für nachhaltige Wirtschaftsformen darstellen, günstige Bedingungen für die Öffentlichkeitsarbeit aufweisen und zur Umweltbildung und erziehung in der Natur genutzt werden sollen, entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck einheitlich geplant, gegliedert und geschützt, entwickelt und erschlossen werden sollen und großräumig sind, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt werden. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 trifft Bestimmungen zur Organisation des Naturparks, zum Umfang der Aufgaben, zum Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziel des Naturparks und zur Berücksichtigung der Belange der Erholung und des Fremdenverkehrs sowie der Land- und Forstwirtschaft. (3) Naturparke werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und die betroffenen Landkreise errichtet. Die Landkreise und das Land wirken zusammen, um eine einheitliche, nachhaltige Entwicklung der Naturparke zu gewährleisten. Das Zusammenwirken wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. (4) Die Naturparkpläne werden von den Naturparkverwaltungen im Einvernehmen mit den Landkreisen erarbeitet und fortgeschrieben. § 25 Naturdenkmale (zu § 17 BNatSchG) (1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden. (2) Als Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmale können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Tier- und Pflanzenwelt ausgewiesen werden, sofern es sich nicht um Bodendenkmale gemäß § 2 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes handelt. (3) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wildlebenden Tiere und Pflanzen verboten werden. (4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von diesen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. § 26 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbilds, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erforderlich ist, können durch Satzung der Gemeinde als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung geschützte Landschaftsbestandteile zur Umsetzung des Europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000“ und für den Biotopverbund festsetzen. Der Schutz kann sich in bestimmten Bereichen auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 erlassenen Satzung oder Rechtsverordnung verboten. Wird auf der Grundlage der Satzung oder Rechtsverordnung eine Bestandsminderung zugelassen, gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend. § 26a Gesetzlich geschützte Bäume (1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen, Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, Pappeln im Innenbereich, Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes, Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde. (2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert. (3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen. § 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. (4) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend. § 27 Schutz der Alleen (1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 an. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. (3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben. § 28 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete (1) Die nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), und nach Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), der Kommission zu benennenden Gebiete werden nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben durch Beschluss der Landesregierung ausgewählt und von der obersten Naturschutzbehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde erklärt die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Liste und nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 21 Abs. 2; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt. § 21 Abs. 3 gilt mit den in Absatz 4 genannten Maßgaben. (3) Die Erklärung nach § 21 Abs. 2 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. (4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu bestimmen. Dabei ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder Arten im Sinne des § 18 Abs. 3 geschützt werden. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6, bei Europäischen Vogelschutzgebieten des Artikels 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (5) Bis zur Unterschutzstellung sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. § 29 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre (zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) (1) In geplanten Naturschutzgebieten sind von der Bekanntmachung der Auslegung (§ 30 Abs. 2 Satz 2) an bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und Gewässernutzung bleiben unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. (2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Abschnitt kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung, in den Fällen des § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 auch durch Einzelanordnung, eine einstweilige Sicherstellung für die Dauer von längstens zwei Jahren mit dem Inhalt anordnen, dass alle Veränderungen verboten sind, die den Zweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können. Eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Veränderungssperre darf sich ab der Bekanntmachung der Auslegung längstens über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Gemeinde, die eine Satzung nach § 26 Abs. 1 erlassen will. § 30 Erlass von Schutzverordnungen (zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zu hören. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden. (2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. (3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. (5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2 erlassen werden soll. Sie sind ferner nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert oder nur dem geltenden Recht angepasst werden soll, ausgenommen die Rechtsanpassungen gemäß § 75 Abs. 3, eine Rechtsverordnung erlassen werden soll, die sich ausschließlich auf Flächen erstreckt, die zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege erworben oder bereitgestellt worden sind, eine Rechtsverordnung über ein Naturdenkmal oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile erlassen oder eine Rechtsverordnung nur auf Grundstücke weniger Eigentümer erstreckt werden soll und die Eigentümer bekannt sind. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden zu hören. (7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung 1.im Einzelnen zu beschreiben oder 2.grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a)als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden oder b)bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. (8) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde nach diesem Abschnitt sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden. (9) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 26 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 7. § 31 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern (1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Rechtsverordnung ist nicht deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 26 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsverordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat. Satz 2 findet auf Satzungen nach § 26 Abs. 3 entsprechende Anwendung. (2) Eine Verletzung der in § 30 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung oder einzelnen Anordnungen, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen beim In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (3) Im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht ist auf die Frist nach Absatz 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. (4) Eine Rechtsverordnung oder Satzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt. § 32 Betreuung geschützter Gebiete (1) Die oberste Naturschutzbehörde kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, auf Antrag in bestimmtem Umfange mit der Betreuung von Naturschutzgebieten beauftragen; § 34 Satz 2 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Die Beauftragung soll befristet werden; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Betreuung von anderen geschützten Gebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsbestandteilen mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Naturschutzbehörde über den Antrag befindet. (3) Die Schutzgebietsbeauftragten sollen vor einer Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnungen, vor Genehmigungen der Naturschutzbehörden aufgrund der Rechtsverordnungen, welche die geschützten Gebiete oder Gegenstände erheblich beeinträchtigen können, sowie vor einer Befreiung nach § 66 Abs. 2 gehört werden. (4) Die Betreuung beinhaltet, die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume zu beobachten und schriftlich festzuhalten, Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten, pflegerische Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet und naturschutzgerechtes Verhalten zu informieren. Abschnitt 5 Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten § 33 Artenhilfsprogramme (zu § 20b BNatSchG) (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen inner- und zwischenartlichen Vielfalt dienen, werden von den Fachbehörden für Naturschutz Artenhilfsprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Pflanzenschutzrecht, das Tierseuchenrecht, das Tierschutzrecht sowie das Forst-, Jagd- und Fischereirecht unberührt, soweit im Folgenden keine besonderen Schutzbestimmungen getroffen oder zugelassen werden. § 34 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (zu § 20d BNatSchG) (1) Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, ohne vernünftigen Grund Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören, Bodenvegetation abzubrennen oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig beeinträchtigt wird. Vernünftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die im Einklang mit den dafür maßgeblichen Vorschriften stehende Jagd und Fischerei. (2) Tiere und Pflanzen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit Tiere betroffen sind, die dem Jagdrecht unterliegen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde derselben Verwaltungsebene. (3) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts 4, ist es verboten, vorbehaltlich der Nummer 2 in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September, ausgenommen auf Grundstücken, die gärtnerisch genutzt werden oder zum engeren Wohnbereich gehören, Bäume und Feldgehölze außerhalb des Waldes, Hecken, Feldhecken und sonstige Gehölze sowie Röhrichtbestände zu fällen, zu roden, zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen, in der Zeit vom 15. September bis zum 15. April die Baumpflege an Ahorn, Birke, Esche, Pappel, Rosskastanie, Walnuss sowie Obstbäumen in Alleen und Baumreihen durchzuführen, in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. April die Baumpflege an kätzchentragenden Weiden vorzunehmen. Auf wildlebende Tiere ist Rücksicht zu nehmen. (4) Von den Verboten sind behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen ausgenommen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise durchgeführt werden können. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. (5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und des Absatzes 3 kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle zulassen, sofern sie nach Art und Umfang die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht wesentlich beeinträchtigen. § 35 Sammeln von Naturerzeugnissen (zu § 20d BNatSchG) (1) Jedermann ist berechtigt, Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind. Das Gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen. (2) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Art nicht besonders geschützt ist, durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird, eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwarten ist. § 36 Besonderer Artenschutz, Horstschutzzonen (1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebensräume und Zufluchtsstätten besonders geschützter oder in Mecklenburg-Vorpommern gefährdeter Arten besondere Schutzmaßnahmen anzuordnen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorzuschreiben oder bestimmte Handlungen zu untersagen, welche die Bestände besonders geschützter oder in Mecklenburg-Vorpommern gefährdeter Tiere oder Pflanzen verringern können. § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arten, die im Rahmen der Gesetze der fischerei- oder forstlichen Nutzung oder die dem Jagdrecht unterliegen, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zu erlassen. Sofern die Rechtsverordnung bauliche Anlagen betrifft, erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung im Einvernehmen mit der obersten Baubehörde. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebensstätte oder eines Bestandes ausreicht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden, sofern der Schutzzweck nicht entgegensteht; § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Zum Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche ist es verboten, im Umkreis von 100 Metern um den Standort (Horstschutzzone I) Bestockungen zu entfernen oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, in der Horstschutzzone I und im Umkreis ab 100 bis 300 Meter um den Standort (Horstschutzzone II) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen, in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd auszuüben, in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen zu errichten; in der für die Jagdausübung freien Zeit ist die Benutzung mobiler jagdlicher Einrichtungen zulässig. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischadler, deren Horste sich auf Masten in der bewirtschafteten freien Landschaft befinden. Für Rohrweihen, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone I und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 nicht. Für Kraniche gelten die Verbote nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Für Kraniche, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone I und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 nicht. Für Seeadler gelten die Verbote nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli. (5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Schutzes nach Absatz 4 zu regeln. Dabei kann sie, soweit erforderlich, weitere Schutzbestimmungen für die Horstschutzzonen treffen und die Regelungen in Absatz 4 sowie in der Rechtsverordnung auf den Schutz der Horststandorte anderer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten ausdehnen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) Von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen geringfügig sind, die Standortverhältnisse dies erlauben oder die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. In den Fällen der Nummer 3 finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen Anwendung. § 37 Kennzeichnung wildlebender Tiere (zu § 26 Abs. 3 und 4 BNatSchG) (1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Die Genehmigung schließt die Zulassung nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), ein. (2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Fußring oder ein anderes derartiges Zeichen findet, ist verpflichtet, den Fund bei einer Naturschutzbehörde, Forstdienststelle, dem auf dem Kennzeichen angegebenen Institut oder der Vogelwarte Hiddensee zu melden. (3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen. § 38 (aufgehoben) § 39 (aufgehoben) Abschnitt 6 Erholung in Natur und Landschaft § 40 Betreten der freien Landschaft (zu § 27 BNatSchG) (1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren. (2) Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden. (4) Weitergehende Vorschriften nach Abschnitt 4 bleiben unberührt. § 41 Wander- und Reitwege (zu § 28 BNatSchG) (1) Gemeinden und Landkreise richten geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, ein oder wirken auf ihre Einrichtung hin. Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise, der Bedarf der Allgemeinheit an Erholung in Natur und Landschaft und das Schutzbedürfnis empfindlicher Landschaftsteile und Arten zu berücksichtigen. (2) Die Wege sind zu kennzeichnen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Markierungen zu dulden. Wander- und Radwege, Sport- und Lehrpfade sollen nicht als Reitweg gekennzeichnet werden. § 42 Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft (zu § 27 BNatSchG) (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach § 40 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung des Amtsvorstehers oder des Bürgermeisters der amtsfreien Gemeinde sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen. (2) Aus Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bleibt unberührt. (3) Für gesperrte Privatwege gilt § 41 Abs. 2 entsprechend. § 43 Benutzung und Schutz des Strandes (1) Jeder darf den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln. Das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, von motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen; § 40 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren. (4) Im Übrigen richtet sich die Benutzung des Strandes nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178). § 44 Sondernutzung am Strand (1) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb zu nutzen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder aus Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. (2) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung; dabei sind sie befugt, den nach § 43 Abs. 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten. Die Gemeinde trifft die Regelungen im eigenen Wirkungskreis. (3) Die Fachbehörden für Naturschutz können den Gemeinden über Absatz 1 hinaus eine Sondernutzung auch zu anderen Zwecken als zum Badebetrieb gestatten, sofern nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder andere Belange des Gemeinwohls entgegenstehen. (4) §§ 40 Abs. 4 und 43 Abs. 4 bleiben unberührt. § 45 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften (1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. (2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. (3) Die Amtsvorsteher oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden können auf Antrag im Einzelfall außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen und Wohnmobilen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden, die genutzte Stelle und ihre Umgebung saubergehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer zeitlich begrenzten Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für deren Dauer aufgeschlagen werden sollen. Abschnitt 7 Förderung des Naturschutzes, Einschränkung von Rechten § 46 Öffentliche Förderung Das Land hat sich nach Maßgabe des Haushalts an Aufwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Schaffung oder Unterhaltung von Informationseinrichtungen sowie von Wegen und Zugängen zu beteiligen, die gleichermaßen der Förderung der Erholung in Natur und Landschaft als auch dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen. § 47 Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 10 BNatSchG) (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde soll den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme im Wege des Vertragsnaturschutzes selbst durchzuführen. Macht der Duldungspflichtige hiervon keinen Gebrauch, hat die Behörde ihm bekannt zu geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird. (3) Für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge kann vom Verfahren nach Absatz 2 abgesehen und die Duldungsanordnung nach Absatz 1 nachgeholt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. § 48 Vorkaufsrecht (1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark, in einem Naturschutzgebiet oder in einem Gebiet liegt, das als geplantes Naturschutzgebiet nach § 29 einstweilig sichergestellt ist. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird. (3) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so kann die Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Teilfläche beschränkt werden. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt. (4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Naturschutzbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. (5) Veräußerer und Erwerber haben den Inhalt des geschlossenen Vertrages der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509 , 512 , 1098 Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (6) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. (7) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 zugunsten der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben, wenn der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben dem Begünstigten. § 49 Enteignung (1) Das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken können zum Wohle der Allgemeinheit und zugunsten des Landes oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde enteignet werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, einschließlich der Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft, sowie der Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Enteignet werden können insbesondere das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, auf denen in einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden. Gleiches gilt für das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, wenn deren Inanspruchnahme für die Einrichtung des zusammenhängenden Wander- und Reitwegenetzes nach § 41 Abs. 1 erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 tritt die zuständige Planfeststellungsbehörde an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde. (2) Die oberste Naturschutzbehörde oder die Planfeststellungsbehörde ist auch für die Aufstellung des für die Enteignung erforderlichen Planes zuständig. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178). § 50 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen, Härteausgleich (1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz, einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung oder Satzung oder aus Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden. (2) Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Ausgleich der die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks betreffenden Vermögensnachteile, die mit den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen verbunden sind, wenn nur dadurch die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet werden kann. (3) Ein Ausgleich ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten, Geboten oder Maßnahmen nach den §§ 20 bis 27 und 36 bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen, eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (4) Zur Leistung des Ausgleichs ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder die Maßnahme getroffen hat. Der Begünstigte kann von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die der Ausgleich gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann. (5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung des Ausgleichs, Geringfügigkeitsgrenzen und die Fälligkeit der Zahlungen sowie die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muss. (6) § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Eigentümer oder einem anderen Nutzungsberechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach Absatz 2 und 3 ein Ausgleich zu leisten ist, so kann dem Betroffenen auf Antrag nach Maßgabe des Haushalts ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. Absatz 4 Satz 1 ist anzuwenden. § 51 Vertragsnaturschutz (1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. (2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Personen, Betrieben, Personenvereinigungen und Naturschutzverbänden zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen. Abschnitt 8 Zuständigkeiten, Organisation, Verbandsbeteiligung, Verfahren Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Organisation § 52 Naturschutzbehörden, Aufgabenübertragung (zu § 3 Abs. 1 BNatSchG) (1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt. Naturschutzbehörden sind das Umweltministerium (oberste Naturschutzbehörde), das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde), die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate (Großschutzgebietsverwaltung), die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden, die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur als Fachbehörden für Naturschutz. (2) Die Aufgaben nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit sie nicht in diesem Gesetz der obersten oder der oberen Naturschutzbehörde, der Großschutzgebietsverwaltung oder den Fachbehörden für Naturschutz vorbehalten werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstehen, ihre eigene oder die Zuständigkeit der ihr nachgeordneten Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 53 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde Die oberste Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden. § 54 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde Die obere Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für 1.diejenigen Entscheidungen, welche nach den Bestimmungen des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugewiesen sind, 2.die Erarbeitung von a)Grundlagen für den Flächen- und Objektschutz, b)Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden, c)Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen nach deren Anforderung, 3.die Erfassung der gemäß den §§ 20 und 21 geschützten sowie nach § 29 einstweilig gesicherten Flächen und Landschaftsbestandteile, 4.die Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft und von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräumen, 5.die Schulung und fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiter, 6.die Erarbeitung der Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke (Naturparkpläne) im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren Naturschutzbehörde und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 . 6.die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit landesweiter Bedeutung zur Verfügung gestellt werden. § 55 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung Die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate sind zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen. § 56 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz Die Fachbehörden für Naturschutz sind außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden, das Management einschließlich der Managementplanung in den Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000“, die naturschutzfachliche Betreuung der Naturschutzgebiete. § 56a Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden (1) Die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für: die Erteilung von Genehmigungen zum Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft nach § 42 Abs. 1, die Erteilung von Genehmigungen zum Aufstellen und Benutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen im Einzelfall nach § 45 Abs. 3 . (2) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. § 57 Gefahrenabwehr (1) Die Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. (2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig. (3) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 15 Abs. 4 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich. (4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der Naturschutzbehörden zueinander entsprechend. (5) Die Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleiben unberührt. § 57a Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen Grundstücke in Schutzgebieten im Sinne von § 21 Abs. 1 und 2 sowie in Gebieten im Sinne von § 28 können in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die Verzeichnisse werden von den Naturschutzbehörden geführt. In Verzeichnissen für Gebiete nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 können Vorname, Name und Anschrift von Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes erforderlich ist. § 58 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte (1) Bei der obersten Naturschutzbehörde ist ein Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege zu bilden. Die Mitglieder des Beirates werden befristet und auf Widerruf bestellt; sie dürfen nicht Bedienstete von Naturschutzbehörden sein. (2) In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig oder erfahren sind. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten. (3) Der Beirat hat die oberste Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen und fachlich zu beraten. Dazu ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören. (4) Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet sowie aus deren Mitgliedern ein Kreisnaturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Beauftragte vertritt den Beirat, insbesondere in allen laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten. Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß. § 59 Naturschutzwarte (1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung Naturschutzwarte bestellt. (2) Die Naturschutzwarte haben die sie bestellende Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in Natur und Landschaft zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Sie haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, abzuwehren sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. (3) Die unteren Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Naturschutzwarte für den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes unter Einbeziehung der nach Absatz 1 bestellten Personen wahr. (4) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Naturschutzwarte berechtigt, Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, zu betreten, eine Person anzuhalten und ihre Identität festzustellen; § 29 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend, eine Person vorübergehend von einem Platz zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten eines Platzes zu verbieten und unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen. (5) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 bestellten Naturschutzwarte ist ehrenamtlich. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Eignung der bestellten Personen, die Begründung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, die Abberufung, den Aufwendungsersatz sowie die Aus und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen treffen. (6) Die ehrenamtlichen Naturschutzwarte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. § 60 Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (1) Unter dem Namen "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. (2) Das Gebiet der Stiftung erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Stiftung ist Schwerin. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel. (3) Die Stiftung verfolgt insbesondere im Rahmen der Naturschutzprogramme des Landes den Zweck, für den Naturschutz und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts besonders geeignete Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben, anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung durch Dritte durchführen zu lassen, den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern, die Grundstücke nach Nummer 1 zu pflegen und zu entwickeln oder die Pflege und Entwicklung durch Dritte oder Naturschutzbehörden durchführen zu lassen, Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern, die Forschung, insbesondere die integrative Umweltforschung, sowie modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern, sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung nach Satz 1 sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. (5) Stiftungsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde. § 61 Stiftungsvermögen, Erlöschen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht insbesondere aus Grundbesitz. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049). (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, von Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplanes, von Zuwendungen Dritter, von Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, sofern die Stiftung Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 8 durchführt oder durchführen lässt, von Geldbußen, von Erträgen aus öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder Sammlungen. (4) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht. (5) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. § 62 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Vorstand. (2) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde und ein vom Umweltausschuss des Landtages aus seiner Mitte zu wählender Vertreter an. Ferner werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei vom Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege bei der obersten Naturschutzbehörde aus seiner Mitte zu wählende Vertreter sowie ein von den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, ein von den kommunalen Spitzenverbänden, ein von den Unternehmerverbänden, ein vom Bauernverband, ein von den Landschaftspflegeverbänden und je ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. Eine erneute Berufung ist zulässig. (4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (6) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der obersten Naturschutzbehörde berufen. (7) Der Vorstand hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung; die Mitglieder des Vorstandes sind dabei alleinvertretungsberechtigt. Absatz 5 gilt entsprechend. (8) Der Vorstand bedient sich für die Führung der Geschäfte der Stiftung der Unterstützung durch Arbeitnehmer. Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. (9) Der Stiftung wird die Dienstherreneigenschaft verliehen. Die oberste Naturschutzbehörde ist berechtigt, Bedienstete vorübergehend an die Stiftung abzuordnen. (10) Das Nähere regelt die Satzung. Unterabschnitt 2 Verbandsbeteiligung § 63 Anerkennung von Verbänden (zu § 29 Abs. 4 BNatSchG) Die Anerkennung von Verbänden, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes spricht die oberste Naturschutzbehörde aus. Sie macht die anerkannten Verbände im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. § 64 Mitwirkungsrechte von Verbänden Einem nach § 63 anerkannten Verband ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrechts, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, mit Ausnahme von Bauleitplänen, der Vorbereitung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms und der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne nach § 12, einschließlich der Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2, sowie bei der Vorbereitung der örtlichen Landschaftsplanung nach § 13, Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, bei Plangenehmigungen sowie bei Entscheidungen über den Verzicht auf eine Planfeststellung oder Plangenehmigung, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, bei Flurbereinigungsverfahren, bei Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften sowie bei der Erteilung von Ausnahmen nach den §§ 20 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 6 Nr. 3, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 65 Beteiligungsverfahren (1) Die nach § 64 zu beteiligenden Verbände sind über Vorhaben, auf die sich die Beteiligung erstreckt, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Sie werden am Verfahren beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Ein am Verfahren beteiligter Verband hat Anspruch auf Übersendung aller für das Vorhaben bedeutsamer Unterlagen, soweit sie nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. (2) Einem nach Absatz 1 beteiligten Verband ist innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben, es sei denn, der Verband hat von seinem Mitwirkungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Gebrauch gemacht. (4) Durch schriftliche Erklärung kann ein Verband gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der für sie einschlägigen Rechtsvorschriften zu bezeichnen. (5) Die Mitwirkung eines anerkannten Verbandes entfällt nur, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 28 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. April 1993 (GVOBl. M-V S. 482), geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 565), notwendig ist, sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487) unzulässig ist und ohne Kenntnis dieser Daten der Verband seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommen kann. § 65a Rechtsbehelfe von Vereinen und Verbänden (1) Ein nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) anerkannter Verein oder ein nach § 63 anerkannter Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der soeben genannten Fassung, Planfeststellungsbeschlüsse, Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, Ausnahmen vom Alleenschutz nach § 27 Abs. 2, wenn mehr als zehn Bäume betroffen sind, sowie Ausnahmen vom Horstschutz nach § 36 Abs. 5 Nr. 3, sofern die in den Nummern 2 bis 5 genannten Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein oder der Landesverband geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes, dessen Ablehnung oder Unterlassung Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und zur Mitwirkung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen der genannten Vorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (3) Hat der Verein oder der Landesverband im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. (4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein oder dem Landesverband nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein oder der Landesverband von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. (5) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 genannten Fällen sind Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn das Verfahren zur Mitwirkung nach § 65 vor dem 18. Mai 2002 eingeleitet worden ist. Im Übrigen gilt § 69 Abs. 5 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung. Unterabschnitt 2a Naturschutzgenehmigung § 65b Naturschutzgenehmigung (1) Alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden in einer einheitlichen behördlichen Genehmigung zusammengefasst (Naturschutzgenehmigung). Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der oberen oder der obersten Naturschutzbehörde sowie für Entscheidungen gemäß § 16a und § 66 Abs. 5 (2) Die Naturschutzgenehmigung wird erteilt 1.durch die Großschutzgebietsverwaltung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit gemäß § 55 Abs. 1, 2.durch die Fachbehörden für Naturschutz a)im räumlichen Geltungsbereich von aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten, fortgeltenden oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, b)im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger Flächen, die nicht zum Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gehören, sofern nicht die Großschutzgebietsverwaltung zuständig ist, 3.durch die unteren Naturschutzbehörden in allen übrigen Fällen. (3) Wären nach Absatz 2 mehrere Naturschutzgenehmigungen zu erteilen, so werden diese zusammengefasst und erteilt durch die Großschutzgebietsverwaltung, sofern sie nach Absatz 2 Nr. 1 beteiligt ist, durch die Fachbehörden für Naturschutz in den übrigen Fällen. (4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit ergänzend oder abweichend von Absatz 3 nach dem Schwerpunkt der Maßnahme bestimmen. § 65c Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung (1) Die Naturschutzgenehmigung wird auf Antrag erteilt. (2) Die Naturschutzgenehmigung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger des Verursachers. Erfüllt der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger die ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 nicht und führen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg, so kann die Genehmigungsbehörde für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks in Anspruch nehmen, sofern er mit dem Eingriff einverstanden war oder ein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. (3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Naturschutzgenehmigung, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden. (4) Betrifft die Naturschutzgenehmigung ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. § 65d Konzentrationswirkung (1) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach §§ 64 und 65 durchzuführen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 2 durchzuführen ist, findet Satz 3 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung keine Anwendung. (2) In allen übrigen Fällen wird die Naturschutzgenehmigung durch die in § 65b Abs. 2 und 3 genannte Behörde erteilt. Satz 1 gilt nicht für andere behördliche Entscheidungen mit Konzentrationswirkung. Unterabschnitt 3 Besondere Verfahrensvorschriften § 66 Ausnahmen und Befreiungen (1) Soweit es in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und fortgeltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ohne dass hierfür die Voraussetzungen näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Bei Unterschutzstellungen nach § 75 Abs. 1 gilt Satz 1 auch dann, wenn die Erteilung von Ausnahmen nicht vorgesehen ist. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der in Absatz 1 genannten Vorschriften Befreiung gewähren, wenn 1.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a)zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b)zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder 2.überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (3) Bei Ausnahmen nach Absatz 1 und Befreiungen nach Absatz 2 finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet betroffen ist, gilt § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 29 . (5) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen nach § 26 Abs. 3 erteilt der Bürgermeister. § 67 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen (1) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Gemeinden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben oder ähnliche Arbeiten durchführen sowie Photographien anfertigen, Aufnahme- und Auslieferungsbücher, Aufbewahrungsorte, Ver- und Bearbeitungsstätten und Tiergehege an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen eingehalten, insbesondere die in § 38 Abs. 3 genannten Anforderungen erfüllt werden. (2) Vor dem Betreten eines nicht jedermann zugänglichen Grundstückes sollen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte benachrichtigt werden, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht. In geeigneten Fällen kann die Benachrichtigung auch durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. (3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen. § 68 Einschränkung von Grundrechten Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten § 69 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde, 1.entgegen § 15 Abs. 2 einen Eingriff der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Art ohne Genehmigung vornimmt, 1a.entgegen § 16 a Abs. 1 und 5 ohne Genehmigung oder Planfeststellung oberflächennahe Bodenschätze gewinnt, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen durchführt oder eine Landgewinnung am Meer vornimmt, 2.entgegen § 19 Abs. 1 an Gewässern erster Ordnung, Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr sowie Küstengewässern bauliche Anlagen innerhalb des Schutzstreifens errichtet oder wesentlich ändert, 3.entgegen § 20 Abs. 1 einen geschützten Biotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Biotop in einem gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Abs. 6 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war, 4.entgegen § 20 Abs. 2 einen geschützten Geotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Geotop in einem gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Abs. 6 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war, 5.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 Alleen oder einseitige Baumreihen beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, 6.entgegen § 29 Abs. 1 Veränderungen in geplanten Naturschutzgebieten vornimmt, 7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt oder belästigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet, 8.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort entnimmt oder nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet, 9.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensräume wildlebender Tier und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört, 10.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt, 11.entgegen § 34 Abs. 2 Tiere oder Pflanzen ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt, 12.entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume oder Feldgehölze außerhalb des Waldes, Hecken, Feldhecken oder sonstige Gehölze sowie Röhrichtbestände fällt, rodet, zurückschneidet oder auf sonstige Weise beseitigt, 13.entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. April die Baumpflege an den bezeichneten Bäumen in Alleen und Baumreihen durchführt, 14.entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. April die Baumpflege an kätzchentragenden Weiden vornimmt, 15.entgegen § 35 Abs. 1 sein Recht zum Sammeln von Naturerzeugnissen missbräuchlich überschreitet, indem er größere Mengen von Beeren, Kräutern, Nüssen und Pilzen sowie Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen sammelt, 16.entgegen § 35 Abs. 2 ohne Genehmigung gewerbsmäßig wildlebende Tiere und Pflanzen sammelt, be- oder verarbeitet, 17.entgegen § 36 Abs. 4 dem Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche zuwiderhandelt, indem er a)in der Horstschutzzone I Bestockungen entfernt oder den Charakter des Gebietes sonst verändert, b)in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchführt, c)in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd ausübt, d)in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen errichtet oder in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August mobile jagdliche Einrichtungen aufstellt oder benutzt; bei den Horsten des Seeadlers gelten die genannten Zuwiderhandlungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli, 18.entgegen § 37 Abs. 1 ohne Genehmigung wildlebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet, 19.aufgehoben 20.aufgehoben 21.als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter anderen entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung das Betreten der freien Landschaft nach § 40 Abs. 1 und 2 durch Sperrungen verwehrt oder wesentlich einschränkt, 22.nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 gesperrte Flächen oder Wege betritt oder sich dort aufhält, 23.entgegen § 43 Abs. 2 in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer entzündet oder außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt, 24.entgegen § 45 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb von hierfür zugelassenen Plätzen aufstellt oder benutzt, 25.entgegen § 45 Abs. 2 als nichtmotorisierter Wanderer in der freien Landschaft länger als eine Nacht zeltet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund der §§ 14, 21 bis 23, 25, 26, 29 und 36 erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, unbefugt Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde. Satz 1 gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes . Im Fall des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist die dort genannte Behörde zuständig. Bei Zuwiderhandlungen gegen gemeindliche Satzungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist abweichend von Satz 1 der Bürgermeister zuständig. § 70 Höhe der Geldbuße, Verwendungszweck (1) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 17 Buchstabe a sowie in den Fällen des § 69 Abs. 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro, in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 7 bis 16, 17 Buchstabe b bis d mit einer Geldbuße bis zu 20000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro. (2) Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden. § 71 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, Tiere und Pflanzen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften § 72 Kostenfreiheit (1) Für Entscheidungen über behördliche Gestattungen werden Kosten nicht erhoben, soweit sie nach § 20 Abs. 3 oder gemäß einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 entweder für Schutz- und Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden. (2) Amtshandlungen, die dem Erlass einer Rechtsverordnung oder Satzung nach dem Abschnitt 4 dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Gebühren und Auslagen. § 73 (aufgehoben) § 74 Übergangsvorschriften für Eingriffe, Landschafts und Grünordnungspläne (1) Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. (2) Planfeststellungsverfahren, in denen die Auslegung der Pläne vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angeordnet worden ist, werden nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt. (3) Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 sind auf Bauleitpläne nicht anzuwenden, bei denen am 31. Dezember 2001 das Verfahren nach § 3 oder § 4 des Baugesetzbuches eingeleitet war. Absatz 2 gilt entsprechend. § 75 Fortgeltung von Unterschutzstellungen (1) Verordnungen, Anordnungen, Beschlüsse, Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), des Naturschutzgesetzes vom 4. August 1954 (GBl. I Nr. 71 S. 695), des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) und der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) sowie des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Nationalparken, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Naturparken, Naturdenkmalen, Flächennaturdenkmalen, geschützten Feuchtgebieten, Schongebieten und geschützten Parks erlassen oder gefasst worden sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Die aufgrund von Artikel 3 Nr. 30 Buchstabe a, b, c, f und l der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 889, 1239) übergeleiteten Verordnungen können durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde geändert werden. (2) Die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg Vorpommern erlassenen oder fortgeltenden Unterschutzstellungen und einstweiligen Sicherstellungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Falle des § 26 kann die Aufhebung oder Änderung auch durch Satzung nach dessen Absatz 1 erfolgen. § 76 Fortgeltung von Gehölz- und Baumschutzverordnungen Die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) oder § 26 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten von Artikel 23 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V 194) erlassenen Gehölz- und Baumschutzverordnungen der unteren Naturschutzbehörden treten am 31. Juli 2008 außer Kraft. § 77 (aufgehoben) § 78 Aufhebung von Vorschriften (1) Es werden aufgehoben: Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes, das Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), zuletzt geändert durch § 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), die Zweite Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 336), die Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339), geändert durch die Verordnung vom 16. Februar 1984 (GBl. I Nr. 10 S. 109), die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343), die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 12. Februar 1984 (GBl. I Nr. 7 S. 51), die Sechste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 1. September 1983 (GBl. I Nr. 27 S. 257), alle übrigen aufgrund des Landeskulturgesetzes oder der Durchführungsverordnungen ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zu den einzelnen Durchführungsverordnungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 und der Nummer 9, die Naturschutzverordnung, ausgenommen § 11 Abs. 3 und 4 , § 13 Abs. 2 , § 15 Abs. 2 und 3 , § 16 Abs. 3 , § 18 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Buchstabe b und d, Abs. 3 Buchstabe a , soweit sie inhaltlich nicht Bundesrecht widersprechen, die Erste Durchführungsbestimmung zur Naturschutzverordnung - Schutz von Pflanzen- und Tierarten - (Artenschutzbestimmung) vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 381), das Erste Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern, Artikel 31 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), die Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. November 1997 (GVOBl. M-V S. 762). (2) Soweit in den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 fortgeltenden Regelungen über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle. § 79 (In-Kraft-Treten) Anlage 1 (zu § 20 Abs. 1) Definitionen der gesetzlich geschützten Biotope Inhaltsübersicht Vorbemerkungen 1.Feuchtbiotope 1.1Naturnahe Moore 1.2Naturnahe Sümpfe 1.3Sölle 1.4Röhrichtbestände und Riede 1.5Seggen- und binsenreiche Nasswiesen 2.Gewässerbiotope 2.1Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, einschließlich der Ufervegetation 2.2Quellbereiche, einschließlich der Ufervegetation 2.3Altwässer, einschließlich der Ufervegetation 2.4Torfstiche, einschließlich der Ufervegetation 2.5Stehende Kleingewässer, einschließlich der Ufervegetation 2.6Verlandungsbereiche stehender Gewässer 3.Trockenbiotope 3.1Zwergstrauch- und Wacholderheiden 3.2Trocken- und Magerrasen 3.3Aufgelassene Kreidebrüche 4.Gehölzbiotope 4.1Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder 4.2Naturnahe Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte 4.3Naturnahe Feldgehölze 4.4Naturnahe Feldhecken 5.Küstenbiotope 5.1Fels- und Steilküsten 5.2Strandwälle 5.3Dünen 5.4Salzwiesen 5.5Marine Block- und Steingründe 5.6Windwattflächen 5.7Boddengewässer mit Verlandungsbereichen Vorbemerkungen 1.Die nach § 20 Abs. 1 besonders geschützten Biotope1 werden gekennzeichnet durch die prägenden Standortverhältnisse einschließlich der traditionellen und aktuellen Nutzungseinflüsse, die charakteristische aktuelle Vegetation, sonstige typische geomorphologische Eigenschaften. 2.Für die Biotoptypen2 werden charakteristische Pflanzenarten genannt, wobei die "Vergesellschaftung", also das regelmäßige gemeinsame Auftreten mehrerer Arten, kennzeichnend für den Biotoptyp ist. Neben "optimal" ausgebildeten Biotopen finden sich, durch verschiedene Einflüsse verursacht, häufiger "Degenerations- und Regenerationsstadien". Diese sind nur insoweit besonders geschützt, als noch Kennarten den Biotoptyp eindeutig charakterisieren. 3.Mindestgrößen werden, sofern aus funktionalen Gründen erforderlich, jeweils bei den einzelnen Biotoptypen genannt. Ist keine Mindestgröße angegeben, so ist der Biotoptyp auch ohne Angabe einer Mindestgröße hinreichend definiert (z. B. aufgelassene Kreidebrüche), bereits in kleinster Ausprägung geschützt (z. B. Quellen), oder er tritt so großflächig auf, dass eine Mindestflächenangabe unnötig ist (z. B. Boddengewässer). Die in den Einzelbeschreibungen der Biotoptypen genannten Mindestgrößen sind unter folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden: In dem Biotop kommt/kommen eine oder mehrere Tier- oder Pflanzenart(en) der Kategorien 0 oder 13 der Roten Listen Mecklenburg-Vorpommerns vor. In dem Biotop kommen zahlreiche Individuen einer oder mehrerer Tier- und Pflanzenart(en) der Kategorien 2 oder 3 der Roten Listen Mecklenburg-Vorpommerns vor. Liegen mehrere geschützte Biotope in einem Komplex vor, genügt es, wenn ein Biotop die Mindestgröße erreicht. 4.Geschützte Biotope, die in der Vergangenheit infolge oder trotz einer z. B. extensiven land oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung entstanden sind und damit ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, dürfen generell in diesem zulässigen Rahmen weiter genutzt werden. 1.Feuchtbiotope 1.1Naturnahe Moore Als naturnahe Moore werden die von einem Überschuss an Regen- oder Mineralbodenwasser abhängigen, weitgehend unbewaldeten Biotope bezeichnet, die in ungestörtem Zustand eine torfbildende Vegetation besitzen. Je nach Naturnähe bzw. Entwässerungseinfluss können die Standorte überwässert (ungestörtes Moor) bis feucht (mäßig entwässert) sein. Die Torfmächtigkeit beträgt mindestens 30 cm. In den gesetzlichen Schutz sind auch die Degenerations- und Regenerationsstadien einbezogen, sofern diese noch von typischen Moorpflanzen geprägt werden. Zu unterscheiden sind die hier beschriebenen "offenen" Moore von den "bewaldeten" Mooren (vgl. 4.1). Nach der Hydrologie und Entwicklungsgeschichte können hydrologische Moortypen unterschieden werden: In den jungeiszeitlich überformten Grundmoränenlandschaften Mecklenburg-Vorpommerns treten insbesondere Überflutungs-, Durchströmungs- und Quellmoore, im Küstenbereich auch Regenmoore auf. Die Endmoränenbereiche sind besonders durch Verlandungs- und Kesselmoore charakterisiert, die Altmoränenlandschaft Südwest Mecklenburgs durch Versumpfungsmoore. Nach dem Nährstoffgehalt und den hydrochemischen Verhältnissen sind folgende ökologische Moortypen zu unterscheiden: Armmoore (oligotroph-sauer), Sauer-Zwischenmoore (mesotroph sauer), Basen-Zwischenmoore (mesotroph-subneutral), Kalk-Zwischenmoore (mesotroph kalkhaltig) und Reichmoore (eutroph). Mindestgrößen: Basen- und Kalk-Zwischenmoore: 25 m² Kessel- und Quellmoore: 100 m² Übrige Moortypen: 1000 m² Regenerierte Flach-Abtorfungsbereiche: 1000 m² (vgl. 2.4) Typische Merkmale der Vegetation: Armmoore (Regenmoore): Der Boden ist weitgehend von Torfmoosen bedeckt. Dazwischen können Wollgräser, Glocken-Heide, Sumpf-Porst, Sonnentau, Moosbeere u. a. Arten eingestreut sein. Im zentralen Moorbereich ist ein baumfreies Bülten (20 - 50 cm erhöhte Moospolster) Schlenkenmosaik (Wasserlachen) typisch. Bei Störungen des Wasserhaushalts (frühere Entwässerung, Torfabbau) bilden sich auf den grundwasserbeherrschten Moorböden Zwergstrauchheiden mit Heidekraut, Rausch-, Blau- und Preiselbeere oder Pfeifengrasbestände heraus. Bei bereits längere Zeit bestehender Austrocknung des Moores und tieferen Grundwasserständen ist der Baumwuchs stark ausgebildet und besteht überwiegend aus Moorbirken und Kiefern (vgl. 4.1). Großflächige Flachabtorfungen von Armmooren unterliegen dem gesetzlichen Schutz, wenn sie sich regeneriert haben und typische Moorvegetation dominiert (vgl. 2.4). Sauer-Zwischenmoore (Kesselmoore, Verlandungsmoore): In den Sauer-Zwischenmooren herrschen ebenfalls Torfmoosrasen sowie Kleinseggenriede vor. Die Wollgräser werden weitgehend durch Riedgräser (Faden-Binse, Zwiebel-Binse, Grau-Segge, Faden-Segge, Schnabel Segge) ersetzt. Typische Pflanzen sind u. a. Blutauge, Fieberklee, Sumpffarn,Schnabelried, Sumpf-Calla. Häufig auftretende Waldgesellschaften auf schwach entwässerten Moorböden mit moortypischer Krautvegetation sind Schnabelseggen-Kiefern-Birken-Bruchwälder, Torfmoos-Birken-Erlen Bruchwälder und Weidengebüsche (vgl. 4.1). Basen-Zwischenmoore (Durchströmungsmoore, Verlandungsmoore): Dieser Moortyp ist in weiten Teilen der vermoorten Flußtäler dominierend. Bei ungestörtem Wasserhaushalt herrschen laubmoosreiche Seggenriede mit einer großen Vielfalt an Blütenpflanzen vor. Bei mäßiger Entwässerung und extensiver landwirtschaftlicher Nutzung ohne Düngung sind artenreiche Feuchtwiesen (Pfeifengraswiesen) entstanden. Bei Zufuhr von Stickstoffdünger entstehen Honiggraswiesen bzw. Kohldistelwiesen (siehe auch 1.5). Typische Pflanzenarten sind z. B.: Kuckucks-Lichtnelke, Wiesen-Knöterich, Trauben-Trespe, Kohldistel, Echtes Mädesüß, Pfeifengras, Sumpf-Schafgarbe, Nordisches Labkraut, Färber Scharte, Teufelsabbiß. Durch ausbleibende landwirtschaftliche Nutzung verläuft die Entwicklung über Weiden- und Faulbaumgebüsche hin zu Erlenbruchwäldern (vgl. 4.1). Kalk-Zwischenmoore (Verlandungsmoore, Quellmoore, Durchströmungsmoore): Sie sind meist durch Verlandung an Seeufern bzw. in den Flusstalmooren entstanden. Schwach entwässerte Standorte wurden auch extensiv landwirtschaftlich ohne Düngung genutzt. Kalk-Zwischenmoore werden z. B. durch Braunmoos-Schneidenriede mit der Dominanz der Binsen-Schneide, durch das Mehlprimel-Kopfbinsenried (Mehl-Primel, Echtes Fettkraut, Rostrotes Kopfried, Sumpf-Sitter u. a.) und das Braunmoos-Kalkbinsenried (Blauer Tarant, Stumpfblütige Binse) charakterisiert (vgl. 1.4). Nach Auflassung genutzter, schwach entwässerter Standorte entstehen Bruchwälder (vgl. 4.1). Reichmoore (Quellmoore, Überflutungsmoore, Versumpfungsmoore, Verlandungsmoore): Diese Moorformen sind aufgrund ihrer Abstufungen im Säure-Basenverhalten sehr vielgestaltig. Die ursprüngliche Vegetation setzt sich aus Großseggenrieden, Weidengebüschen und Erlenbruchwäldern zusammen. Heute weisen die meisten dieser Moore als Ergebnis ihrer Nutzungsgeschichte Bruchwälder und gebüsche, Feuchtwiesen, Röhrichte und Hochstaudenfluren auf. Typische Pflanzenarten der Feuchtwiesen sind z. B. Sumpf-Dotterblume, Sumpf-Kratzdistel, Schlank- und Sumpf-Segge, Wiesen-Schaumkraut, Sumpf-Schachtelhalm, Wald-Engelwurz, Sumpf-Hornklee, Echtes Mädesüß, Gemeines Helmkraut, Wasser-Schwaden und Echter Baldrian (vgl. 1.2, 1.4, 1.5, 4.1). 1.2Naturnahe Sümpfe Naturnahe Sümpfe sind überwiegend gehölzarme Lebensräume auf mineralischen oder flachgründig torfigen (bis 40 cm Mächtigkeit) oder anmoorigen Böden, die aufgrund von Oberflächen-, Quell- oder hoch anstehendem Grundwasser überwässert bis feucht (mäßig entwässert) sind. Man kann sie teilweise als frühe Entwicklungsstadien von Mooren (Versumpfungsmooren) ansehen, die erst wenig Torf akkumuliert haben. In anderen Sümpfen hat sich durch wechselnde Wasserführung über längere Zeit ein Gleichgewicht von Torfbildung und Torfzersetzung eingestellt. Solche Biotope liegen z. B. auf extensiv landwirtschaftlich genutzten anmoorigen Standorten oder an flachen Seeufern mit schwankenden Wasserständen, die eine normale Verlandung unterbrechen. Ein sumpfartiges Entwicklungsstadium kann auch bei der Renaturierung von Mooren auftreten. Mindestgröße : 100 m² Typische Merkmale der Vegetation: Abhängig vom Nährstoffgehalt, der Nutzung und vom Bodenwasserhaushalt können sich unterschiedliche Vegetationstypen herausbilden, die in den meisten Fällen Übergänge zu anderen geschützten Biotopen darstellen. Sümpfe können Seggenriede, Sumpfreitgras-, Mädesüß-, Hundsstraußgras-, Binsen-, Sumpfsimsen-, Sumpfschachtelhalmfluren, Weidengebüsche (insbesondere Grau-Weiden), Röhrichte und Vegetationstypen der Verlandungszonen aufweisen. Es kommen auch z. B. Überschneidungen mit Quellbereichen und Übergänge zu Bruch- und Sumpfwäldern vor (vgl. 1.4, 1.5, 2.2, 2.6, 4.1). 1.3Sölle Sölle sind Hohlformen verschiedener Größe und Formen, die mindestens zeitweilig Wasser führen und dementsprechend meist eine Wasser- oder Sumpfvegetation sowie oft einen Gehölzsaum aufweisen. In der Regel weisen sie einen umlaufenden Steilrand oder eine schwache Umwallung auf. In der geowissenschaftlichen Fachterminologie sind Sölle Hohlformen, die durch Ausschmelzen von Toteis oder andere späteiszeitliche Prozesse entstanden sind. Neben diesen Söllen im engeren Sinn sind auch andere Geländehohlformen, die o. a. Merkmale aufweisen und die durch menschliche Einflüsse entstanden sind, besonders geschützte Biotope. Mindestgröße : 25 m² Typische Merkmale der Vegetation: Oft ist eine Unterwasser-, Schwimmblatt- oder Röhrichtvegetation ausgebildet (vgl. 1.4, 2.5). Für Sölle mit starken Wasserspiegelschwankungen sind Pflanzengesellschaften zeitweilig trockenfallender Teichböden (Zweizahnfluren) sowie das Weiße Straußgras charakteristisch (vgl. 2.6). Bedingt durch Nährstoffeinträge aus den umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen haben sich häufig ruderale, nitrophile Staudenfluren ausgebildet. Der Gehölzsaum besteht meist aus Weiden und Erlen (vgl. 4.1). 1.4Röhrichtbestände und Riede In diesen Pflanzengesellschaften dominieren röhricht- bzw. riedbildende Arten. Unterschieden werden Wasser- und Landröhrichte. Süßwasserröhrichte treten an Fließ- und Stillgewässerufern des Binnenlandes auf; Brackwasserröhrichte, die durch andere Begleitarten charakterisiert werden, kommen an den Ufern der Boddengewässer und im Mündungsbereich von Fließgewässern vor (vgl. 5.6). Landröhrichte entstehen oberhalb der Mittelwasserlinie im Überflutungsbereich der Binnen- und Küstengewässer sowie in vernässten Bereichen (Röhrichtbestände auf Acker- und Wiesenbrachen). Riede werden weitgehend von Sauergräsern gebildet. Unterschieden werden Groß- und Kleinseggenriede. Sie kommen insbesondere im Verlandungsbereich von Stand- und Fließgewässern sowie auf Zwischenmoorstandorten vor (vgl. 1.1, 1.2, 2.1). Röhrichtbestände und Riede sind häufig Bestandteil anderer geschützter Biotope. Mindestgröße : 100 m² (bei linearer Ausprägung Mindestbreite: 5 m) Typische Merkmale der Vegetation: Neben dem Gemeinen Schilf bilden insbesondere Rohr-Glanzgras, Rohrkolben- und Schwadenarten sowie großwüchsige Simsen hohe Röhrichte. Kleinröhrichte bestehen v. a. aus krautigen Pflanzen unter 70 cm Wuchshöhe (z. B. Froschlöffel, Schwanenblume, Brunnenkresse, Kalmus, Schachtelhalm- und Igelkolbenarten). Großseggenriede werden durch hochwüchsige Seggenarten, wie z. B. Schlank-Segge, Schwarzschopf-Segge, Steif-Segge, Ufer-Segge, Rispen-Segge und Sumpf-Segge sowie weitere Sauergräser (u. a. Gemeine Strandsimse, Binsen-Schneide) dominiert, während Kleinseggenriede durch kleinwüchsige Seggenarten charakterisiert werden. 1.5Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Der Biotoptyp umfasst durch extensive landwirtschaftliche Nutzungen (vorwiegend Mahd) auf Moor- oder anmoorigen, grundwasserbeherrschten Böden sowie auf wechselfeuchten, oft überfluteten Böden entwickelte meist artenreiche Wiesen, in deren Pflanzengesellschaften Seggen und Binsen stets vertreten sind. Verfalls- und Brachestadien von Saatgrasland, die insbesondere durch Binsenhorste gekennzeichnet sind, unterliegen nicht dem besonderen Schutz. Dies gilt auch für intensiv beweidete Grünländer, auf denen nur die Flatter-Binse als Verdichtungs- und Weidezeiger vorkommt. Mindestgröße: 200 m² Typische Merkmale der Vegetation: Seggen- und binsenreiche Nasswiesen können je nach der Nutzung und den Standortverhältnissen als Sumpfdotterblumen-, Kohldistel-, Honiggras-, Kalkbinsen-, Sumpfherzblatt-, Wassergreiskraut-, Wiesenknopf-Silgen-, Rasenschmielen-, Wiesenknöterich-, Trollblumen-, Waldsimsen- oder Pfeifengraswiesen ausgebildet sein. Bei ausbleibender oder unregelmäßiger landwirtschaftlicher Nutzung können sich hochstaudenreiche Ausbildungsformen entwickeln (z. B. mit Sumpf-Kratzdistel, Kohldistel, Mädesüß, Gilbweiderich, Wald-Simse, Engelwurz- und Pestwurzarten, Echter Baldrian, Blutweiderich, Wasserdost, Wolfstrapp usw.). 2.Gewässerbiotope 2.1Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, einschließlich der Ufervegetation Bäche sind Fließgewässer geringer Breite, Flüsse sind mehr als 5 m breit. Sie gelten als naturnah, wenn sie durch einen unregelmäßig wechselnden Lauf (z. B. Ausbildung von Mäandern, Gleit und Prallhängen, Altwässern und Verzweigungen), durch Variabilität des Gewässerbettes (z. B. Bänke, Fließrinnen, Kolke), durch naturraumtypisches Bodensubstrat (z. B. Schlick, Sand, Kies, Geröll, Torf) sowie durch naturraumtypischen Bewuchs der Ufer gekennzeichnet sind. Im Mündungsbereich der Flüsse sind natürliche Rückstauerscheinungen typisch. Eine Besonderheit der Bäche und Flüsse im Endmoränengebiet ist das häufige Durchfließen von Seen und die Ausbildung von Durchbruchstälern. Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sind nicht durch Sohl- bzw. Uferbefestigungen sowie durch technische Querbauwerke (Wanderbarrieren z. B. für Fische) in ihrer Entwicklung und Besiedlung beeinträchtigt. Als geschützter Uferbereich gilt in den durch das Gewässer geprägten Auen jeweils ein Uferstreifen in einer Breite von 7 m ab Böschungsoberkante, sofern nicht weitere geschützte Biotope angrenzen (vgl. 1.4, 1.5, 4.1). Mindestlänge: 50 m Typische Merkmale der Vegetation: Schnellfließende sowie beschattete naturnahe Bäche weisen nur eine spärliche Wasservegetation auf. In unbeschatteten, langsam fließenden Bachläufen entwickelt sich eine üppige Vegetation, u. a. mit Flutendem Wasserhahnenfuß, Pfeilkraut, Laichkraut-, Wasserstern-, Igelkolben- und Röhrichtarten (vgl. 1.4). In Stillwasserzonen von Flussläufen können auch Schwimmblattgesellschaften vorkommen. Als bachbegleitende Uferpflanzen treten u. a. Pestwurzarten, Berle, Echter Baldrian und Echte Engelwurz auf. Die Gehölze bestehen aus Erlen-Eschen-Säumen, Erlen-Eschen-(Bruch-) Wäldern und Weidengebüschen. 2.2Quellbereiche, einschließlich der Ufervegetation Quellen sind natürliche, örtlich begrenzte, dauerhafte oder zeitweilige Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche. Sie können als Wasseraustritte mit Quelltopf oder in einem Tümpel, aus denen ein Bach abfließt, als Sturzquelle oder als Sicker- oder Sumpfquelle, die Quellsümpfe oder Moore ausbilden, in Erscheinung treten. Quellbereiche sind oft über die Umgebung aufgewölbt (Quellkuppen). Eine in Mecklenburg Vorpommern seltene Quellenform sind die Kalktuffquellen, an deren Austritt sich biogene Quellkalke gebildet haben bzw. bilden, sie sind gleichzeitig gesetzlich geschützte Geotope (vgl. Anlage 2 zu § 20 Abs. 2). Gefasste Quellen, die durch Baumaßnahmen befestigt wurden und keine typische Vegetation aufweisen, unterliegen nicht dem gesetzlichen Schutz. Typische Merkmale der Vegetation: Die Vegetation von Quellen ist stark von der Beschattung sowie von den Wasserabflussverhältnissen und den Wasserinhaltsstoffen abhängig. Quellen können völlig vegetationsfrei sein oder unter anderem folgende Biotope aufweisen: quellige Erlen Eschenwälder, Moorbirkenwälder, Grauweidengebüsche, Quellfluren, Röhrichte, die bei entsprechender extensiver landwirtschaftlicher Nutzung in Quellwiesen (Trollblumen-, Waldsimsen- oder Kalkbinsenwiese) überführt werden können (vgl. 1.4, 1.5, 4.1). Für Quellfluren sind z. B. Bitteres und Wald-Schaumkraut, Milzkrautarten, Rispen-Segge und Riesen-Schachtelhalm typisch. Kalktuffquellen werden durch Tuffmoose geprägt. 2.3Altwässer, einschließlich der Ufervegetation Altwässer sind natürlich oder künstlich abgetrennte ehemalige Flussstrecken, die als dauernd oder regelmäßig über längere Zeit wasserführende Gewässer unmittelbar oder mittelbar mit dem Abflussregime eines Flusses (z. B. bei Hochwasser) verbunden sind. Altarme stehen als ehemalige Flussstrecken dauernd einseitig (oder beidseitig, dann jedoch nicht dauernd durchströmt) mit dem Fließgewässer in Verbindung. Typische Merkmale der Vegetation: Durch Auflandungen (Geschiebe- und Schwebstoffablagerungen bei Überschwemmungen) und Verlandungen (Ablagerungen abgestorbener organischer Substanzen, die im Altwasser erzeugt wurden) entsteht eine deutliche Zonierung der Vegetation, die von Unterwasserrasen, Laichkraut und Schwimmblattpflanzen, Röhrichten und Seggenrieden bis zu Bruchwäldern reicht (vgl. 1.4, 2.6, 4.1). 2.4Torfstiche, einschließlich der Ufervegetation Torfstiche sind ständig oder zeitweilig wasserführende, unbewaldete Torfentnahmestellen mit gewöhnlich regelmäßigen Formen, die auf menschliche Tätigkeiten in verschiedenen Zeiträumen zurückzuführen sind. Zu unterscheiden sind: Handtorfstiche, die über mehrere Jahrhunderte angelegt wurden und kleine flache Abgrabungen hinterließen, die sich heute in einem fortgeschrittenen Verlandungsstadium befinden, weitaus größere und tiefere Maschinentorfstiche, die insbesondere in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, nach den beiden Weltkriegen sowie örtlich in den siebziger Jahren erschlossen wurden und maschinelle Flachabtorfungen insbesondere in den Regenmooren, die u. a. für gärtnerische Zwecke bis in die Gegenwart betrieben werden. Torfstiche unterliegen dem gesetzlichen Schutz, wenn eine moor- oder kleingewässertypische Vegetation dominiert (vgl. 1.1, 2.5). Mindestgrößen: Regenerierte Torfstiche: 25 m² (vgl. 2.5) Regenerierte Flachabtorfungsbereiche: 1 000 m² (vgl. 1.1) Typische Merkmale der Vegetation: Handtorfstiche weisen in ihren verschiedenen Verlandungsstadien alle Übergänge von Schwingrasengesellschaften über Großseggenriede, Weidengebüsche bis zu Erlenbruchwäldern auf (vgl. 1.1, 1.4, 4.1). Aufgelassene Maschinentorfstiche, die häufig auch mit einem Fließgewässer in Verbindung stehen, sind meist von einem schmalen Erlen-Birkensaum umgeben. Je nach Tiefe ist die Unterwasservegetation unterschiedlich ausgeprägt. Bei etwas flacheren Torfstichen sind z. B. Krebsscheren- und Seerosenbestände typisch (vgl. 2.6). Aufgelassene, flach abgetorfte Flächen der Regenmoore sind, eine entsprechende Wasserführung vorausgesetzt, nur bei einer flächenhaften Wiederbesiedlung mit typischen Moorpflanzen, wie z. B. Torfmoosen und Wollgras, besonders geschützt (vgl. 1.1). 2.5Stehende Kleingewässer, einschließlich der Ufervegetation Hierunter fallen Stillgewässer bis zu 1 ha Wasserfläche, die natürlich (Weiher) oder aufgrund der Tätigkeit des Menschen (Teiche, Abgrabungsgewässer) entstanden sind. Auch zeitweilig trockenfallende Kleingewässer (Tümpel) sind besonders geschützt. Künstlich entstandene Stillgewässer sind geschützte Biotope, wenn sie sich aufgrund von Nutzungsaufgabe oder nur extensiver Nutzung naturnah entwickelt haben. Der gewerblichen Fischerei dienende Teiche sind keine geschützten Biotope, es sei denn, sie wurden über 30 Jahre nicht mehr zu diesem Zweck genutzt und haben sich naturnah entwickelt. Kennzeichen für den naturnahen Zustand sind naturnahe Uferstrukturen, i. d. R. mit typischer Verlandungsvegetation. Darüber hinaus kann auch eine artenreiche Fauna, z. B. von Amphibien und Libellen, als Kriterium für die Naturnähe herangezogen werden. Es ergeben sich Überschneidungen mit Söllen, Torfstichen und Altwässern (vgl. 1.3, 2.3, 2.4). Mindestgröße: 25 m² Typische Merkmale der Vegetation: Naturnahe stehende Kleingewässer sind meist durch artenreiche Röhricht-, Schwimmblatt- oder Unterwasservegetation gekennzeichnet, können aber auch durch Nährstoffarmut oder Beschattung bedingt vegetationsarm sein. Besonders verbreitet sind Schwimmblattgesellschaften mit Wasserlinsen-, Wasserstern- und Laichkrautarten. 2.6Verlandungsbereiche stehender Gewässer Der Begriff umfasst den Lebensraum der Randzonen von Stillgewässern, in denen natürliche Verlandungsprozesse ablaufen, einschließlich ihrer Anfangs- und Endstadien. Ihre Begrenzung ist landwärts die Grenze der grundwassernahen organischen Bodenbildung oder, soweit diese nicht oder noch nicht ausgebildet ist, das Ende der ufertypischen Pflanzengesellschaften. Wasserwärts kann der Verlandungsbereich abhängig von der submersen Vegetation bis in mehrere Meter Wassertiefe reichen; bei flacheren Gewässern umfasst er den gesamten Wasserkörper. Typische Merkmale der Vegetation : Im Verlandungsbereich sind insbesondere Unterwasserrasen, Laichkrautgesellschaften, Wasserlinsen- und Seerosengesellschaften, Schwingrasen, Röhrichte, Seggenriede, Hochstaudenfluren, Gebüsche und Bruchwälder typisch (vgl. 1.2, 1.4, 4.1). Bei entsprechender extensiver landwirtschaftlicher Nutzung der Uferzonen treten z. B. Kohldistel-, Pfeifengras- und Sumpfdotterblumenwiesen auf (vgl. 1.5). 3.Trockenbiotope 3.1Zwergstrauch- und Wacholderheiden Von Zwergsträuchern, namentlich Heidekrautgewächsen, dominierte mehrjährige Pflanzenformationen, zum Teil mit eingestreuten Wacholderbüschen, meist auf bodensauren, kalk- und nährstoffarmen Sandstandorten. Gehölze können bis zu einem Deckungsgrad von 30 % vorhanden sein. In Mecklenburg-Vorpommern kommen nur im Küstenbereich natürliche Heiden vor. In anderen Gebieten entstehen sie sekundär durch menschliche Nutzung (Abholzung, Beweidung, Brände, militärische Nutzung). Auch vergraste Alterungs- und Degenerationsstadien der Zwergstrauchheide sind eingeschlossen. Nicht dem gesetzlichen Schutz unterliegen kurzlebige Heiden auf Schlagflächen im Wald. Mindestgröße : 100 m² (bei linearer Ausprägung Mindestbreite: 5 m) Typische Merkmale der Vegetation: Trockenheiden: Vom Heidekraut (Besenheide) geprägter Heidetyp auf trockenen, sandigen Standorten, teilweise mit flächenhaftem Bewuchs von Besenginster oder Wacholder ("Wacholderheide"). Weitere charakteristische Arten sind z. B. Pillen-Segge, Dreizahn, Habichtskrautarten und Erdflechten sowie Englischer Ginster und Haar-Ginster. Bei Alterungsstadien kann es auch zur Dominanz von Gräsern (v. a. Drahtschmiele, Schaf Schwingel) kommen. Feuchtheiden: Auf anmoorigen, grundwasserbeherrschten Böden, aber auch auf austrocknenden Armmooren, kommen Glocken-Heide, Pfeifengras, Sparrige Binse sowie oft auch Torfmoose herrschend vor. Krähenbeeren-Heiden: Von Krähenbeere, Besenheide sowie der Kriech-Weide geprägte Pflanzengesellschaft der festgelegten Küstendünen (Grau- bzw. Braundünen) sowie einiger Binnendünenstandorte. Weitere typische Arten sind z. B. Berg-Jasione, Sand-Segge und Habichtskräuter. 3.2Trocken- und Magerrasen Trocken- und Magerrasen sind geprägt durch niederwüchsige, ausläufer- und horstbildende Gräser und eine oft artenreiche, buntblühende Krautflora; Gehölze können bis zu einem Deckungsgrad von 30 % eingestreut sein. Magerrasen sind durch Nährstoffarmut oder geringe Nährstoffverfügbarkeit gekennzeichnet. Trockenrasen bilden sich auf wasserdurchlässigen oder flachgründigen und somit trockenen Standorten. Das Substrat kann sehr unterschiedlich sein (Sand, Kies, Lehm, Kreidefelsen). Mager- und Trockenrasen bilden sich ohne Nutzung z. B. an der Küste oder auf in Bewegung befindlichen Binnendünen. Überwiegend entstanden oder entstehen sie aufgrund extensiver Nutzungen (Beweidung oder Mahd ohne Nährstoffzufuhr, militärische Nutzung auf Truppenübungsplätzen) und bedürfen zu ihrer Erhaltung einer Fortführung dieser Nutzungen. Mindestgröße: 200 m² (bei linearer Ausprägung Mindestbreite: 5 m) Auch Mager- und Trockenrasen, die sich nicht eindeutig einem der unten genannten Typen zuordnen lassen, z. B. ruderalisierte Magerrasen oder Fragmentgesellschaften, wie die Straußgrasflur sind besonders geschützte Biotope, wenn sie noch das typische Arteninventar aufweisen und nicht nur kurzlebige Entwicklungsstadien z. B. in Kahlschlagfluren darstellen. Typische Merkmale der Vegetation: Silbergrasfluren: Diese Pioniergesellschaft wird geprägt durch Silbergras, Sand-Segge sowie die Charakterarten Bauernsenf und Frühlings-Spergel. Fortgeschrittenere Sukzessionsstadien werden zuweilen durch Erdflechten und Moose geprägt. Kleinschmielenrasen entwickeln sich häufig in Kontakt zu Silbergrasfluren. Sie können als Nelkenhafer-Gesellschaften, Thymian-Schafschwingel-Gesellschaften oder als Gesellschaft des Schmalblättrigen Rispengrases ausgebildet sein. Typische Pflanzenarten sind z. B.: Nelken Haferschmiele, Schaf-Schwingel, Sand-Thymian, Schmalrispiges Straußgras und Berg-Jasione. Grasnelkenfluren: Weitgehend geschlossene, niedrige, blütenreiche Rasen auf verfestigten, etwas humosen Sandböden v. a. auf Terrassensanden und Binnendünen. Charakteristische Pflanzenarten sind z. B. Grasnelke, Heide-Nelke, Silber-Fingerkraut, Hasen-Klee, Strohblume, Knolliger Hahnenfuß, Ferkelkraut, Echtes Labkraut und Feld-Beifuß. Für die subkontinental geprägten Fluren sind Rauhblatt-Schwingel, Steppen-Lieschgras und Kartäuser-Nelke typisch. Borstgrasrasen wachsen auf nährstoffarmen, bodensauren, sandigen bis lehmigen, z. T. auch torfigen Böden mäßig trockener bis wechselfeuchter Standorte. Sie werden geprägt durch das Borstgras. Für trockene Borstgrasrasen sind z. B. Gemeine Kreuzblume, Hunds-Veilchen, Tüpfel-Hartheu, Habichtskräuter und Blutwurz typisch (Kreuzblumen-Borstgrasrasen). Die auf sauren Anmoorböden wachsenden, feuchten Borstgrasrasen werden durch Nässezeiger wie Sparrige Binse, Teufelsabbiß, Wiesen-Segge und Sumpf-Veilchen geprägt und kommen häufig im Kontakt zu Feuchtheiden vor (Seggen-Binsen-Borstgrasrasen). Blauschillergrasfluren sind lockere, niedrige Sandtrockenrasen des subkontinentalen Klimabereiches auf warmen, trockenen, humusarmen, relativ kalkreichen Sandstandorten. Sie werden geprägt durch Blaugrünes Schillergras sowie Sand-Schwingel, Dünen-Schwingel, Leimkraut und Habichtskrautarten. In verarmten Ausbildungen kommt auch der Feld-Beifuß vor. Kalk-Halbtrockenrasen kommen v. a. auf Rügen und im Randowtal, in floristisch verarmter Form aber auch an anderen Stellen des jungpleistozänen Tieflandes auf mittelgründigen Lehm- und Kalkverwitterungsböden vor. Kennzeichnende Pflanzenarten sind u. a. Fieder-Zwenke, Gemeiner Wundklee, Saat-Esparsette, Golddistel, Wiesen-Primel, Knolliger Hahnenfuß, Zittergras und Tauben-Skabiose. 3.3Aufgelassene Kreidebrüche Kreidebrüche entstehen durch den Abbau von Kreidevorkommen. Durch die bergbauliche Nutzung der Kreide entstehen mehr oder weniger große Hohlformen, von denen ein Teil Wasser führen kann, sowie Rohboden-Schutthalden. Sobald die Nutzung noch bestehender Kreidebrüche eingestellt wird, sind diese geschützte Biotope, weil auch die vegetationsarmen Anfangsstadien als Lebensraum von z. B. Amphibien und Hautflüglern von Bedeutung sind. Typische Merkmale der Vegetation: Je nach Sukzessionsstadium findet man ein vielfältiges Mosaik von Rohböden mit nur spärlicher Vegetation, geprägt durch diverse Mager- und Trockenrasenarten, orchideenreichen Kalk Halbtrockenrasen und kalkreichen Kleingewässern (z. B. mit Schachtelhalm-Verlandungsfluren und Armleuchteralgen-Rasen sowie Seeverlandungsvegetation). In bereits längere Zeit außer Nutzung befindlichen Kreidebrüchen siedeln sich Gebüsche aus Sal-, Lorbeer- und Grau-Weiden, Birken und Berg-Ahorn an (vgl. 1.4, 2.5, 3.2, 4.2, 4.3). 4.Gehölzbiotope 4.1Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder Bruch- und Sumpfwälder sind naturnah zusammengesetzte Wälder auf natürlicherweise nassen Moor- oder Mineralböden einschließlich ihrer Vorwaldstadien. Mäßig entwässerte Bruch- und Sumpfwälder auf grundwasserbeherrschten Böden gelten als gesetzlich geschützt, soweit in der Krautschicht noch typische feuchteanzeigende Pflanzenarten dominieren (vgl. 1.1, 1.2). Auwälder umfassen zum einen Bestände, die auf mineralischen Auenböden im Überflutungsbereich großer Fließgewässer stocken und der Dynamik des zügigen, stark wechselnden Grundwassers (in Mecklenburg-Vorpommern nur im Elbetal und an der Sude vorkommend) unterliegen, sowie zum anderen die entlang von Fließgewässern mit bewegtem Grundwasser in den Flusstalmooren und Bachniederungen vorherrschenden Wälder. Diese gesetzlich geschützten Biotope wurden in der Vergangenheit überwiegend in verschiedensten Formen forstwirtschaftlich genutzt (z. B. Niederwaldnutzung von Bruchwäldern). Die traditionellen, ordnungsgemäßen forstlichen Bodennutzungen werden durch den gesetzlichen Biotopschutz nicht ausgeschlossen, sofern nicht die Standorteigenschaften, z. B. durch Entwässerungsmaßnahmen, nachhaltig verändert werden. Bruch-, Sumpf- und Auwälder sind vielfach nur noch in Form von schmalen, fließgewässerbegleitenden Säumen vorhanden, die als dauerbestockte Ufergehölze auch eine besondere Bedeutung für den Gewässerschutz haben (vgl. 2.1). Mindestgrößen: Wälder: 5000 m² (bei fließgewässerbegleitenden Säumen Mindestlänge: 50 m) Gebüsche: 100 m² Typische Merkmale der Vegetation: Bestandsbildende Baumarten der Bruch- und Sumpfwälder sind Moor-Birke, Schwarz-Erle, Esche, Gewöhnliche Traubenkirsche, Kiefer oder Bruch-Weide. Häufige Sträucher sind Grau Weide, Lorbeer-Weide, Faulbaum, Gagel und Ohr-Weide. Diese Arten bilden je nach Wasserstufe und Nährstoffversorgung der Böden verschiedene Gesellschaften von Erlen-Bruchwäldern, Birken-Bruchwäldern, Birken-Kiefern-Moorwäldern, Erlenwäldern und Erlen-Eschenwäldern. Als Vorwaldstadien kommen auch Gebüsche aus den o. g. Gehölzarten vor. Für die Krautschicht sind z. B. Bitteres Schaumkraut, Breitblättriger Dornfarn, Gemeiner Gilbweiderich, Grau-Segge, Schnabel-Segge, Sumpf-Segge, Ufer-Segge, Winkel-Segge, Großes Hexenkraut, Kohldistel, Quell-Sternmiere, Sumpf-Reitgras, Sumpf-Vergißmeinnicht, Ufer Wolfstrapp, Wald-Engelwurz, Wald-Simse, Wasser-Schwertlilie und Zungen-Hahnenfuß typisch. Nicht unter den gesetzlichen Schutz fallen die auf den tiefer entwässerten Moorböden stockenden Eichen-, Buchen- und Kiefern-Moorwälder und die Bestände, in denen die Entwässerungs- und Stickstoffzeiger in der Krautschicht dominieren. Bei den Auwäldern auf mineralischen Böden werden in Abhängigkeit von der jährlichen Überflutungsdauer Weichholzauen und Hartholzauen unterschieden. Die natürliche Baumartenkombination der Weichholzauen besteht aus verschiedenen Weidenarten (Silberweiden-Auenwälder); Hartholzauen werden durch Stiel-Eiche, Feld-, Berg- und Flatter Ulme, Esche sowie Ahornarten geprägt (Stieleichen-Ulmen-Auenwälder). Hartholzauenwälder, die infolge Ausdeichung keiner Überflutung mehr unterliegen und sich in artenreiche Buchenwälder entwickelt haben, unterliegen nicht dem gesetzlichen Schutz. Die Auwälder in den Flusstalmooren und den Bachniederungen leiten zu den Erlen-Bruchwäldern über, typisch sind verschiedene Ausbildungen der Erlen-Eschenwälder. 4.2Naturnahe Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte Es handelt sich zum Teil um natürliche oder um naturnahe, durch wirtschaftliche Nutzungen wie Waldweide und Niederwaldbewirtschaftung bedingte, meist schwachwüchsige Wälder und Gebüsche aus trockenheitsertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten. Sie stocken meist auf südlich oder westlich exponierten Hängen. Mindestgröße: Wälder: 5000 m² Gebüsche: 100 m² Typische Merkmale der Vegetation: Wälder trockenwarmer Standorte: Auf kalkarmen Böden stocken durch subkontinentales Klima geprägte Haarstrang- und Kuhschellen-Kiefernwälder mit den typischen Arten Berg-Haarstrang, Wiesen-Küchenschelle, Blaugrünes Schillergras, Sand-Thymian und Sand-Nelke. Auf kalkreichen, wärmebegünstigten Steilhängen kommen Orchideen- und Elsbeeren-Buchenwälder vor. Die gut ausgebildete Strauchschicht wird z. B. von Hartriegel, Alpen-Johannisbeere, Roter Heckenkirsche und teilweise von Wacholder geprägt. In der Krautschicht sind Weiße Schwalbenwurz, Wiesen-Primel, Finger-Segge, Blaugrüne Segge sowie Waldvögleinarten und Braunrote Stendelwurz typisch. Gebüsche trockenwarmer Standorte: Die Strauchbestände auf trockenen, wärmebegünstigten, meist hängigen Standorten werden durch Schlehe, Hartriegel, Rosenarten und Weißdorn bestimmt. Oft bestehen Komplexe mit wärmeliebenden Krautsaumgesellschaften und Magerrasen, die ebenfalls besonders geschützt sind (vgl. 3.2). Zu den Gebüschen trockenwarmer Standorte zählen auch Kriechweiden- und Sanddorngebüsche des Küstenbereiches und Wacholdergebüsche (z. B. Kriechweiden-Wacholdergebüsche der Seeabsenkungsterrassen). Es bestehen Übergänge zu den Zwergstrauch- und Wacholderheiden (vgl. 3.1). 4.3Naturnahe Feldgehölze Feldgehölze sind kleinflächige, nicht lineare (vgl. Feldhecken) Baum- und Strauchbestände (bis zu einer Fläche von 2 ha) in der freien Landschaft. Sie sind in der Regel an mindestens drei Seiten von Landwirtschaftsflächen umgeben. Feldgehölze können Überreste eines früheren, längst gerodeten Waldkomplexes sein oder auf einer nicht mehr genutzten Fläche durch natürlichen Aufwuchs oder Pflanzung entstanden sein. Typische Feldgehölze sind im Inneren waldähnlich, sie besitzen einen ausgeprägten, stabilen Außenmantel aus kurzen, tiefbeasteten Randgehölzen. Geschützte Feldgehölze sind aber auch kleine Baum- und/oder Strauchgruppen in der freien Landschaft ohne diese idealtypische Ausprägung, soweit sie überwiegend aus standortheimischen Gehölzarten bestehen. Gehölzpflanzungen sind nicht geschützte Biotope, wenn sie einen höheren Anteil (> 50 %) nichtheimischer Baum- und Straucharten (z. B. Hybridpappeln, Fichten) enthalten. Mindestgröße: 100 m² Typische Merkmale der Vegetation: Kennzeichnende Baumarten sind u. a. Stiel-Eiche, Hainbuche, Sand-Birke, Zitter-Pappel, Eberesche, Ulmen-, Linden-, Ahorn- und Wildobstarten, in feuchteren Lagen auch Schwarz-Erle, Moor-Birke, Esche und Weiden (vgl. 4.1). Prägende Sträucher sind u. a. Weißdorn-, Rosen- und Brombeerarten, Hasel, Wald-Geißblatt, Schwarzer Holunder, Hopfen, Pfaffenhütchen und Kreuzdorn. 4.4Naturnahe Feldhecken Feldhecken sind lineare, vorwiegend aus Sträuchern aufgebaute Gehölze in der freien Landschaft. Sie können von Bäumen durchsetzt (sog. Überhälter) oder auch dominiert werden (Baumhecken). Teil der Feldhecke sind auch die krautigen Säume und am Rande der Hecke abgelagerte Lesesteinhaufen. Die westmecklenburgischen Knicks (Wallhecken) sind eine Sonderform der Feldhecken. Kennzeichnend ist ein ca. 1 m hoher und ca. 2,5 m breiter Wall aus Erde und Steinen, auf dem Gehölze stocken, die ca. alle zehn Jahre "auf den Stock gesetzt" bzw. umgeknickt werden. Bei Reddern (Doppelknicks) verläuft links und rechts eines schmalen Feldweges jeweils ein Knick. Die traditionelle Pflege bleibt im bisher zulässigen Umfang vom gesetzlichen Biotopschutz unberührt. Keine geschützten Biotope sind monotone, strukturarme Windschutzpflanzungen. In der Regel sind sie durch einen dominierenden Anteil an nichtheimischen Baum- und Straucharten gekennzeichnet. Typisch ist weiterhin auch die Verwendung schnellwachsender Gehölzarten (z. B. Pappelhybriden), so dass die typischen standortheimischen Straucharten weitgehend fehlen. Mindestlänge: 50 m Liegen Feldheckenabschnitte maximal 5 m voneinander entfernt, so werden die Längen der einzelnen Abschnitte für die Beurteilung der Mindestlänge zusammengefasst. Typische Merkmale der Vegetation : Typische Feldheckenpflanzen sind z. B. Schlehe, Weißdorn, Hasel, Pfaffenhütchen, Schwarzer Holunder, Gewöhnlicher Schneeball, Hecken-Rose und Brombeerarten. Als Überhälter kommen z. B. Ahornarten, Hainbuche, Stiel-Eiche, Wildobstarten und Kiefer vor. Die vorgelagerten Säume bestehen aus meist nitrophilen Staudenfluren. 5.Küstenbiotope 5.1Fels- und Steilküsten Unter Steilküste ist ein aus pleistozänem oder älterem Material (auf Rügen z. T. aus Kreide) aufgebauter Küstenabschnitt mit steilem Abhang zum Gewässer zu verstehen. Dieser Steilabfall ("Kliff") wird durch großflächige Rohböden, lockeren Bewuchs von Pionierpflanzen oder durch Steilhanggebüsche und -wälder geprägt. Er ist oft der unmittelbaren Einwirkung des Seeganges (aktives Kliff) ausgesetzt, oder er kann durch vorgelagerte Strandwälle und Dünen sowie durch Bewuchs festgelegt sein (inaktives Kliff). Landseitig wird die Steilküste häufig durch Kliffranddünen begrenzt, diese sind Bestandteile des geschützten Biotops. Kliffs und Kliffranddünen sind gleichzeitig gesetzlich geschützte Geotope (vgl. Anlage 2 zu § 20 Abs. 2). Mindestlänge: 50 m und 2 m Höhe Typische Merkmale der Vegetation: Die Vegetation wird bestimmt durch die Häufigkeit von Abbrüchen, das Substrat, die Wind- und Sonnenexposition sowie durch austretendes Wasser. In Pionierfluren dominieren Kräuter und Gräser. Prägende Bäume und Sträucher der Steilküsten sind u. a. Schwarz-Erle, Esche, Berg Ahorn, Kiefer, Gewöhnliche Traubenkirsche und Weidenarten sowie Sanddorn, Schlehe, Rosen und Brombeerarten. 5.2Strandwälle Strandwälle sind einige Dezimeter bis > 1 m hohe, durch auflaufende Brandung gebildete und wieder veränderliche, langgestreckte Aufschüttungsformen an den Küstenabschnitten mit einem ursprünglich positiven Materialhaushalt (Anlandungsküsten). Für die Entstehung von Strandwällen ist die Dynamik des Wassers - Strömung, Brandung, Eispressung - entscheidend. Sie bestehen aus Sanden, Kiesen, Geröllen (u. a. Feuersteine) in unterschiedlichsten Mischungsverhältnissen. Geologisch ältere (fossile) Strandwälle sind auch im Hinterland der Küste zu finden. Durch Strandwälle werden zuweilen auch Strandseen abgeteilt, die Teil des geschützten Biotoptyps "Strandwälle" sind. Mindestlänge: 10 m Typische Merkmale der Vegetation: Strandwälle werden, sobald sich die Umlagerungen verlangsamen, von Salzmieren-, selten von Meerkohlfluren besiedelt; ist viel organisches Material in Sande oder feinere Kiese eingeschlossen, bilden sich Meersenffluren. Auf schlickhaltigem Substrat (besonders an Hakenbildungen) kann sich Queller ansiedeln. Ältere Strandwälle werden überwiegend durch Wald bedeckt, seltener kommen auch Trocken und Magerrasen sowie Zwergstrauch- und Wacholderheiden vor (vgl. 3.1, 3.2, 4.2). 5.3Dünen Küstendünen sind Sandaufwehungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Ostsee aus Material, welches durch nacheiszeitliche Küstenausgleichsprozesse abgelagert wurde. Sie bestehen demzufolge aus feinerem Material (Sanden). Dünentäler entstehen durch Windausblasungen bis in den Bereich der Grundwasseroberfläche. Je nach Salzeinfluss bilden sich sehr unterschiedliche Vegetationsformen aus. Anthropogen überformte Dünen sind gesetzlich geschützt, wenn die natürlichen Merkmale überwiegen. Küstenschutzdünen mit künstlich begründeten einartigen Schutzpflanzungen sind z. B. nicht geschützt. Mindestgröße: 100 m² und 0,5 m Höhe Typische Merkmale der Vegetation: Auf Küstendünen entwickelt sich eine Abfolge von charakteristischen Vegetationseinheiten von Spülsaumgesellschaften (u. a. Meersenf, Salzmiere, Strand-Melde, Spieß-Melde, Kali-Salzkraut) am seewärtigen Dünenfuß, über Weißdünenvegetation (mit Strandroggen, Strandhafer, Strand Quecke, Stranddistel, Strand-Platterbse) sowie Graudünengesellschaften (mit Küsten Schillergrasfluren und Meerstrand-Silbergrasfluren u. a. aus Schillergras, Rot-Schwingel, Sand Strohblume, Sand-Segge) und Braundünengesellschaften (mit Zwergstrauchgesellschaften u. a. aus Heidekraut, Kriech-Weide, Krähenbeere) bis zur Ausbildung eines Dünen-Kiefernwaldes. Diese Abfolge kann, besonders in den früheren Stadien, immer wieder durch Umlagerungen von Material unterbrochen und neu in Gang gesetzt werden. Die Vegetation der Dünentäler weist Ähnlichkeiten mit der armer Moore und Feuchtheiden auf. Es können auch Kleingewässer, Röhrichte und Gebüsche auftreten (vgl. 1.4, 2.5, 3.1). 5.4Salzwiesen Die Salzwiesen der Ostseeküste sind Offenlandflächen, die durch Überflutungen mit Brackwasser und durch eine extensive Beweidung geprägt werden. Ursprünglich handelt es sich um Küstenüberflutungsmoore, Pionierfluren und Brackwasserröhrichte, die ebenfalls dem gesetzlichen Schutz unterliegen. Charakteristisch sind Gewässer, die durch fließendes (Priele) und stehendes (Röten) Brackwasser bei Überflutungen entstehen. Auch die kleinen Salzwiesenflächen des Binnenlandes sind in den gesetzlichen Schutz eingeschlossen. Sie entstehen an Austrittsstellen von salzhaltigem Grundwasser (Salzstellen). Mindestgrößen: Salzwiesen der Küste: 1000 m² Salzwiesen des Binnenlandes: 25 m² Typische Merkmale der Vegetation: Charakteristisch für beweidetes Salzgrasland ist der Strandastern-Salzbinsenrasen mit Weißem Straußgras, Strand-Milchkraut, Strand-Wegerich, standörtlich mit Salzschwaden, Erdbeer-Klee, Strand-Dreizack, Gemeiner Grasnelke und weiteren salzertragenden Arten. Für die Salzwiesen der westlichen Ostsee sind z. B. auch Strand-Sode, Löffelkraut, Queller und Strand-Beifuß typisch. Salzstellen des Binnenlandes werden z. B. durch Bodden-Binse, Strand-Milchkraut, Salz Teichsimse und Flaches Quellried geprägt. 5.5Marine Block- und Steingründe Als marine Block- und Steingründe werden Ansammlungen nordischer Geschiebe (Erratische Blöcke, Findlinge) am Ufer, in Flachwasserzonen oder auf Unterwasserhängen der Küste bezeichnet, die durch die erosive Aufarbeitung von Endmoränen oder stark geschiebehaltiger Grundmoränen entstanden sind. Sie können in einen Blockstrand übergehen, wo große Mengen von Erratischen Blöcken aller Größen, durch Eisdruck zusammengeschoben, den Strand bedecken. Mindestgröße: 1000 m² Typische Merkmale der Vegetation: Marine Block- und Steingründe werden durch oft flächigen Bewuchs fädiger Grün-, Braun- oder Rotalgen gekennzeichnet, sie können aber auch vegetationslos sein. 5.6Windwattflächen Hier handelt es sich um ausgedehnte Flachwassergebiete, die unregelmäßig (oft schon bei Mittelwasser, verstärkt aber bei ablandigem Wind) bis auf Vertiefungen trocken fallen und überwiegend vegetationslos sind. Sie bestehen aus Sanden mit Schlickbeimengungen. Typische Merkmale der Vegetation: Auf Wattflächen findet sich nur sporadisch eine Vegetation. In den Randbereichen sind Spülsaumgesellschaften, bisweilen auch Quellerfluren ausgebildet. Charakteristisch sind Tiergemeinschaften mit Schlickkrebs und Wattwurm. 5.7Boddengewässer mit Verlandungsbereichen Boddengewässer sind flache, von der offenen Ostsee hydrologisch weitgehend abgetrennte Meeresbuchten mit von der offenen See abweichendem Salzgehalt und stark vermindertem Wasseraustausch. Nach dem Grad der Abtrennung von der offenen Ostsee werden Außenbodden (z. B. Greifswalder Bodden, Kubitzer Bodden) und Binnenbodden (z. B. Großer und Kleiner Jasmunder Bodden) unterschieden. Die Boddengewässer weisen zumeist große Verlandungsbereiche auf. Die landseitige Begrenzung eines Boddens ist die Linie, die von einem mittleren Hochwasser erreicht wird. Zu den Boddengewässern zählen Haffe, Wieken sowie Gewässer mit anderen regionaltypischen Bezeichnungen, wie z. B. Achterwasser. Typische Merkmale der Vegetation: Die Flachwasserbereiche werden meist durch Armleuchter-, Grün-, Rot- und Meeralgen sowie durch submerse Wasserpflanzen, wie z. B. Teichfaden, Seegras und Salde (bei höherer Salinität) sowie Laichkräutern (bei geringer Salinität), charakterisiert. Im Uferbereich sind in Abhängigkeit von der Nutzung Röhricht-, Spülsaum- und Strandvegetation bzw. Salzwiesen und Bruchwälder ausgebildet. 1 "Biotope": Abgrenzbare Lebensräume von Pflanzen- und Tiergemeinschaften. 2 "Biotoptypen" sind abstrakte Einheiten gleichartiger Biotope mit weitgehend einheitlichen Bedingungen. 3 Kategorien: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet Anlage 2 (zu § 20 Abs. 2) Definitionen der gesetzlich geschützten Geotope Inhaltsübersicht Vorbemerkungen 1.Glaziale Bildungen 1.1Findlinge 1.2Blockpackungen 1.3Gesteinsschollen 1.4Oser 2.Fluviatile Bildungen 2.1Trockentäler 2.2Kalktuff-Vorkommen 3.Windablagerungen 3.1Offene Binnendünen 3.2Kliffranddünen 4.Marine Bildungen 4.1Kliffs 4.2Haken Vorbemerkungen Geotope stellen erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur dar, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde oder des früheren Lebens auf der Erde vermitteln. Geotope umfassen Gesteine, Fossilien, Landschaftsformen und Quellbildungen. Geotope gleicher Genese werden zu Geotoptypen zusammengefasst. Gesetzlich geschützt sind diejenigen Geotope, die sich durch ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit oder Eigenart auszeichnen. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre sind sie Dokumente von besonderem Wert. Sie lassen sich aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften von der Umgebung klar abgrenzen. Zwischen Geotopen und Biotopen bestehen enge Beziehungen, Geotopschutz und Biotopschutz überlagern sich vielfach. Deshalb unterstehen die folgenden Geotope vorrangig dem gesetzlichen Biotopschutz und werden bereits in Anlage 1 zu § 20 Abs. 1v geführt: Sölle, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, aufgelassene Kreidebrüche, Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen sowie Boddengewässer mit Verlandungsbereichen. Die unter den folgenden Nummern beschriebenen Geotope unterliegen dagegen ausschließlich (vgl. aber Nummer 3.1) dem gesetzlichen Geotopschutz. 1.Glaziale Bildungen 1.1Findlinge Ein Findling stellt einen vom Inlandeis transportierten Gesteinsblock dar. Findlinge aus kristallinem und metamorphem Gestein sind gesetzlich geschützt, wenn sie folgende Mindestgrößen entsprechend der naturbedingten Verteilung erreichen: nördlich der Endmoräne des Pommerschen Stadiums der Weichseleiszeit (Linie Krakow-Waren Neustrelitz-Feldberg) und östlich der Linie Rostock-Güstrow: Mindestvolumen von 10 m³. Dies erfordert zumindest eine Länge von 3,5 m. zwischen der Endmoräne des Frankfurter Stadiums (Linie Zarrentin-Schwerin-Parchim Wredenhagen) und der Endmoräne des Pommerschen Stadiums einerseits sowie nördlich der Pommerschen Endmoräne und westlich der Linie Rostock-Güstrow andererseits: Mindestvolumen von 5 m³. Dies erfordert zumindest eine Länge von 2,5 m. im Altmoränengebiet Südwestmecklenburgs (südlich der Linie Zarrentin-Schwerin-Parchim): Mindestvolumen von 1 m³. Dies erfordert zumindest eine Länge von 1,5 m. Findlinge aus Sedimentgesteinen (Kalke, Sandsteine, Quarzite) über 1 m Länge sind generell geschützt. Der Schutz von Findlingen schließt deren Umlagerung im Einzelfall nicht aus. 1.2Blockpackungen Blockpackungen stellen natürliche Anreicherungen größerer Geschiebe am Rand des Inlandeises dar. In Mecklenburg-Vorpommern sind noch 13 Vorkommen erhalten und gesetzlich geschützt: drei nahe von Feldberg, je eine bei den Ortschaften Dutzow, Zarrentin, Mankmoos, Marienhof bei Krakow a. S., Langhagen, Blücherhof, Lalendorf, Kargow, Freidorf und Saßnitz. Die Entfernung von Blöcken und Steinen ist untersagt. 1.3Gesteinsschollen Gesteinsschollen im glazialgeologischen Sinne stellen Gesteinskörper aus erdgeschichtlich bedeutsamen Schichtenfolgen dar, die durch das Inlandeis vom Untergrund abgelöst und verfrachtet wurden. Lagerstättenabbau ist untersagt. Geringfügiges Abschürfen für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet. 1.4Oser Oser sind wichtige Zeugen für Spalten des Inlandeises. Das Land Mecklenburg-Vorpommern verfügt aufgrund seiner Lage im jüngsten Gletscherverbreitungsgebiet über einen in Deutschland einmalig vielfältigen Bestand an Osern, die deshalb gesetzlich geschützt sind. Sie treten als bahndammähnliche Hügel und Hügelketten von geringer Breite (30 bis ca. 150 m) und beträchtlicher Länge (in Ausnahmefällen bis 30 km) in Grundmoränengebieten auf. In der Regel heben sie sich von den benachbarten Flächen durch ihre Höhe ab. Flankierende Rinnen (Osgräben) sind Bestandteil des Geotops. Der Abbau von Kiessand sowie Veränderungen am Relief sind untersagt. Traditionelle landwirtschaftliche Nutzung gilt nicht als nachhaltige Beeinträchtigung. 2.Fluviatile Bildungen 2.1Trockentäler Trockentäler sind Oberflächenformen, die am Ende einer Vereisung im Vorfeld des Inlandeises entstanden. Infolge der durch Dauerfrost im Boden gehemmten Versickerung schnitt das oberflächlich abfließende Schmelzwasser Erosionskerben ein, die nach dem Auftauen trocken fielen. Als fossile Oberflächenformen sind die Trockentäler von erdgeschichtlicher Bedeutung und deshalb gesetzlich geschützt. 2.2Kalktuff-Vorkommen Kalktuff-Vorkommen entstehen dort, wo Quellen aus kalkreichen Schichten austreten. Der Kalk umkrustet die Vegetation und bildet Bänke von hartem, porösem Kalktuff. Als kleinräumige Geotope von zumeist geringer Standfestigkeit sind sie gesetzlich geschützt. 3.Windablagerungen 3.1Offene Binnendünen Offene Binnendünen treten in Heidegebieten als vegetationsarme bis vegetationsfreie, aus Fein bis Mittelsanden bestehende Höhenzüge auf und sind auch als Biotop gesetzlich geschützt. Die nahezu vegetationsfreien Binnendünen sind im Binnenland der einzige Geotoptyp, an dem gegenwärtig Umlagerungen durch Wind ohne anthropogene Beeinflussung stattfinden. 3.2Kliffranddünen Kliffranddünen sind gesetzlich geschützt, wenn sie mindestens eine Höhe von 1 m aufweisen. Sie bilden sich auf höheren Steilufern der Ostseeküste, sofern diese von fein- bis mittelkörnigen Sanden aufgebaut werden. Bei auflandigen Winden werden die Sande aus den Steilufern auf den Kliffrand geweht und mit ständig wechselnder Oberflächenform abgelagert. 4.Marine Bildungen 4.1Kliffs Kliffs sind Steilküsten, die zumindest zeitweise dem direkten Einfluss des Meerwassers unterliegen (aktive Kliffs) oder durch natürliche Vorgänge dauerhaft vom Meerwasser getrennt wurden (fossile Kliffs). Aktive Kliffs sind als Geotope nur dann gesetzlich geschützt, wenn an ihnen eine aus mehreren Schichten bestehende stratigraphische Abfolge, Vorkommen voreiszeitlicher oder zwischeneiszeitlicher Sedimente oder besondere Formen der Lagerungsstörungen aufgeschlossen sind. Fossile Kliffs sind durch eine den gesamten Ostseeraum betreffende Meeresausbreitung im Zeitraum 5000 bis 1000 Jahre v. Chr. (Litorina-Transgression) entstanden. Sie blieben dadurch erhalten, dass sich durch Prozesse des Küstenausgleichs Strandwälle vorlagerten (auf dem Darß, auf Mönchgut und auf Usedom). Als Zeugen für den früheren Verlauf der Ostseeküste sind sie gesetzlich geschützt. 4.2Haken Marine Haken bilden sich im Strömungslee von Abtragungsküsten durch Sandverlagerung. Durch die ständig in Umbildung begriffenen, vegetationsfreien Haken werden die Auswirkungen der am Meeresgrund ablaufenden Umlagerungsprozesse auch oberhalb des Meeresspiegels sichtbar. Eingriffe in die Haken, die die Küstenausgleichsprozesse stören, sind untersagt. Erläuterungen: Aus der Summe aller erdgeschichtlichen, vor allem mit der Eiszeit verbundenen Erscheinungsformen an der Landesoberfläche sind neben den Schutzgründen "Landschaftliche Schönheit" oder "Naturschutz" einzelne Zeugen der Eiszeit und Nacheiszeit als Geotope insbesondere deshalb geschützt, weil sie als beispielhafte oder außergewöhnliche unbelebte Naturerscheinungen im Falle der Beeinträchtigung oder Beseitigung nicht reversibel sind. Das Land Mecklenburg-Vorpommern nimmt den größten deutschen Anteil am jüngsten Gletscherverbreitungsgebiet ein und verfügt aufgrund dessen über besonders typisch ausgebildete Hinterlassenschaften der Gletscher. Ihr Schutz ist deshalb eine Verpflichtung über die Landesgrenzen hinaus. Geotope sind häufig auch als Biotope erfasst, oder sie treten gemeinsam in einem Schutzgebiet auf. Die über die bereits vorhandenen Schutzgebiete hinausgehende Flächeninanspruchnahme durch Geotope im Land Mecklenburg-Vorpommern liegt deutlich unter 1 % der Landesfläche und betrifft vor allem die für das Land besonders charakteristischen Geotoptypen Findlinge (Naturdenkmale von punktförmiger Ausdehnung) und Oser (schmale, langgestreckte Schmelzwasserbildungen). Durch Sand- und Kiesabbau wurden in der Vergangenheit die Oser in ihrer äußeren Form zum Teil beeinträchtigt oder abgebaut und einige große Findlinge wurden zu Bausteinen verarbeitet. Ebenso sind die früher zahlreichen Blockpackungen sowie Gesteinsschollen als Lagerstätten von lokaler Bedeutung (v. a. Tone des Juras und Tertiärs, Kalk der Kreide, warmzeitliche Bildungen) dezimiert worden. Ihr gesetzlicher Schutz soll weitere Verluste verhindern. Um den Schutz einzelner Findlinge zu gewährleisten, ist im Einzelfall eine Umsetzung vor Ort oder in eine öffentliche Anlage, einen Museumsgarten oder einen Findlingsgarten zugelassen oder ratsam. Trockentäler sind bisher außerhalb von bestehenden Schutzgebieten nicht bekannt. Ihr Schutz bezieht sich auf die Erhaltung der Form und schließt land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Dagegen sind die Kalktuffe aufgrund ihrer besonderen Form und wegen ihrer geringen Stabilität vor jeglicher Beeinträchtigung geschützt. Dies gilt auch für Kalktuffe am Kliff von Jasmund, die durch die Brandung umgelagert wurden. Die Kalktuff-Vorkommen haben etwa die Größe eines Naturdenkmals. Von den offenen Binnendünen als Biotope heben sich die Wanderdünen als Geotope ab, da ihre Entwicklung nicht abgeschlossen ist. Sie beschränken sich auf kleine Areale der Terrassensande im Urstromtal der Elbe sowie in der Ueckermünder Heide. Kliffranddünen sind der ständigen Veränderung unterworfen, da sie vom Wind abhängig sind und durch Küstenrückgang auf natürliche Weise beeinträchtigt werden. Deshalb ist ihr gesetzlicher Schutz auf Standorte beschränkt, wo sie günstige Erhaltungsbedingungen vorfinden. Dies ist nur an Teilen der Kliffs von Fischland, Hiddensee, Wittow, Mönchgut und Usedom gegeben. Kliffranddünen überlagern häufig einen charakteristischen Bodenhorizont (Podsol-Profil). Da die Fels- und Steilküsten als Biotope weitgehend geschützt sind, bedarf der Geotop Aktives Kliff des gesetzlichen Schutzes nach § 20 Abs. 2 nur dann, wenn die geologischen Verhältnisse von besonderer Bedeutung sind. Sichtbarkeit und gelegentliche Zugänglichkeit für wissenschaftliche Zwecke sind Ziele des Geotopschutzes für erdgeschichtlich wichtige Kliffabschnitte ebenso wie bei vergleichbaren Verhältnissen im Binnenland. Die fossilen Kliffs sind bewachsen und unterliegen keiner natürlichen Veränderung. In der Regel sind sie Teile von Schutzgebieten. Das gilt auch für die marinen Haken. Anlage 3 (zu § 21 Abs. 4)

Mecklenburg-Vorpommern Nature Protection Law · Nelum